Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

Bild:
<< vorherige Seite

get und höchstnöhtig befunden worden / die Kirchen-Gelder anzugreiffen und zu verbauen / wann es mehr denn einen halben Thlr. importiren solte; Falls aber ein oder ander sich dennoch diesem zuwieder dergleichen mehr zu thun gelüsten lassen solte / solches in den Rechnungen nicht mehr passiret / sondern er die über einen halben Thaler sich belauffende angewandte Bau-Kosten de propriis der Kirchen wieder ersetzen solle. Geben Wolffenbüttel den 8. Mart. 1707.

Fürstl. Braunschw. Lüneb. verordnete Consistorial- und Kirchen-Rähte.

XVI. Extract Landes-Abscheides de Anno 1601.

ANfänglich die Religion, auch Kirchen-Ordnunge und was derselben anhängig belangend / soll es bey dem von weyland dem Durchl. Fürsten und Herrn / Herrn JULIO, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg / etc. Christmilder Gedächtniß mit gutem reiffen Naht verfasten und publicirten Corpore Doctrinae und Kirchen-Ordnunge durchaus gelassen / derowegen dann eine ungleiche oder widrige Lehre öffentlich oder heimlich einzuführen so wenig den Unterthanen als Landes-Fürsten verstattet / sondern die Unterthanen / da über kurtz oder lang durch GOttes Verhängniß (welches seine Göttliche Allmacht gnädiglich abwenden wolle) der regierende Landes-Fürst etwas Widriges ihnen aufdringen wolte / deßwegen daß sie darinn Sr. F. G. nicht folgen können / nicht beungnadiget weniger in einige Wege beschweret / vielmehr aber dey jetztgemeldter Lehre nach Innhalt oberwehnter Kirchen-Ordnung und des Corporis Doctrinae unverhindert geschützet;

get und höchstnöhtig befunden worden / die Kirchen-Gelder anzugreiffen und zu verbauen / wann es mehr denn einen halben Thlr. importiren solte; Falls aber ein oder ander sich dennoch diesem zuwieder dergleichen mehr zu thun gelüsten lassen solte / solches in den Rechnungen nicht mehr passiret / sondern er die über einen halben Thaler sich belauffende angewandte Bau-Kosten de propriis der Kirchen wieder ersetzen solle. Geben Wolffenbüttel den 8. Mart. 1707.

Fürstl. Braunschw. Lüneb. verordnete Consistorial- und Kirchen-Rähte.

XVI. Extract Landes-Abscheides de Anno 1601.

ANfänglich die Religion, auch Kirchen-Ordnunge und was derselben anhängig belangend / soll es bey dem von weyland dem Durchl. Fürsten und Herrn / Herrn JULIO, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg / etc. Christmilder Gedächtniß mit gutem reiffen Naht verfasten und publicirten Corpore Doctrinae und Kirchen-Ordnunge durchaus gelassen / derowegen dann eine ungleiche oder widrige Lehre öffentlich oder heimlich einzuführen so wenig den Unterthanen als Landes-Fürsten verstattet / sondern die Unterthanen / da über kurtz oder lang durch GOttes Verhängniß (welches seine Göttliche Allmacht gnädiglich abwenden wolle) der regierende Landes-Fürst etwas Widriges ihnen aufdringen wolte / deßwegen daß sie darinn Sr. F. G. nicht folgen können / nicht beungnadiget weniger in einige Wege beschweret / vielmehr aber dey jetztgemeldter Lehre nach Innhalt oberwehnter Kirchen-Ordnung und des Corporis Doctrinae unverhindert geschützet;

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0127" n="136"/>
get und höchstnöhtig befunden worden / die Kirchen-Gelder anzugreiffen                      und zu verbauen / wann es mehr denn einen halben Thlr. importiren solte; Falls                      aber ein oder ander sich dennoch diesem zuwieder dergleichen mehr zu thun                      gelüsten lassen solte / solches in den Rechnungen nicht mehr passiret / sondern                      er die über einen halben Thaler sich belauffende angewandte Bau-Kosten de                      propriis der Kirchen wieder ersetzen solle. Geben Wolffenbüttel den 8. Mart.                      1707.</p>
        <p>Fürstl. Braunschw. Lüneb. verordnete Consistorial- und Kirchen-Rähte.</p>
      </div>
      <div>
        <head>XVI. Extract Landes-Abscheides de Anno 1601.<lb/></head>
        <p>ANfänglich die Religion, auch Kirchen-Ordnunge und was derselben anhängig                      belangend / soll es bey dem von weyland dem Durchl. Fürsten und Herrn / Herrn                      JULIO, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg / etc. Christmilder Gedächtniß mit                      gutem reiffen Naht verfasten und publicirten Corpore Doctrinae und                      Kirchen-Ordnunge durchaus gelassen / derowegen dann eine ungleiche oder widrige                      Lehre öffentlich oder heimlich einzuführen so wenig den Unterthanen als                      Landes-Fürsten verstattet / sondern die Unterthanen / da über kurtz oder lang                      durch GOttes Verhängniß (welches seine Göttliche Allmacht gnädiglich abwenden                      wolle) der regierende Landes-Fürst etwas Widriges ihnen aufdringen wolte /                      deßwegen daß sie darinn Sr. F. G. nicht folgen können / nicht beungnadiget                      weniger in einige Wege beschweret / vielmehr aber dey jetztgemeldter Lehre nach                      Innhalt oberwehnter Kirchen-Ordnung und des Corporis Doctrinae unverhindert                      geschützet;
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[136/0127] get und höchstnöhtig befunden worden / die Kirchen-Gelder anzugreiffen und zu verbauen / wann es mehr denn einen halben Thlr. importiren solte; Falls aber ein oder ander sich dennoch diesem zuwieder dergleichen mehr zu thun gelüsten lassen solte / solches in den Rechnungen nicht mehr passiret / sondern er die über einen halben Thaler sich belauffende angewandte Bau-Kosten de propriis der Kirchen wieder ersetzen solle. Geben Wolffenbüttel den 8. Mart. 1707. Fürstl. Braunschw. Lüneb. verordnete Consistorial- und Kirchen-Rähte. XVI. Extract Landes-Abscheides de Anno 1601. ANfänglich die Religion, auch Kirchen-Ordnunge und was derselben anhängig belangend / soll es bey dem von weyland dem Durchl. Fürsten und Herrn / Herrn JULIO, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg / etc. Christmilder Gedächtniß mit gutem reiffen Naht verfasten und publicirten Corpore Doctrinae und Kirchen-Ordnunge durchaus gelassen / derowegen dann eine ungleiche oder widrige Lehre öffentlich oder heimlich einzuführen so wenig den Unterthanen als Landes-Fürsten verstattet / sondern die Unterthanen / da über kurtz oder lang durch GOttes Verhängniß (welches seine Göttliche Allmacht gnädiglich abwenden wolle) der regierende Landes-Fürst etwas Widriges ihnen aufdringen wolte / deßwegen daß sie darinn Sr. F. G. nicht folgen können / nicht beungnadiget weniger in einige Wege beschweret / vielmehr aber dey jetztgemeldter Lehre nach Innhalt oberwehnter Kirchen-Ordnung und des Corporis Doctrinae unverhindert geschützet;

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/127
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 136. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/127>, abgerufen am 19.04.2024.