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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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Sacra in den Gottes-Häusern verrichtet würden; Gleich wie Sie aber dero getreuen Ritterschafft / so viel thunlich / in Gnaden zu willfahren geneiget seyn / Also wollen Sie auch gnädigst geschehen lassen / daß hinführo die von der Ritterschafft / Ihrer Gelegenheit nach / die Kind-Tauffen und Copulations auf Ihren Häusern / jedoch nach Inhalt der Kirchen-Ordnunge / und zwar die Eheliche Copulationes solcher gestalt verrichten lassen mögen / daß Sie vorher solch Ihr Vorhaben in der Kirchen der Christlichen Gemeinde öffentlich anzeigen / und GOtt den Allmächtigen um seinen Seegen in der Gemeinde anruffen lassen.

Wie dann auch zum ein und zwantzigsten / des gnädigsten Landes Fürsten Durchl. auf der gehorsahmen Ritterschafft unterthänigstes inständiges Suchen wegen des Trauer-Geleutes sich dahin gnädigst erkläret / daß / wenn jemand von der Ritterschafft dessen Ehefrau / oder Wittibe Todes verfahren / alsdann Ihnen das Trauer-Geleute ohne deshalber einzuholende expresse Concession auf 4. Wochen / bey Absterben aber der Kinder / wie auch naher Blutsverwandter / so des Nahmens und Geschlechts seyn / auf 14. Tage anzustellen erlaubet seyn solle / jedoch daß dem Prediger jedes Orts von der vorhabenden Leutung Nachricht gegeben werde / falls aber innerhalb ernandten Frist zu dem Begräbniß (welches jedoch ausser hocherheblichen Ursachen niemand aufzuschieben hat) nicht zulangen / alsdann soll zwar nach 4. Wochen / oder resp. 14. Tagen mit dem Trauer-Geleute innen gehalten / es mag aber dasselbe dem nechsten vor dem termino der Begräbniß 8. Tage lang wiederholet werden. Für welche besondere Fürstl. Gnaden-Erweisung die gehorsahme Ritterschafft Sr. Durchl. unterthänigsten Dauck erstattet / und selbige mit aller devotion zu verschulden sich obligirt erachtet haben.

Und als / zum wey und zwantzigsten / von der gehorsahmen Ritterschafft noch mit angeführet werden / daß / wenn ein Fürstl. Trauer-Geleute im Lande zu verordnen / solches allein denen Superintendenten zugeschrieben / denen Gerichts-Herrn aber die doch ihre Hintersassen zu dem Geleute befehligen müssen / davon keine

Sacra in den Gottes-Häusern verrichtet würden; Gleich wie Sie aber dero getreuen Ritterschafft / so viel thunlich / in Gnaden zu willfahren geneiget seyn / Also wollen Sie auch gnädigst geschehen lassen / daß hinführo die von der Ritterschafft / Ihrer Gelegenheit nach / die Kind-Tauffen und Copulations auf Ihren Häusern / jedoch nach Inhalt der Kirchen-Ordnunge / und zwar die Eheliche Copulationes solcher gestalt verrichten lassen mögen / daß Sie vorher solch Ihr Vorhaben in der Kirchen der Christlichen Gemeinde öffentlich anzeigen / und GOtt den Allmächtigen um seinen Seegen in der Gemeinde anruffen lassen.

Wie dann auch zum ein und zwantzigsten / des gnädigsten Landes Fürsten Durchl. auf der gehorsahmen Ritterschafft unterthänigstes inständiges Suchen wegen des Trauer-Geleutes sich dahin gnädigst erkläret / daß / wenn jemand von der Ritterschafft dessen Ehefrau / oder Wittibe Todes verfahren / alsdann Ihnen das Trauer-Geleute ohne deshalber einzuholende expresse Concession auf 4. Wochen / bey Absterben aber der Kinder / wie auch naher Blutsverwandter / so des Nahmens und Geschlechts seyn / auf 14. Tage anzustellen erlaubet seyn solle / jedoch daß dem Prediger jedes Orts von der vorhabenden Leutung Nachricht gegeben werde / falls aber innerhalb ernandten Frist zu dem Begräbniß (welches jedoch ausser hocherheblichen Ursachen niemand aufzuschieben hat) nicht zulangen / alsdann soll zwar nach 4. Wochen / oder resp. 14. Tagen mit dem Trauer-Geleute innen gehalten / es mag aber dasselbe dem nechsten vor dem termino der Begräbniß 8. Tage lang wiederholet werden. Für welche besondere Fürstl. Gnaden-Erweisung die gehorsahme Ritterschafft Sr. Durchl. unterthänigsten Dauck erstattet / und selbige mit aller devotion zu verschulden sich obligirt erachtet haben.

Und als / zum wey und zwantzigsten / von der gehorsahmen Ritterschafft noch mit angeführet werden / daß / wenn ein Fürstl. Trauer-Geleute im Lande zu verordnen / solches allein denen Superintendenten zugeschrieben / denen Gerichts-Herrn aber die doch ihre Hintersassen zu dem Geleute befehligen müssen / davon keine

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[129/0120] Sacra in den Gottes-Häusern verrichtet würden; Gleich wie Sie aber dero getreuen Ritterschafft / so viel thunlich / in Gnaden zu willfahren geneiget seyn / Also wollen Sie auch gnädigst geschehen lassen / daß hinführo die von der Ritterschafft / Ihrer Gelegenheit nach / die Kind-Tauffen und Copulations auf Ihren Häusern / jedoch nach Inhalt der Kirchen-Ordnunge / und zwar die Eheliche Copulationes solcher gestalt verrichten lassen mögen / daß Sie vorher solch Ihr Vorhaben in der Kirchen der Christlichen Gemeinde öffentlich anzeigen / und GOtt den Allmächtigen um seinen Seegen in der Gemeinde anruffen lassen. Wie dann auch zum ein und zwantzigsten / des gnädigsten Landes Fürsten Durchl. auf der gehorsahmen Ritterschafft unterthänigstes inständiges Suchen wegen des Trauer-Geleutes sich dahin gnädigst erkläret / daß / wenn jemand von der Ritterschafft dessen Ehefrau / oder Wittibe Todes verfahren / alsdann Ihnen das Trauer-Geleute ohne deshalber einzuholende expresse Concession auf 4. Wochen / bey Absterben aber der Kinder / wie auch naher Blutsverwandter / so des Nahmens und Geschlechts seyn / auf 14. Tage anzustellen erlaubet seyn solle / jedoch daß dem Prediger jedes Orts von der vorhabenden Leutung Nachricht gegeben werde / falls aber innerhalb ernandten Frist zu dem Begräbniß (welches jedoch ausser hocherheblichen Ursachen niemand aufzuschieben hat) nicht zulangen / alsdann soll zwar nach 4. Wochen / oder resp. 14. Tagen mit dem Trauer-Geleute innen gehalten / es mag aber dasselbe dem nechsten vor dem termino der Begräbniß 8. Tage lang wiederholet werden. Für welche besondere Fürstl. Gnaden-Erweisung die gehorsahme Ritterschafft Sr. Durchl. unterthänigsten Dauck erstattet / und selbige mit aller devotion zu verschulden sich obligirt erachtet haben. Und als / zum wey und zwantzigsten / von der gehorsahmen Ritterschafft noch mit angeführet werden / daß / wenn ein Fürstl. Trauer-Geleute im Lande zu verordnen / solches allein denen Superintendenten zugeschrieben / denen Gerichts-Herrn aber die doch ihre Hintersassen zu dem Geleute befehligen müssen / davon keine

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 129. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/120>, abgerufen am 23.11.2024.