Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.III. So bald nun Uns oder unserem Consistorio eine praesentation eingesandt / wie auch / wann behueff der Uns allein zustehenden Pfarren wir entweder einen von Uns selbsten aus sonderbahrer Bewegniß ernandten oder einen Uns von Unserm Consistorio unterthänigst vorgeschlagenen Candidatum an dasselbe remittiren werden / so soll solchem Candidato eine gewisse Zeit zu Einbringung glaubwürdiger Zeugnissen von seinen Herkommen / Erudition, Leben und Wandel angesetzet / und darauf ferner nach Befinden das gewöhnliche Examen mit demselben fürgenommen werden / wann er dann nach allen requisitis zum Kirchen-Ambt geschickt zu seyn befunden worden / so soll der Superintendens des Orts ihn eine so genandte Probe-Predigt in der vacirenden Pfarr-Kirche abzulegen anweisen / und wann er vernimmt daß die Gemeine mit seinen Gaben ziemlich zufrieden / selbige wegen der gewöhnlichen vocation erinnern und nebst gehöriger relation den Candidatum hinwieder an Unser Consistorium zu Erlangung der ordination und introduction verweisen / mit welchen actibus sodann nach der Form / wie in denen Agendis, Capite von ordination und introduction der Prediger / mit mehren geordnet / gebührlich lich verfahren werden soll. IV. Wann aber eine ziemlich austrägliche Pfarr in Unsern Städten oder auch auf dem Lande sich eröffnen würde / so soll zu deren wieder Besetzung nicht so gleich ein junger Candidatus admittiret / sondern zuvor von Unsern Consistorio geurtheilet werden / ob etwa ein oder III. So bald nun Uns oder unserem Consistorio eine praesentation eingesandt / wie auch / wann behueff der Uns allein zustehenden Pfarren wir entweder einen von Uns selbsten aus sonderbahrer Bewegniß ernandten oder einen Uns von Unserm Consistorio unterthänigst vorgeschlagenen Candidatum an dasselbe remittiren werden / so soll solchem Candidato eine gewisse Zeit zu Einbringung glaubwürdiger Zeugnissen von seinen Herkommen / Erudition, Leben und Wandel angesetzet / und darauf ferner nach Befinden das gewöhnliche Examen mit demselben fürgenommen werden / wann er dann nach allen requisitis zum Kirchen-Ambt geschickt zu seyn befunden worden / so soll der Superintendens des Orts ihn eine so genandte Probe-Predigt in der vacirenden Pfarr-Kirche abzulegen anweisen / und wann er vernimmt daß die Gemeine mit seinen Gaben ziemlich zufrieden / selbige wegen der gewöhnlichen vocation erinnern und nebst gehöriger relation den Candidatum hinwieder an Unser Consistorium zu Erlangung der ordination und introduction verweisen / mit welchen actibus sodann nach der Form / wie in denen Agendis, Capite von ordination und introduction der Prediger / mit mehren geordnet / gebührlich lich verfahren werden soll. IV. Wann aber eine ziemlich austrägliche Pfarr in Unsern Städten oder auch auf dem Lande sich eröffnen würde / so soll zu deren wieder Besetzung nicht so gleich ein junger Candidatus admittiret / sondern zuvor von Unsern Consistorio geurtheilet werden / ob etwa ein oder <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0012" n="12"/> <p>III. So bald nun Uns oder unserem Consistorio eine praesentation eingesandt / wie auch / wann behueff der Uns allein zustehenden Pfarren wir entweder einen von Uns selbsten aus sonderbahrer Bewegniß ernandten oder einen Uns von Unserm Consistorio unterthänigst vorgeschlagenen Candidatum an dasselbe remittiren werden / so soll solchem Candidato eine gewisse Zeit zu Einbringung glaubwürdiger Zeugnissen von seinen Herkommen / Erudition, Leben und Wandel angesetzet / und darauf ferner nach Befinden das gewöhnliche Examen mit demselben fürgenommen werden / wann er dann nach allen requisitis zum Kirchen-Ambt geschickt zu seyn befunden worden / so soll der Superintendens des Orts ihn eine so genandte Probe-Predigt in der vacirenden Pfarr-Kirche abzulegen anweisen / und wann er vernimmt daß die Gemeine mit seinen Gaben ziemlich zufrieden / selbige wegen der gewöhnlichen vocation erinnern und nebst gehöriger relation den Candidatum hinwieder an Unser Consistorium zu Erlangung der ordination und introduction verweisen / mit welchen actibus sodann nach der Form / wie in denen Agendis, Capite von ordination und introduction der Prediger / mit mehren geordnet / gebührlich lich verfahren werden soll.</p> <p>IV. Wann aber eine ziemlich austrägliche Pfarr in Unsern Städten oder auch auf dem Lande sich eröffnen würde / so soll zu deren wieder Besetzung nicht so gleich ein junger Candidatus admittiret / sondern zuvor von Unsern Consistorio geurtheilet werden / ob etwa ein oder </p> </div> </body> </text> </TEI> [12/0012]
III. So bald nun Uns oder unserem Consistorio eine praesentation eingesandt / wie auch / wann behueff der Uns allein zustehenden Pfarren wir entweder einen von Uns selbsten aus sonderbahrer Bewegniß ernandten oder einen Uns von Unserm Consistorio unterthänigst vorgeschlagenen Candidatum an dasselbe remittiren werden / so soll solchem Candidato eine gewisse Zeit zu Einbringung glaubwürdiger Zeugnissen von seinen Herkommen / Erudition, Leben und Wandel angesetzet / und darauf ferner nach Befinden das gewöhnliche Examen mit demselben fürgenommen werden / wann er dann nach allen requisitis zum Kirchen-Ambt geschickt zu seyn befunden worden / so soll der Superintendens des Orts ihn eine so genandte Probe-Predigt in der vacirenden Pfarr-Kirche abzulegen anweisen / und wann er vernimmt daß die Gemeine mit seinen Gaben ziemlich zufrieden / selbige wegen der gewöhnlichen vocation erinnern und nebst gehöriger relation den Candidatum hinwieder an Unser Consistorium zu Erlangung der ordination und introduction verweisen / mit welchen actibus sodann nach der Form / wie in denen Agendis, Capite von ordination und introduction der Prediger / mit mehren geordnet / gebührlich lich verfahren werden soll.
IV. Wann aber eine ziemlich austrägliche Pfarr in Unsern Städten oder auch auf dem Lande sich eröffnen würde / so soll zu deren wieder Besetzung nicht so gleich ein junger Candidatus admittiret / sondern zuvor von Unsern Consistorio geurtheilet werden / ob etwa ein oder
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 12. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/12>, abgerufen am 17.07.2024. |