Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.VII. Fürstliche Declaration, Welcher gestalt die Geistlichen / als Zeugen / zu citiren. DEs Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn / Herrn Rudolph Augusts / Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg Durchl. Haben eine Zeither nicht sonder Mißfallen wahrgenommen / waß massen / wann bey Dero Fürstlichen Cantzley- oder Hof-Gerichte in denen allda vorkommenden Sachen jemand der Prediger / Schuel- und Kirchen-Bedienten / oder deren Haußgenossen und Angehörigen ad dicendum testimonium abgeladen / die Citati entweder gar zurück geblieben / oder wann einer oder ander erschienen / demselben vom Consistorio solche Erscheinung verwiesen werden wollen / worüber die Sachen mehrmahlen in stecken gerahten / und der Lauff Rechtens unnöhtiger Weise aufgehalten worden. Als aber solches dem von Sr. Durchl. auf Beschleunigung der Justitz führendem ernstlichem Absehen zuwieder und dahero billig zu remediren; So declariren mehr höchstgedachte Se. Durchl. demnach hiemit gnädigst / und wollen daß / gleichwie Dero Fürstl. Consistorium bislang ohne ablassende subsidiales einem jeden in Dero Fürstenthum und Landen ad dicendum testimonium citiret / also auch ein gleiches Dero Fürstlichen Cantzley und Hof-Gerichte immediate an die Prediger / Schuel- und Kirchen-Bediente / und Deroselben Haußgenossen und Angehörige zu thun befuget / und VII. Fürstliche Declaration, Welcher gestalt die Geistlichen / als Zeugen / zu citiren. DEs Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn / Herrn Rudolph Augusts / Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg Durchl. Haben eine Zeither nicht sonder Mißfallen wahrgenommen / waß massen / wann bey Dero Fürstlichen Cantzley- oder Hof-Gerichte in denen allda vorkommenden Sachen jemand der Prediger / Schuel- und Kirchen-Bedienten / oder deren Haußgenossen und Angehörigen ad dicendum testimonium abgeladen / die Citati entweder gar zurück geblieben / oder wann einer oder ander erschienen / demselben vom Consistorio solche Erscheinung verwiesen werden wollen / worüber die Sachen mehrmahlen in stecken gerahten / und der Lauff Rechtens unnöhtiger Weise aufgehalten worden. Als aber solches dem von Sr. Durchl. auf Beschleunigung der Justitz führendem ernstlichem Absehen zuwieder und dahero billig zu remediren; So declariren mehr höchstgedachte Se. Durchl. demnach hiemit gnädigst / und wollen daß / gleichwie Dero Fürstl. Consistorium bislang ohne ablassende subsidiales einem jeden in Dero Fürstenthum und Landen ad dicendum testimonium citiret / also auch ein gleiches Dero Fürstlichen Cantzley und Hof-Gerichte immediatè an die Prediger / Schuel- und Kirchen-Bediente / und Deroselben Haußgenossen und Angehörige zu thun befuget / und <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0115" n="124"/> </div> <div> <head>VII. Fürstliche Declaration, Welcher gestalt die Geistlichen / als Zeugen / zu citiren.<lb/></head> <p>DEs Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn / Herrn Rudolph Augusts / Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg Durchl. Haben eine Zeither nicht sonder Mißfallen wahrgenommen / waß massen / wann bey Dero Fürstlichen Cantzley- oder Hof-Gerichte in denen allda vorkommenden Sachen jemand der Prediger / Schuel- und Kirchen-Bedienten / oder deren Haußgenossen und Angehörigen ad dicendum testimonium abgeladen / die Citati entweder gar zurück geblieben / oder wann einer oder ander erschienen / demselben vom Consistorio solche Erscheinung verwiesen werden wollen / worüber die Sachen mehrmahlen in stecken gerahten / und der Lauff Rechtens unnöhtiger Weise aufgehalten worden.</p> <p>Als aber solches dem von Sr. Durchl. auf Beschleunigung der Justitz führendem ernstlichem Absehen zuwieder und dahero billig zu remediren;</p> <p>So declariren mehr höchstgedachte Se. Durchl. demnach hiemit gnädigst / und wollen daß / gleichwie Dero Fürstl. Consistorium bislang ohne ablassende subsidiales einem jeden in Dero Fürstenthum und Landen ad dicendum testimonium citiret / also auch ein gleiches Dero Fürstlichen Cantzley und Hof-Gerichte immediatè an die Prediger / Schuel- und Kirchen-Bediente / und Deroselben Haußgenossen und Angehörige zu thun befuget / und </p> </div> </body> </text> </TEI> [124/0115]
VII. Fürstliche Declaration, Welcher gestalt die Geistlichen / als Zeugen / zu citiren.
DEs Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn / Herrn Rudolph Augusts / Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg Durchl. Haben eine Zeither nicht sonder Mißfallen wahrgenommen / waß massen / wann bey Dero Fürstlichen Cantzley- oder Hof-Gerichte in denen allda vorkommenden Sachen jemand der Prediger / Schuel- und Kirchen-Bedienten / oder deren Haußgenossen und Angehörigen ad dicendum testimonium abgeladen / die Citati entweder gar zurück geblieben / oder wann einer oder ander erschienen / demselben vom Consistorio solche Erscheinung verwiesen werden wollen / worüber die Sachen mehrmahlen in stecken gerahten / und der Lauff Rechtens unnöhtiger Weise aufgehalten worden.
Als aber solches dem von Sr. Durchl. auf Beschleunigung der Justitz führendem ernstlichem Absehen zuwieder und dahero billig zu remediren;
So declariren mehr höchstgedachte Se. Durchl. demnach hiemit gnädigst / und wollen daß / gleichwie Dero Fürstl. Consistorium bislang ohne ablassende subsidiales einem jeden in Dero Fürstenthum und Landen ad dicendum testimonium citiret / also auch ein gleiches Dero Fürstlichen Cantzley und Hof-Gerichte immediatè an die Prediger / Schuel- und Kirchen-Bediente / und Deroselben Haußgenossen und Angehörige zu thun befuget / und
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