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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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Wegen naher Schwägerschafft können und sollen einander nicht heyrahten /
1.

Der Mann seiner verstorbenen Frauen Schwester /

2.

Die Frau ihres verstorbenen Mannes Bruder /

3.

Der Mann seiner verstorbenen Frauen Bruders Wittwe /

4.

Die Frau ihres verstorbenen Mannes Schwester nachgelassenen Wittwer.

Gleichwie aber alle Casus prohibiti nicht füglich allhier specifice exprimiret und angeführet werden können; Also werden die Pastores jeder Orten hiebey erinnert daß / wann bey ihnen solche Fälle fürkommen solten / wobey nach Anleitung abgesetzter Regulen sich einiger Zweiffel fünde / sie davon an das Fürstliche Consistorium gebührend referiren und daselbst die decision erwarten sollen.

V. Fürstliche Declaration in Ehe-Sachen. de Ao. 1695.

VOn GOttes Gnaden Wir Rudolph Augusts und Anthon Ulrich / Gebrüdere / Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg / etc. Fügen allen und jeden Unseren Unterthanen / Civil- und Militair-Bedienten / auch übrigen Angehörigen / wes

Wegen naher Schwägerschafft können und sollen einander nicht heyrahten /
1.

Der Mann seiner verstorbenen Frauen Schwester /

2.

Die Frau ihres verstorbenen Mannes Bruder /

3.

Der Mann seiner verstorbenen Frauen Bruders Wittwe /

4.

Die Frau ihres verstorbenen Mannes Schwester nachgelassenen Wittwer.

Gleichwie aber alle Casus prohibiti nicht füglich allhier specifice exprimiret und angeführet werden können; Also werden die Pastores jeder Orten hiebey erinnert daß / wann bey ihnen solche Fälle fürkommen solten / wobey nach Anleitung abgesetzter Regulen sich einiger Zweiffel fünde / sie davon an das Fürstliche Consistorium gebührend referiren und daselbst die decision erwarten sollen.

V. Fürstliche Declaration in Ehe-Sachen. de Ao. 1695.

VOn GOttes Gnaden Wir Rudolph Augusts und Anthon Ulrich / Gebrüdere / Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg / etc. Fügen allen und jeden Unseren Unterthanen / Civil- und Militair-Bedienten / auch übrigen Angehörigen / wes

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[111/0111] Wegen naher Schwägerschafft können und sollen einander nicht heyrahten / 1. Der Mann seiner verstorbenen Frauen Schwester / 2. Die Frau ihres verstorbenen Mannes Bruder / 3. Der Mann seiner verstorbenen Frauen Bruders Wittwe / 4. Die Frau ihres verstorbenen Mannes Schwester nachgelassenen Wittwer. Gleichwie aber alle Casus prohibiti nicht füglich allhier specifice exprimiret und angeführet werden können; Also werden die Pastores jeder Orten hiebey erinnert daß / wann bey ihnen solche Fälle fürkommen solten / wobey nach Anleitung abgesetzter Regulen sich einiger Zweiffel fünde / sie davon an das Fürstliche Consistorium gebührend referiren und daselbst die decision erwarten sollen. V. Fürstliche Declaration in Ehe-Sachen. de Ao. 1695. VOn GOttes Gnaden Wir Rudolph Augusts und Anthon Ulrich / Gebrüdere / Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg / etc. Fügen allen und jeden Unseren Unterthanen / Civil- und Militair-Bedienten / auch übrigen Angehörigen / wes

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 111. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/111>, abgerufen am 21.11.2024.