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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Von fürbringung gemeiner Brieffen vnnd Vrkunden / INSTRVMENTA COMMVNIA genandt.
LII.

SO auch ein Parthey im Rechten anzeucht / das bey seinem Gegentheil Vrkunden / Brieffe / Bücher / Register / oder Schrifften sein / vnd begert die in Gericht zubringen / vnd zuedirn / Wo dann solche Vrkunden / Brieff / Bücher / oder Register / jr beider gemein seindt (Si sint Instrumenta communia,) so ist die Wiederparthey pflichtig / die in Gericht zubringen / besichtigen / verlesen / vnd verhören zulassen.

Doch soll hierinn diese bescheidenheit gehalten werden / So die Bücher / Brieff / oder dergleichen / weitleufftig Schrifften weren / die auch anders / vnd geheime ding inhielten / Das alß dann mit gebürlichem fleiß die Articul / so gemein seindt / von Erbarn Personen / sonderlich darzu geordnet / ausser dem Original gezogen werden / vnd soll solchem Extract / so viel vnd recht ist / wie auch dem Original selbst / glauben gegeben werden.

Von fürbringung gemeiner Brieffen vnnd Vrkunden / INSTRVMENTA COMMVNIA genandt.
LII.

SO auch ein Parthey im Rechten anzeucht / das bey seinem Gegentheil Vrkunden / Brieffe / Bücher / Register / oder Schrifften sein / vnd begert die in Gericht zubringen / vnd zuedirn / Wo dann solche Vrkunden / Brieff / Bücher / oder Register / jr beider gemein seindt (Si sint Instrumenta communia,) so ist die Wiederparthey pflichtig / die in Gericht zubringen / besichtigen / verlesen / vnd verhören zulassen.

Doch soll hierinn diese bescheidenheit gehalten werden / So die Bücher / Brieff / oder dergleichen / weitleufftig Schrifften weren / die auch anders / vnd geheime ding inhielten / Das alß dann mit gebürlichem fleiß die Articul / so gemein seindt / von Erbarn Personen / sonderlich darzu geordnet / ausser dem Original gezogen werden / vnd soll solchem Extract / so viel vnd recht ist / wie auch dem Original selbst / glauben gegeben werden.

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[0096] Von fürbringung gemeiner Brieffen vnnd Vrkunden / INSTRVMENTA COMMVNIA genandt. LII. SO auch ein Parthey im Rechten anzeucht / das bey seinem Gegentheil Vrkunden / Brieffe / Bücher / Register / oder Schrifften sein / vnd begert die in Gericht zubringen / vnd zuedirn / Wo dann solche Vrkunden / Brieff / Bücher / oder Register / jr beider gemein seindt (Si sint Instrumenta communia,) so ist die Wiederparthey pflichtig / die in Gericht zubringen / besichtigen / verlesen / vnd verhören zulassen. Doch soll hierinn diese bescheidenheit gehalten werden / So die Bücher / Brieff / oder dergleichen / weitleufftig Schrifften weren / die auch anders / vnd geheime ding inhielten / Das alß dann mit gebürlichem fleiß die Articul / so gemein seindt / von Erbarn Personen / sonderlich darzu geordnet / ausser dem Original gezogen werden / vnd soll solchem Extract / so viel vnd recht ist / wie auch dem Original selbst / glauben gegeben werden.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/96>, abgerufen am 25.11.2024.