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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Von beweisung durch brieffliche Vrkunden.
LI.

ES begibt sich offt / das der Kleger / oder Antworter keine Zeugen hat / durch die er sein klag / oder Exception / vnd gegenwehr beweisen möge / er hat aber Instrumenta / Bücher / Brieff / vnd deßgleichen / auß welchen sein Intention gleich so wol beybracht / vnd bewiesen werden mag.

Derhalben ordnen vnd wöllen wir / da der Kleger oder Antworter sein klag / oder Exception / durch Instrumenta / Brieff / vnd Siegel / Handtschrifften / Salbücher / Register / oder andere brieffliche Vrkunden beybringen wolt / oder auch zu hülff der Zeugen sage / einlegen / das sie es thun nögen vnd sollen / in zeiten vnd dilationen / so jhnen / wie nechst gemelt / gegeben vnd zugelassen sein.

Es mögen auch solche brieffliche vrkunden / hernach / vnd biß zu beschluß der sachen eingebracht werden / doch so fern der einbringendt theil mit seinem Eidt bethewren / vnd erhalten mag / Das er solche Brieff gefehrlicher weiß / oder sein Wiedertheil dadurch in weitern kosten zuführen / nicht hinderhalten habe.

Von beweisung durch brieffliche Vrkunden.
LI.

ES begibt sich offt / das der Kleger / oder Antworter keine Zeugen hat / durch die er sein klag / oder Exception / vnd gegenwehr beweisen möge / er hat aber Instrumenta / Bücher / Brieff / vnd deßgleichen / auß welchen sein Intention gleich so wol beybracht / vnd bewiesen werden mag.

Derhalben ordnen vnd wöllen wir / da der Kleger oder Antworter sein klag / oder Exception / durch Instrumenta / Brieff / vnd Siegel / Handtschrifften / Salbücher / Register / oder andere brieffliche Vrkunden beybringen wolt / oder auch zu hülff der Zeugen sage / einlegen / das sie es thun nögen vnd sollen / in zeiten vnd dilationen / so jhnen / wie nechst gemelt / gegeben vnd zugelassen sein.

Es mögen auch solche brieffliche vrkunden / hernach / vnd biß zu beschluß der sachen eingebracht werden / doch so fern der einbringendt theil mit seinem Eidt bethewren / vnd erhalten mag / Das er solche Brieff gefehrlicher weiß / oder sein Wiedertheil dadurch in weitern kosten zuführen / nicht hinderhalten habe.

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[0094] Von beweisung durch brieffliche Vrkunden. LI. ES begibt sich offt / das der Kleger / oder Antworter keine Zeugen hat / durch die er sein klag / oder Exception / vnd gegenwehr beweisen möge / er hat aber Instrumenta / Bücher / Brieff / vnd deßgleichen / auß welchen sein Intention gleich so wol beybracht / vnd bewiesen werden mag. Derhalben ordnen vnd wöllen wir / da der Kleger oder Antworter sein klag / oder Exception / durch Instrumenta / Brieff / vnd Siegel / Handtschrifften / Salbücher / Register / oder andere brieffliche Vrkunden beybringen wolt / oder auch zu hülff der Zeugen sage / einlegen / das sie es thun nögen vnd sollen / in zeiten vnd dilationen / so jhnen / wie nechst gemelt / gegeben vnd zugelassen sein. Es mögen auch solche brieffliche vrkunden / hernach / vnd biß zu beschluß der sachen eingebracht werden / doch so fern der einbringendt theil mit seinem Eidt bethewren / vnd erhalten mag / Das er solche Brieff gefehrlicher weiß / oder sein Wiedertheil dadurch in weitern kosten zuführen / nicht hinderhalten habe.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/94>, abgerufen am 24.11.2024.