Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Item / so sie an einander entlegen ort zuziehen / oder sonst fern zureisen wegfertig / oder in schweren Sterbenden leufften weren / also das zubesorgen / man möchte die nicht allwege gehaben / In solchen vnd dergleichen gefehrlichen fellen / mögen derselben besorglichen Personen kundtschafften / auch vor befestigung des kriegs im Rechten auff des einen theilß begeren eingenommen / doch das dem Gegentheil darzu verkündet / vnd die vrsach in dem kundtschafft Brieff geschrieben / vnd gemeldet werde / Vnd soll derselb kundtschafft Brieff verschlossen bleiben / biß das er im Rechten zu gebürlicher zeit geöffnet wirdt. Wie aber das Alter / die Kranckheit / vnd abwesen der Namgemachten Zeugen in diesem fall sein soll / das wöllen wir in bedencken vnd ermeßigung vnsers Hoffrichters vnd der Beysitzer gestelt haben. Vnd hat solchs auch stadt / wo vermutlich ist / das die Gezeugen jhr gedechtniß / ehe dann der Kleger klagen könte / ablegen möchten. Es mögen auch die Zeugen vor befestigung des kriegs geführt werden in den fellen / darinn die kriegsbefestigung / nicht noth ist / alß in den Sachen / darinn schlechts vnd summarie volnfahren wirdt / wie das in den gemeinen geschriebenen Rechten ferner verordnet / vnd zubefinden ist. Item / so sie an einander entlegen ort zuziehen / oder sonst fern zureisen wegfertig / oder in schweren Sterbenden leufften weren / also das zubesorgen / man möchte die nicht allwege gehaben / In solchen vnd dergleichen gefehrlichen fellen / mögen derselben besorglichen Personen kundtschafften / auch vor befestigung des kriegs im Rechten auff des einen theilß begeren eingenommen / doch das dem Gegentheil darzu verkündet / vnd die vrsach in dem kundtschafft Brieff geschrieben / vnd gemeldet werde / Vnd soll derselb kundtschafft Brieff verschlossen bleiben / biß das er im Rechten zu gebürlicher zeit geöffnet wirdt. Wie aber das Alter / die Kranckheit / vnd abwesen der Namgemachten Zeugen in diesem fall sein soll / das wöllen wir in bedencken vnd ermeßigung vnsers Hoffrichters vnd der Beysitzer gestelt haben. Vnd hat solchs auch stadt / wo vermutlich ist / das die Gezeugen jhr gedechtniß / ehe dann der Kleger klagen könte / ablegen möchten. Es mögen auch die Zeugen vor befestigung des kriegs geführt werden in den fellen / darinn die kriegsbefestigung / nicht noth ist / alß in den Sachen / darinn schlechts vnd summarie volnfahren wirdt / wie das in den gemeinen geschriebenen Rechten ferner verordnet / vnd zubefinden ist. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0092"/> <p>Item / so sie an einander entlegen ort zuziehen / oder sonst fern zureisen wegfertig / oder in schweren Sterbenden leufften weren / also das zubesorgen / man möchte die nicht allwege gehaben / In solchen vnd dergleichen gefehrlichen fellen / mögen derselben besorglichen Personen kundtschafften / auch vor befestigung des kriegs im Rechten auff des einen theilß begeren eingenommen / doch das dem Gegentheil darzu verkündet / vnd die vrsach in dem kundtschafft Brieff geschrieben / vnd gemeldet werde / Vnd soll derselb kundtschafft Brieff verschlossen bleiben / biß das er im Rechten zu gebürlicher zeit geöffnet wirdt.</p> <p>Wie aber das Alter / die Kranckheit / vnd abwesen der Namgemachten Zeugen in diesem fall sein soll / das wöllen wir in bedencken vnd ermeßigung vnsers Hoffrichters vnd der Beysitzer gestelt haben.</p> <p>Vnd hat solchs auch stadt / wo vermutlich ist / das die Gezeugen jhr gedechtniß / ehe dann der Kleger klagen könte / ablegen möchten.</p> <p>Es mögen auch die Zeugen vor befestigung des kriegs geführt werden in den fellen / darinn die kriegsbefestigung / nicht noth ist / alß in den Sachen / darinn schlechts vnd <hi rendition="#i">summarie</hi> volnfahren wirdt / wie das in den gemeinen geschriebenen Rechten ferner verordnet / vnd zubefinden ist.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0092]
Item / so sie an einander entlegen ort zuziehen / oder sonst fern zureisen wegfertig / oder in schweren Sterbenden leufften weren / also das zubesorgen / man möchte die nicht allwege gehaben / In solchen vnd dergleichen gefehrlichen fellen / mögen derselben besorglichen Personen kundtschafften / auch vor befestigung des kriegs im Rechten auff des einen theilß begeren eingenommen / doch das dem Gegentheil darzu verkündet / vnd die vrsach in dem kundtschafft Brieff geschrieben / vnd gemeldet werde / Vnd soll derselb kundtschafft Brieff verschlossen bleiben / biß das er im Rechten zu gebürlicher zeit geöffnet wirdt.
Wie aber das Alter / die Kranckheit / vnd abwesen der Namgemachten Zeugen in diesem fall sein soll / das wöllen wir in bedencken vnd ermeßigung vnsers Hoffrichters vnd der Beysitzer gestelt haben.
Vnd hat solchs auch stadt / wo vermutlich ist / das die Gezeugen jhr gedechtniß / ehe dann der Kleger klagen könte / ablegen möchten.
Es mögen auch die Zeugen vor befestigung des kriegs geführt werden in den fellen / darinn die kriegsbefestigung / nicht noth ist / alß in den Sachen / darinn schlechts vnd summarie volnfahren wirdt / wie das in den gemeinen geschriebenen Rechten ferner verordnet / vnd zubefinden ist.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/92>, abgerufen am 26.07.2024. |