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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Es soll aber die Vierde Dilation nicht anderst / dann cum solennitate legali gegeben werden / Nemblich / das der / so die vierde Dilation begert / schwere / ein Eidt zu GOtt / vnd auff das Heilig Euangelium / das er weder durch sich / noch jemandt andern der verhörten Zeugen sage erlernet / oder erfahren / auch diesen vierden schub / auß keinem betrug / arglist / oder gefehrde begere / Sondern allein zu volendung seiner kundtschafft / daran er Rechtlich verhindert worden were / vnd das er die jene / so er von neuwem zuuerhören bittet / hieuor nicht gewust / oder gehaben mögen.

Vnd ob ein Procurator oder Anwaldt / den obberürten Eidt / an stadt seines Principalß / schweren wolte / soll er einen außdrücklichen gewaldt (Mandatum speciale) solchen Eidt zuleisten / von seinem Principal einzubringen schüldig sein.

Von der Gezeugen EXPENS, vnd kosten.
XLIX.

DIE Gezeugen sollen erscheinen / Expensis, vnd auff vnkosten dessen / der sie führet / welchen Kosten / vnser Hoffrichter / wo derentwegen zwischen Zeugenführer / vnd den Zeugen jrrung fürfallen möchten / meßi-

Es soll aber die Vierde Dilation nicht anderst / dann cum solennitate legali gegeben werden / Nemblich / das der / so die vierde Dilation begert / schwere / ein Eidt zu GOtt / vnd auff das Heilig Euangelium / das er weder durch sich / noch jemandt andern der verhörten Zeugen sage erlernet / oder erfahren / auch diesen vierden schub / auß keinem betrug / arglist / oder gefehrde begere / Sondern allein zu volendung seiner kundtschafft / daran er Rechtlich verhindert worden were / vnd das er die jene / so er von neuwem zuuerhören bittet / hieuor nicht gewust / oder gehaben mögen.

Vnd ob ein Procurator oder Anwaldt / den obberürten Eidt / an stadt seines Principalß / schweren wolte / soll er einen außdrücklichen gewaldt (Mandatum speciale) solchen Eidt zuleisten / von seinem Principal einzubringen schüldig sein.

Von der Gezeugen EXPENS, vnd kosten.
XLIX.

DIE Gezeugen sollen erscheinen / Expensis, vnd auff vnkosten dessen / der sie führet / welchen Kosten / vnser Hoffrichter / wo derentwegen zwischen Zeugenführer / vnd den Zeugen jrrung fürfallen möchten / meßi-

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                     / oder erfahren / auch diesen vierden schub / auß keinem betrug / arglist / oder
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[0090] Es soll aber die Vierde Dilation nicht anderst / dann cum solennitate legali gegeben werden / Nemblich / das der / so die vierde Dilation begert / schwere / ein Eidt zu GOtt / vnd auff das Heilig Euangelium / das er weder durch sich / noch jemandt andern der verhörten Zeugen sage erlernet / oder erfahren / auch diesen vierden schub / auß keinem betrug / arglist / oder gefehrde begere / Sondern allein zu volendung seiner kundtschafft / daran er Rechtlich verhindert worden were / vnd das er die jene / so er von neuwem zuuerhören bittet / hieuor nicht gewust / oder gehaben mögen. Vnd ob ein Procurator oder Anwaldt / den obberürten Eidt / an stadt seines Principalß / schweren wolte / soll er einen außdrücklichen gewaldt (Mandatum speciale) solchen Eidt zuleisten / von seinem Principal einzubringen schüldig sein. Von der Gezeugen EXPENS, vnd kosten. XLIX. DIE Gezeugen sollen erscheinen / Expensis, vnd auff vnkosten dessen / der sie führet / welchen Kosten / vnser Hoffrichter / wo derentwegen zwischen Zeugenführer / vnd den Zeugen jrrung fürfallen möchten / meßi-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/90>, abgerufen am 25.11.2024.