Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Vnd was dieselben vnsere Hoffrichter vnd Bey sitzere also hören / sprechen / erkennen / handeln / gebieten / exequirn / vnd volnziehen werden / das sol gantz volkommen / vnd so viel krafft vnd macht haben / als hetten wir solchs in eigner Person gethan vnd gehandelt / Wie wir dann allen vnsern Haupt vnd Amptleuten / Vögten / vnd Vnterthanen / Geistlichs vnd Weltlichs Standts / vnd die vmb vnsert willen billich thun vnd lassen sollen / hiermit ernstlich / vnd bey vermeidung vnserer schweren vngnad vnd straff befohlen / eingebunden vnd aufferlegt wöllen haben / Das sie in Execution sachen / oder sonst die Justicien belangendt / wann vnd so offt sie darumb ersucht werden / vnserm Hoffrichter / vnd Beysitzern / im gebieten vnd verbieten gebürlichen gehorsamb leisten / vnd alss vns selbst vnwiedersetzliche folge thun / sich auch dauon weder lieb noch leidt / gunst hass oder neidt / gab / geschenck / oder wie das in andere wege geschehen kan / vnd sonsten namen haben mag / noch einig ansehen der Personen / abführen / bewegen / oder erschrecken sollen vnd wöllen lassen / So lieb jhnen sey vnser jetztuermelte straff vnd vngnad zuuerhüten. Geschehen vnd geben zu Wolffenbüttel / bey der Heinrichsstadt / den Dritten Monats tag Januarij. Anno Christi / etc. Siebentzigein. Vnd was dieselben vnsere Hoffrichter vnd Bey sitzere also hören / sprechen / erkennen / handeln / gebieten / exequirn / vnd volnziehen werden / das sol gantz volkommen / vnd so viel krafft vnd macht haben / als hetten wir solchs in eigner Person gethan vnd gehandelt / Wie wir dann allen vnsern Haupt vnd Amptleuten / Vögten / vnd Vnterthanen / Geistlichs vnd Weltlichs Standts / vnd die vmb vnsert willen billich thun vnd lassen sollen / hiermit ernstlich / vnd bey vermeidung vnserer schweren vngnad vnd straff befohlen / eingebunden vnd aufferlegt wöllen haben / Das sie in Execution sachen / oder sonst die Justicien belangendt / wann vnd so offt sie darumb ersucht werden / vnserm Hoffrichter / vnd Beysitzern / im gebieten vnd verbieten gebürlichen gehorsamb leisten / vnd alss vns selbst vnwiedersetzliche folge thun / sich auch dauon weder lieb noch leidt / gunst hass oder neidt / gab / geschenck / oder wie das in andere wege geschehen kan / vnd sonsten namen haben mag / noch einig ansehen der Personen / abführen / bewegen / oder erschrecken sollen vnd wöllen lassen / So lieb jhnen sey vnser jetztuermelte straff vnd vngnad zuuerhüten. Geschehen vnd geben zu Wolffenbüttel / bey der Heinrichsstadt / den Dritten Monats tag Januarij. Anno Christi / etc. Siebentzigein. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0008"/> <p>Vnd was dieselben vnsere Hoffrichter vnd Bey sitzere also hören / sprechen / erkennen / handeln / gebieten / exequirn / vnd volnziehen werden / das sol gantz volkommen / vnd so viel krafft vnd macht haben / als hetten wir solchs in eigner Person gethan vnd gehandelt / Wie wir dann allen vnsern Haupt vnd Amptleuten / Vögten / vnd Vnterthanen / Geistlichs vnd Weltlichs Standts / vnd die vmb vnsert willen billich thun vnd lassen sollen / hiermit ernstlich / vnd bey vermeidung vnserer schweren vngnad vnd straff befohlen / eingebunden vnd aufferlegt wöllen haben / Das sie in Execution sachen / oder sonst die Justicien belangendt / wann vnd so offt sie darumb ersucht werden / vnserm Hoffrichter / vnd Beysitzern / im gebieten vnd verbieten gebürlichen gehorsamb leisten / vnd alss vns selbst vnwiedersetzliche folge thun / sich auch dauon weder lieb noch leidt / gunst hass oder neidt / gab / geschenck / oder wie das in andere wege geschehen kan / vnd sonsten namen haben mag / noch einig ansehen der Personen / abführen / bewegen / oder erschrecken sollen vnd wöllen lassen / So lieb jhnen sey vnser jetztuermelte straff vnd vngnad zuuerhüten. Geschehen vnd geben zu Wolffenbüttel / bey der Heinrichsstadt / den Dritten Monats tag Januarij. Anno Christi / etc. Siebentzigein.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0008]
Vnd was dieselben vnsere Hoffrichter vnd Bey sitzere also hören / sprechen / erkennen / handeln / gebieten / exequirn / vnd volnziehen werden / das sol gantz volkommen / vnd so viel krafft vnd macht haben / als hetten wir solchs in eigner Person gethan vnd gehandelt / Wie wir dann allen vnsern Haupt vnd Amptleuten / Vögten / vnd Vnterthanen / Geistlichs vnd Weltlichs Standts / vnd die vmb vnsert willen billich thun vnd lassen sollen / hiermit ernstlich / vnd bey vermeidung vnserer schweren vngnad vnd straff befohlen / eingebunden vnd aufferlegt wöllen haben / Das sie in Execution sachen / oder sonst die Justicien belangendt / wann vnd so offt sie darumb ersucht werden / vnserm Hoffrichter / vnd Beysitzern / im gebieten vnd verbieten gebürlichen gehorsamb leisten / vnd alss vns selbst vnwiedersetzliche folge thun / sich auch dauon weder lieb noch leidt / gunst hass oder neidt / gab / geschenck / oder wie das in andere wege geschehen kan / vnd sonsten namen haben mag / noch einig ansehen der Personen / abführen / bewegen / oder erschrecken sollen vnd wöllen lassen / So lieb jhnen sey vnser jetztuermelte straff vnd vngnad zuuerhüten. Geschehen vnd geben zu Wolffenbüttel / bey der Heinrichsstadt / den Dritten Monats tag Januarij. Anno Christi / etc. Siebentzigein.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/8>, abgerufen am 05.07.2024. |