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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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XL.

SO auch der Antworter / gleich nach befestigung des kriegs / oder hernach / so er sehe / das des Klegers Sach vnd Intention fundiert / vnd gegründet wer / oder nicht / sein gegenwehr vnd Defension, auch Peremptorias Exceptiones, fürwenden wölt / soll er dieselben / so viel er deren hat / neben vnd mit seinen Refponsionibus, so er auff des Klegers Positiones thun wirdt / auff einmahl einbringen / vnd hernach darmit nicht gehört werden. Wie solchs auch vor dieser zeit den Procuratorn durch einen gemeinen bescheidt / bey straff auff ermessigung aufferlegt ist worden.

Es were dann / das einiche Defension oder Exception / so er nach gehaltenem Termin einbringen wölt / von newem erwachsen / oder jhm allererst zuwissen worden wer / vnd das bey seinem Eydt bethewren möcht / alß dann soll jhm dieselben einzuwenden zugelassen werden.

Vnd soll mit solchen des Beklagten eingewandter Defension, Exception, vnd gegenwehr / allermassen / wie hieroben des Klegers Articul halben angezeigt ist / gehalten werden.

Es sollen aber die Procuratores vnd Anwelde / einiche Articul vermittelst Eidts zuübergeben / oder darauff zu-

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SO auch der Antworter / gleich nach befestigung des kriegs / oder hernach / so er sehe / das des Klegers Sach vnd Intention fundiert / vnd gegründet wer / oder nicht / sein gegenwehr vnd Defension, auch Peremptorias Exceptiones, fürwenden wölt / soll er dieselben / so viel er deren hat / neben vnd mit seinen Refponsionibus, so er auff des Klegers Positiones thun wirdt / auff einmahl einbringen / vnd hernach darmit nicht gehört werden. Wie solchs auch vor dieser zeit den Procuratorn durch einen gemeinen bescheidt / bey straff auff ermessigung aufferlegt ist worden.

Es were dann / das einiche Defension oder Exception / so er nach gehaltenem Termin einbringen wölt / von newem erwachsen / oder jhm allererst zuwissen worden wer / vnd das bey seinem Eydt bethewren möcht / alß dann soll jhm dieselben einzuwenden zugelassen werden.

Vnd soll mit solchen des Beklagten eingewandter Defension, Exception, vnd gegenwehr / allermassen / wie hieroben des Klegers Articul halben angezeigt ist / gehalten werden.

Es sollen aber die Procuratores vnd Anwelde / einiche Articul vermittelst Eidts zuübergeben / oder darauff zu-

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[32/0079] XL. SO auch der Antworter / gleich nach befestigung des kriegs / oder hernach / so er sehe / das des Klegers Sach vnd Intention fundiert / vnd gegründet wer / oder nicht / sein gegenwehr vnd Defension, auch Peremptorias Exceptiones, fürwenden wölt / soll er dieselben / so viel er deren hat / neben vnd mit seinen Refponsionibus, so er auff des Klegers Positiones thun wirdt / auff einmahl einbringen / vnd hernach darmit nicht gehört werden. Wie solchs auch vor dieser zeit den Procuratorn durch einen gemeinen bescheidt / bey straff auff ermessigung aufferlegt ist worden. Es were dann / das einiche Defension oder Exception / so er nach gehaltenem Termin einbringen wölt / von newem erwachsen / oder jhm allererst zuwissen worden wer / vnd das bey seinem Eydt bethewren möcht / alß dann soll jhm dieselben einzuwenden zugelassen werden. Vnd soll mit solchen des Beklagten eingewandter Defension, Exception, vnd gegenwehr / allermassen / wie hieroben des Klegers Articul halben angezeigt ist / gehalten werden. Es sollen aber die Procuratores vnd Anwelde / einiche Articul vermittelst Eidts zuübergeben / oder darauff zu-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 32. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/79>, abgerufen am 24.11.2024.