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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Es heist vnd wirdt aber der Krieg Rechtens damalß verfangen / vnd für befestigt gehalten / wann nach eingebrachter / vnd vbergebener Klag / der Beklagte darauff mit gestehen oder wiedersprechen / auff dieselbe Klage Antwort gegeben hat.

Vnd nach dem bißher die Procuratores, die Litis contestation, Schrifftlich / vnd zu zeiten mit vielen vnnottürfftigen vnd vberflüßigen worten gethan / vnd aber solchs zu verlengerung der sachen gereichet / So ordnen / vnd wöllen wir / das hinfüro die kriegsbefestigung nicht in Schrifften / Sondern durch die Procuratores, Mündtlich geschehen soll / vnd nemblich also: In Sachen N. wieder N. bin ich der Klag nicht gestendig / bitt mich von derselben / mit abtrag kosten vnd schaden zuerledigen / Vnd mit diesen worten soll der krieg / ob auch der Litis contestation, nicht außdrücklich meldung geschehe / befestigt zusein / gehalten vnd verstanden werden.

Dagegen soll des Klegers Anwaldt also fürtragen: In angeregter Sachen / repetiere ich mein articulierte Klag / an stadt der Articul / bitt Inhalt derselben. Oder da die Klag nicht Articuliert / also: In angeregter Sachen / erhole ich mein Klag / vnd bit zeit zu ferner handlung / laut der ordnung.

Es heist vnd wirdt aber der Krieg Rechtens damalß verfangen / vnd für befestigt gehalten / wann nach eingebrachter / vnd vbergebener Klag / der Beklagte darauff mit gestehen oder wiedersprechen / auff dieselbe Klage Antwort gegeben hat.

Vnd nach dem bißher die Procuratores, die Litis contestation, Schrifftlich / vnd zu zeiten mit vielen vnnottürfftigen vnd vberflüßigen worten gethan / vnd aber solchs zu verlengerung der sachen gereichet / So ordnen / vnd wöllen wir / das hinfüro die kriegsbefestigung nicht in Schrifften / Sondern durch die Procuratores, Mündtlich geschehen soll / vnd nemblich also: In Sachen N. wieder N. bin ich der Klag nicht gestendig / bitt mich von derselben / mit abtrag kosten vnd schaden zuerledigen / Vnd mit diesen worten soll der krieg / ob auch der Litis contestation, nicht außdrücklich meldung geschehe / befestigt zusein / gehalten vnd verstanden werden.

Dagegen soll des Klegers Anwaldt also fürtragen: In angeregter Sachen / repetiere ich mein articulierte Klag / an stadt der Articul / bitt Inhalt derselben. Oder da die Klag nicht Articuliert / also: In angeregter Sachen / erhole ich mein Klag / vnd bit zeit zu ferner handlung / laut der ordnung.

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[0070] Es heist vnd wirdt aber der Krieg Rechtens damalß verfangen / vnd für befestigt gehalten / wann nach eingebrachter / vnd vbergebener Klag / der Beklagte darauff mit gestehen oder wiedersprechen / auff dieselbe Klage Antwort gegeben hat. Vnd nach dem bißher die Procuratores, die Litis contestation, Schrifftlich / vnd zu zeiten mit vielen vnnottürfftigen vnd vberflüßigen worten gethan / vnd aber solchs zu verlengerung der sachen gereichet / So ordnen / vnd wöllen wir / das hinfüro die kriegsbefestigung nicht in Schrifften / Sondern durch die Procuratores, Mündtlich geschehen soll / vnd nemblich also: In Sachen N. wieder N. bin ich der Klag nicht gestendig / bitt mich von derselben / mit abtrag kosten vnd schaden zuerledigen / Vnd mit diesen worten soll der krieg / ob auch der Litis contestation, nicht außdrücklich meldung geschehe / befestigt zusein / gehalten vnd verstanden werden. Dagegen soll des Klegers Anwaldt also fürtragen: In angeregter Sachen / repetiere ich mein articulierte Klag / an stadt der Articul / bitt Inhalt derselben. Oder da die Klag nicht Articuliert / also: In angeregter Sachen / erhole ich mein Klag / vnd bit zeit zu ferner handlung / laut der ordnung.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/70>, abgerufen am 24.11.2024.