Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.dern / allein der recht hat / dem vngerechten fürgezogen werde: So haben wir nun die notturfft zusein erachtet / das vorbemeltes Hoffgericht / vnd die darauff gestelte Ordnung / mit zeitigem vorgehabtem Rath der Rechtuerstendigen / wiederumb durchgesehen / an stellen vnd örtern / da es noth / verbessert / gemehrt / oder nach gelegenheit geendert / vnd also durch vns auch confirmiert / bestettiget / vnd vnsern Vnterthanen / derselben sich vnwidersprechlich zuuerhalten / eingebunden würde. Demnach dann solche Reuidirung mehrgesetzter ordnung durch etliche vnsere gelerte Rethe / denen wir es gnedig befohlen / vnd vertrawet haben / geschehen / vnd in Druck gebracht ist worden / wir vns auch die also dissmal gefallen haben lassen. So wollen wir dieselbig vnser Hoffgerichts Ordnung approbiert / beliebet / vnd bestettiget haben / approbirn / belieben / vnd bestetigen dieselbig hiemit / in krafft dieser vnser ordnung vnd satzung / in der aller bestendigsten vnd krefftigsten form vnd weise / so wir auss Fürstlicher macht vnd Obrigkeit / auch in macht vnserer habenden Regalien / Freyheiten / gebrauch / vbung / gewonheit / vnd sonst von rechts wegen thun sollen / können oder mögen / in allermassen / wie die hernach von Ru- dern / allein der recht hat / dem vngerechten fürgezogen werde: So haben wir nun die notturfft zusein erachtet / das vorbemeltes Hoffgericht / vnd die darauff gestelte Ordnung / mit zeitigem vorgehabtem Rath der Rechtuerstendigen / wiederumb durchgesehen / an stellen vnd örtern / da es noth / verbessert / gemehrt / oder nach gelegenheit geendert / vnd also durch vns auch confirmiert / bestettiget / vnd vnsern Vnterthanen / derselben sich vnwidersprechlich zuuerhalten / eingebundẽ würde. Demnach dann solche Reuidirung mehrgesetzter ordnung durch etliche vnsere gelerte Rethe / denen wir es gnedig befohlen / vnd vertrawet haben / geschehen / vnd in Druck gebracht ist worden / wir vns auch die also dissmal gefallen haben lassen. So wollen wir dieselbig vnser Hoffgerichts Ordnung approbiert / beliebet / vnd bestettiget haben / approbirn / belieben / vnd bestetigen dieselbig hiemit / in krafft dieser vnser ordnung vñ satzung / in der aller bestendigsten vnd krefftigsten form vñ weise / so wir auss Fürstlicher macht vnd Obrigkeit / auch in macht vnserer habenden Regalien / Freyheiten / gebrauch / vbung / gewonheit / vnd sonst von rechts wegen thun sollen / können oder mögen / in allermassen / wie die hernach von Ru- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0006"/> dern / allein der recht hat / dem vngerechten fürgezogen werde: So haben wir nun die notturfft zusein erachtet / das vorbemeltes Hoffgericht / vnd die darauff gestelte Ordnung / mit zeitigem vorgehabtem Rath der Rechtuerstendigen / wiederumb durchgesehen / an stellen vnd örtern / da es noth / verbessert / gemehrt / oder nach gelegenheit geendert / vnd also durch vns auch confirmiert / bestettiget / vnd vnsern Vnterthanen / derselben sich vnwidersprechlich zuuerhalten / eingebundẽ würde.</p> <p>Demnach dann solche Reuidirung mehrgesetzter ordnung durch etliche vnsere gelerte Rethe / denen wir es gnedig befohlen / vnd vertrawet haben / geschehen / vnd in Druck gebracht ist worden / wir vns auch die also dissmal gefallen haben lassen.</p> <p>So wollen wir dieselbig vnser Hoffgerichts Ordnung approbiert / beliebet / vnd bestettiget haben / approbirn / belieben / vnd bestetigen dieselbig hiemit / in krafft dieser vnser ordnung vñ satzung / in der aller bestendigsten vnd krefftigsten form vñ weise / so wir auss Fürstlicher macht vnd Obrigkeit / auch in macht vnserer habenden Regalien / Freyheiten / gebrauch / vbung / gewonheit / vnd sonst von rechts wegen thun sollen / können oder mögen / in allermassen / wie die hernach von Ru- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0006]
dern / allein der recht hat / dem vngerechten fürgezogen werde: So haben wir nun die notturfft zusein erachtet / das vorbemeltes Hoffgericht / vnd die darauff gestelte Ordnung / mit zeitigem vorgehabtem Rath der Rechtuerstendigen / wiederumb durchgesehen / an stellen vnd örtern / da es noth / verbessert / gemehrt / oder nach gelegenheit geendert / vnd also durch vns auch confirmiert / bestettiget / vnd vnsern Vnterthanen / derselben sich vnwidersprechlich zuuerhalten / eingebundẽ würde.
Demnach dann solche Reuidirung mehrgesetzter ordnung durch etliche vnsere gelerte Rethe / denen wir es gnedig befohlen / vnd vertrawet haben / geschehen / vnd in Druck gebracht ist worden / wir vns auch die also dissmal gefallen haben lassen.
So wollen wir dieselbig vnser Hoffgerichts Ordnung approbiert / beliebet / vnd bestettiget haben / approbirn / belieben / vnd bestetigen dieselbig hiemit / in krafft dieser vnser ordnung vñ satzung / in der aller bestendigsten vnd krefftigsten form vñ weise / so wir auss Fürstlicher macht vnd Obrigkeit / auch in macht vnserer habenden Regalien / Freyheiten / gebrauch / vbung / gewonheit / vnd sonst von rechts wegen thun sollen / können oder mögen / in allermassen / wie die hernach von Ru-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/6>, abgerufen am 16.02.2025. |