Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.der Partheyen Curatores verordnet werden müssen / So sollen die jenigen / so also darzu gesetzt werden / volgenden Eidt zuleisten schüldig sein. Nemblich / Das sie vnd ein jeder insonderheit schwere / das sie alles vnd jedes
der verlassenen Güter vnd Erbschafft N. seligen / denen sie jetzt zu Curatorn
verordnet werden / was gut vnd nützlich ist thun vnd handlen / was vnnütz vnd
schedlich / vermeiden / vnterlassen / vnd verhüten / Dieselben Güter liggendt
vnd fahrendt / in gutem glauben vnd trewen vertretten / vnd im besten versehen /
Schult vnd Gegenschuldt / auch alle zustehende zusprüch vnd forderung mit gutem
fleiß erkunden / Vnd das alles eigentlich vnd vnterschiedtlich in gebürender
zeit der Rechten in ein Inuentarium bringen / jrer Administration vnd handlung in gebürlicher vnd rechter
zeit rechnung thun / vnd geben wöllen vnd sollen / mit volkommener
vberliefferung alles dessen / so der Curation halben den Gütern zustehet vnd
zukommen wirdet / vnd sonst alles zuthun / das einem getrewen Verwalter der
liggenden Erbschafft zugehöret / bey verpfendung jhrer Haab vnd Güter /
getrewlich vnd ohn gefehrde. der Partheyen Curatores verordnet werden müssen / So sollen die jenigen / so also darzu gesetzt werden / volgenden Eidt zuleisten schüldig sein. Nemblich / Das sie vnd ein jeder insonderheit schwere / das sie alles vnd jedes
der verlassenen Güter vnd Erbschafft N. seligen / denen sie jetzt zu Curatorn
verordnet werden / was gut vnd nützlich ist thun vnd handlen / was vnnütz vnd
schedlich / vermeiden / vnterlassen / vnd verhüten / Dieselben Güter liggendt
vnd fahrendt / in gutem glauben vnd trewen vertretten / vnd im besten versehen /
Schult vnd Gegenschuldt / auch alle zustehende zusprüch vnd forderung mit gutem
fleiß erkunden / Vnd das alles eigentlich vnd vnterschiedtlich in gebürender
zeit der Rechten in ein Inuentarium bringen / jrer Administration vnd handlung in gebürlicher vnd rechter
zeit rechnung thun / vnd geben wöllen vnd sollen / mit volkommener
vberliefferung alles dessen / so der Curation halben den Gütern zustehet vnd
zukommen wirdet / vnd sonst alles zuthun / das einem getrewen Verwalter der
liggenden Erbschafft zugehöret / bey verpfendung jhrer Haab vnd Güter /
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der Partheyen Curatores verordnet werden müssen / So sollen die jenigen / so also darzu gesetzt werden / volgenden Eidt zuleisten schüldig sein.
Nemblich / Das sie vnd ein jeder insonderheit schwere / das sie alles vnd jedes der verlassenen Güter vnd Erbschafft N. seligen / denen sie jetzt zu Curatorn verordnet werden / was gut vnd nützlich ist thun vnd handlen / was vnnütz vnd schedlich / vermeiden / vnterlassen / vnd verhüten / Dieselben Güter liggendt vnd fahrendt / in gutem glauben vnd trewen vertretten / vnd im besten versehen / Schult vnd Gegenschuldt / auch alle zustehende zusprüch vnd forderung mit gutem fleiß erkunden / Vnd das alles eigentlich vnd vnterschiedtlich in gebürender zeit der Rechten in ein Inuentarium bringen / jrer Administration vnd handlung in gebürlicher vnd rechter zeit rechnung thun / vnd geben wöllen vnd sollen / mit volkommener vberliefferung alles dessen / so der Curation halben den Gütern zustehet vnd zukommen wirdet / vnd sonst alles zuthun / das einem getrewen Verwalter der liggenden Erbschafft zugehöret / bey verpfendung jhrer Haab vnd Güter / getrewlich vnd ohn gefehrde.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 17. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/49>, abgerufen am 05.07.2024. |