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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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DIE Aduocaten sollen geloben vnd schweren / das sie den Partheyen / deren Sachen sie auffnemen / in denselben Sachen mit getrewem fleiß / vnd nach jhrem besten verstandtniß / jhre notturfft vnd gerechtigkeit Schrifftlich fürbringen / darinn wissentlich keinerley falsch / vnwarheit / oder gefehrlichen schub / zu verlengerung der Sachen / suchen / noch begeren / noch die Partheyen solchs zuthun vnterweisen / der Partheyen geheimniß vnd behülff / so sie von jhnen empfangen / oder sonst erlernen / jhnen zu nachtheil / niemandts öffnen / sich in jhrem Aduocieren vnd schreiben / der Erbarkeit gebrauchen / von den Partheyen keinen andern Soldt noch gabe fördern oder nemen / dann der jhnen / von vnserm Hoffrichter vnd Beysitzern zugeben taxirt / vnd verordnet wird / Auch sich der sachen / so sie einmal angenomen / one redliche vrsachen / vnd erlaubniß vnsers Hoffrichters / nicht entschlagen / sondern biß zu endt außwarten / Vnd sonst alles das thun / vnd lassen wöllen / das einem getrewen Aduocaten gebürt / getrewlich vnd ohn gefehrde.

Der Procuratorn vnd Redner Eidt.
XVIII.

VNsers Fürstlichen Hoffgerichts Procuratores vnd Redner / sollen geloben vnd schweren / das sie in der partheien sachen / die sie auff vnd annemen / nach jrem höchsten

DIE Aduocaten sollen geloben vnd schweren / das sie den Partheyen / deren Sachen sie auffnemen / in denselben Sachen mit getrewem fleiß / vnd nach jhrem besten verstandtniß / jhre notturfft vnd gerechtigkeit Schrifftlich fürbringen / darinn wissentlich keinerley falsch / vnwarheit / oder gefehrlichen schub / zu verlengerung der Sachen / suchen / noch begeren / noch die Partheyen solchs zuthun vnterweisen / der Partheyen geheimniß vnd behülff / so sie von jhnen empfangen / oder sonst erlernen / jhnen zu nachtheil / niemandts öffnen / sich in jhrem Aduocieren vnd schreiben / der Erbarkeit gebrauchen / von den Partheyen keinen andern Soldt noch gabe fördern oder nemen / dann der jhnen / von vnserm Hoffrichter vnd Beysitzern zugeben taxirt / vnd verordnet wird / Auch sich der sachen / so sie einmal angenomen / one redliche vrsachen / vñ erlaubniß vnsers Hoffrichters / nicht entschlagen / sondern biß zu endt außwarten / Vnd sonst alles das thun / vnd lassen wöllen / das einem getrewen Aduocaten gebürt / getrewlich vnd ohn gefehrde.

Der Procuratorn vnd Redner Eidt.
XVIII.

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[14/0043] DIE Aduocaten sollen geloben vnd schweren / das sie den Partheyen / deren Sachen sie auffnemen / in denselben Sachen mit getrewem fleiß / vnd nach jhrem besten verstandtniß / jhre notturfft vnd gerechtigkeit Schrifftlich fürbringen / darinn wissentlich keinerley falsch / vnwarheit / oder gefehrlichen schub / zu verlengerung der Sachen / suchen / noch begeren / noch die Partheyen solchs zuthun vnterweisen / der Partheyen geheimniß vnd behülff / so sie von jhnen empfangen / oder sonst erlernen / jhnen zu nachtheil / niemandts öffnen / sich in jhrem Aduocieren vnd schreiben / der Erbarkeit gebrauchen / von den Partheyen keinen andern Soldt noch gabe fördern oder nemen / dann der jhnen / von vnserm Hoffrichter vnd Beysitzern zugeben taxirt / vnd verordnet wird / Auch sich der sachen / so sie einmal angenomen / one redliche vrsachen / vñ erlaubniß vnsers Hoffrichters / nicht entschlagen / sondern biß zu endt außwarten / Vnd sonst alles das thun / vnd lassen wöllen / das einem getrewen Aduocaten gebürt / getrewlich vnd ohn gefehrde. Der Procuratorn vnd Redner Eidt. XVIII. VNsers Fürstlichen Hoffgerichts Procuratores vnd Redner / sollen geloben vnd schweren / das sie in der partheien sachen / die sie auff vnd annemen / nach jrem höchstẽ

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 14. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/43>, abgerufen am 24.11.2024.