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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Im fall darüber geklaget / vnd sonsten / dessen glaubwirdige anzeig solcher vbernemung solt fürgebracht werden.

Es soll auch ein jede Parthey / so sie vom Hoffrichter vnd Beysitzern darumb befragt / bey jhrem Eidt / jhren Aduocaten oder Procuratorn / der sie also wieder diese vnsere ordnung beschweret / vnd vbernommen / zueröffnen vnd zubenennen pflichtig sein.

Wir wöllen auch / das der Aduocat vnnd Anwald / so einer Parthey grundt vnd heimlicheit erfahren hat / sich wieder dieselben in solcher Sach zudienen nicht annemen lassen soll.

Sie die Procuratores sollen auch die angesetzte Termin getrewlich / vnd mit gutem fleiß halten / vnd dieselb handlung / darzu die bescheide / so in Gericht außgesprochen / vnd gegeben werden / eigentlich auffschreiben / auch alle schrifftliche Producta dupliert / vnd von einem geschworuen Aduocaten Reuidiert vnd vnterschrieben eingeben.

Vnd so einicher Procurator oder Anwaldt / von wegen seiner Parthey / etwas fürbringen oder begeren würde / Soll des wiedertheilß Procurator darzu reden / vnd dargegen sein meinung vnd notturfft auch anzeigen.

Im fall darüber geklaget / vnd sonsten / dessen glaubwirdige anzeig solcher vbernemung solt fürgebracht werden.

Es soll auch ein jede Parthey / so sie vom Hoffrichter vnd Beysitzern darumb befragt / bey jhrem Eidt / jhren Aduocaten oder Procuratorn / der sie also wieder diese vnsere ordnung beschweret / vnd vbernommen / zueröffnen vnd zubenennen pflichtig sein.

Wir wöllen auch / das der Aduocat vnnd Anwald / so einer Parthey grundt vnd heimlicheit erfahren hat / sich wieder dieselben in solcher Sach zudienen nicht annemen lassen soll.

Sie die Procuratores sollen auch die angesetzte Termin getrewlich / vnd mit gutem fleiß halten / vnd dieselb handlung / darzu die bescheide / so in Gericht außgesprochen / vnd gegeben werden / eigentlich auffschreiben / auch alle schrifftliche Producta dupliert / vnd von einem geschworuen Aduocaten Reuidiert vnd vnterschrieben eingeben.

Vnd so einicher Procurator oder Anwaldt / von wegen seiner Parthey / etwas fürbringen oder begeren würde / Soll des wiedertheilß Procurator darzu reden / vnd dargegen sein meinung vnd notturfft auch anzeigen.

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[9/0033] Im fall darüber geklaget / vnd sonsten / dessen glaubwirdige anzeig solcher vbernemung solt fürgebracht werden. Es soll auch ein jede Parthey / so sie vom Hoffrichter vnd Beysitzern darumb befragt / bey jhrem Eidt / jhren Aduocaten oder Procuratorn / der sie also wieder diese vnsere ordnung beschweret / vnd vbernommen / zueröffnen vnd zubenennen pflichtig sein. Wir wöllen auch / das der Aduocat vnnd Anwald / so einer Parthey grundt vnd heimlicheit erfahren hat / sich wieder dieselben in solcher Sach zudienen nicht annemen lassen soll. Sie die Procuratores sollen auch die angesetzte Termin getrewlich / vnd mit gutem fleiß halten / vnd dieselb handlung / darzu die bescheide / so in Gericht außgesprochen / vnd gegeben werden / eigentlich auffschreiben / auch alle schrifftliche Producta dupliert / vnd von einem geschworuen Aduocaten Reuidiert vnd vnterschrieben eingeben. Vnd so einicher Procurator oder Anwaldt / von wegen seiner Parthey / etwas fürbringen oder begeren würde / Soll des wiedertheilß Procurator darzu reden / vnd dargegen sein meinung vnd notturfft auch anzeigen.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 9. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/33>, abgerufen am 23.11.2024.