Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Im fall darüber geklaget / vnd sonsten / dessen glaubwirdige anzeig solcher vbernemung solt fürgebracht werden. Es soll auch ein jede Parthey / so sie vom Hoffrichter vnd Beysitzern darumb befragt / bey jhrem Eidt / jhren Aduocaten oder Procuratorn / der sie also wieder diese vnsere ordnung beschweret / vnd vbernommen / zueröffnen vnd zubenennen pflichtig sein. Wir wöllen auch / das der Aduocat vnnd Anwald / so einer Parthey grundt vnd heimlicheit erfahren hat / sich wieder dieselben in solcher Sach zudienen nicht annemen lassen soll. Sie die Procuratores sollen auch die angesetzte Termin getrewlich / vnd mit gutem fleiß halten / vnd dieselb handlung / darzu die bescheide / so in Gericht außgesprochen / vnd gegeben werden / eigentlich auffschreiben / auch alle schrifftliche Producta dupliert / vnd von einem geschworuen Aduocaten Reuidiert vnd vnterschrieben eingeben. Vnd so einicher Procurator oder Anwaldt / von wegen seiner Parthey / etwas fürbringen oder begeren würde / Soll des wiedertheilß Procurator darzu reden / vnd dargegen sein meinung vnd notturfft auch anzeigen. Im fall darüber geklaget / vnd sonsten / dessen glaubwirdige anzeig solcher vbernemung solt fürgebracht werden. Es soll auch ein jede Parthey / so sie vom Hoffrichter vnd Beysitzern darumb befragt / bey jhrem Eidt / jhren Aduocaten oder Procuratorn / der sie also wieder diese vnsere ordnung beschweret / vnd vbernommen / zueröffnen vnd zubenennen pflichtig sein. Wir wöllen auch / das der Aduocat vnnd Anwald / so einer Parthey grundt vnd heimlicheit erfahren hat / sich wieder dieselben in solcher Sach zudienen nicht annemen lassen soll. Sie die Procuratores sollen auch die angesetzte Termin getrewlich / vnd mit gutem fleiß halten / vnd dieselb handlung / darzu die bescheide / so in Gericht außgesprochen / vnd gegeben werden / eigentlich auffschreiben / auch alle schrifftliche Producta dupliert / vnd von einem geschworuen Aduocaten Reuidiert vnd vnterschrieben eingeben. Vnd so einicher Procurator oder Anwaldt / von wegen seiner Parthey / etwas fürbringen oder begeren würde / Soll des wiedertheilß Procurator darzu reden / vnd dargegen sein meinung vnd notturfft auch anzeigen. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0033" n="9"/> Im fall darüber geklaget / vnd sonsten / dessen glaubwirdige anzeig solcher vbernemung solt fürgebracht werden.</p> <p>Es soll auch ein jede Parthey / so sie vom Hoffrichter vnd Beysitzern darumb befragt / bey jhrem Eidt / jhren Aduocaten oder Procuratorn / der sie also wieder diese vnsere ordnung beschweret / vnd vbernommen / zueröffnen vnd zubenennen pflichtig sein.</p> <p>Wir wöllen auch / das der Aduocat vnnd Anwald / so einer Parthey grundt vnd heimlicheit erfahren hat / sich wieder dieselben in solcher Sach zudienen nicht annemen lassen soll.</p> <p>Sie die <hi rendition="#i">Procuratores</hi> sollen auch die angesetzte Termin getrewlich / vnd mit gutem fleiß halten / vnd dieselb handlung / darzu die bescheide / so in Gericht außgesprochen / vnd gegeben werden / eigentlich auffschreiben / auch alle schrifftliche <hi rendition="#i">Producta</hi> dupliert / vnd von einem geschworuen Aduocaten Reuidiert vnd vnterschrieben eingeben.</p> <p>Vnd so einicher Procurator oder Anwaldt / von wegen seiner Parthey / etwas fürbringen oder begeren würde / Soll des wiedertheilß Procurator darzu reden / vnd dargegen sein meinung vnd notturfft auch anzeigen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [9/0033]
Im fall darüber geklaget / vnd sonsten / dessen glaubwirdige anzeig solcher vbernemung solt fürgebracht werden.
Es soll auch ein jede Parthey / so sie vom Hoffrichter vnd Beysitzern darumb befragt / bey jhrem Eidt / jhren Aduocaten oder Procuratorn / der sie also wieder diese vnsere ordnung beschweret / vnd vbernommen / zueröffnen vnd zubenennen pflichtig sein.
Wir wöllen auch / das der Aduocat vnnd Anwald / so einer Parthey grundt vnd heimlicheit erfahren hat / sich wieder dieselben in solcher Sach zudienen nicht annemen lassen soll.
Sie die Procuratores sollen auch die angesetzte Termin getrewlich / vnd mit gutem fleiß halten / vnd dieselb handlung / darzu die bescheide / so in Gericht außgesprochen / vnd gegeben werden / eigentlich auffschreiben / auch alle schrifftliche Producta dupliert / vnd von einem geschworuen Aduocaten Reuidiert vnd vnterschrieben eingeben.
Vnd so einicher Procurator oder Anwaldt / von wegen seiner Parthey / etwas fürbringen oder begeren würde / Soll des wiedertheilß Procurator darzu reden / vnd dargegen sein meinung vnd notturfft auch anzeigen.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 9. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/33>, abgerufen am 05.07.2024. |