Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

Bild:
<< vorherige Seite
Der Eidt Curatorum ad litem. Tit. 22. fol. eod. Der Eidt / so die Vormünder / Tutores, oder Pfleger / Curatores genandt / schweren sollen. Tit. 23. folio 16. Der Eidt / so die Curatores vnd Vormünder / die einer liegenden Erbschafft gegeben / vnd verordnet werden / thun vnd schweren sollen. Tit. 24. fol. eod. Wer für vnser Hoffgericht geladen / auch was sachen am selben angenommen / vnd gerechtuertigt werden sollen vnd mögen. Tit. 25. fol. 17. Von außbringung der Ladungen / Compulsorial, Inhibition, vnd anderer Processen. Tit 26. fol. 19. Von den Sportulis, leg / oder Gerichtgelt. Tit. 27. fol. 20. Wie in den Gerichtlichen Audientzen zuhandlen sey. Tit. 28. fol. 21. Wie der Kleger / oder Appellant / auff den angesetzten termin in Recht erscheinen / vnd handlen sollen. Tit. 29. fol. 22. So der Antworter / oder Appellant erscheint / was er handlen soll / oder möge. Tit. 30. fol. 23.
Der Eidt Curatorum ad litem. Tit. 22. fol. eod. Der Eidt / so die Vormünder / Tutores, oder Pfleger / Curatores genandt / schweren sollen. Tit. 23. folio 16. Der Eidt / so die Curatores vnd Vormünder / die einer liegenden Erbschafft gegeben / vnd verordnet werden / thun vnd schweren sollen. Tit. 24. fol. eod. Wer für vnser Hoffgericht geladen / auch was sachen am selben angenommen / vnd gerechtuertigt werden sollen vnd mögen. Tit. 25. fol. 17. Von außbringung der Ladungen / Compulsorial, Inhibition, vnd anderer Processen. Tit 26. fol. 19. Von den Sportulis, leg / oder Gerichtgelt. Tit. 27. fol. 20. Wie in den Gerichtlichen Audientzen zuhandlen sey. Tit. 28. fol. 21. Wie der Kleger / oder Appellant / auff den angesetzten termin in Recht erscheinen / vnd handlen sollen. Tit. 29. fol. 22. So der Antworter / oder Appellant erscheint / was er handlen soll / oder möge. Tit. 30. fol. 23.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0179"/>
        <l>Der Eidt <hi rendition="#i">Curatorum ad litem. Tit.</hi> 22. <hi rendition="#i">fol. eod.</hi></l>
        <l>Der Eidt / so die Vormünder / <hi rendition="#i">Tutores,</hi> oder Pfleger / <hi rendition="#i">Curatores</hi> genandt / schweren sollen. <hi rendition="#i">Tit.</hi> 23. <hi rendition="#i">folio</hi> 16.</l>
        <l>Der Eidt / so die <hi rendition="#i">Curatores</hi> vnd Vormünder / die einer
                     liegenden Erbschafft gegeben / vnd verordnet werden / thun vnd schweren sollen. <hi rendition="#i">Tit.</hi> 24. <hi rendition="#i">fol. eod.</hi></l>
        <l>Wer für vnser Hoffgericht geladen / auch was sachen am selben angenommen / vnd
                     gerechtuertigt werden sollen vnd mögen. <hi rendition="#i">Tit.</hi> 25. <hi rendition="#i">fol.</hi> 17.</l>
        <l>Von außbringung der Ladungen / <hi rendition="#i">Compulsorial, Inhibition,</hi> vnd anderer Processen. <hi rendition="#i">Tit</hi> 26. <hi rendition="#i">fol.</hi> 19.</l>
        <l>Von den <hi rendition="#i">Sportulis,</hi> leg / oder Gerichtgelt. <hi rendition="#i">Tit.</hi> 27. <hi rendition="#i">fol.</hi> 20.</l>
        <l>Wie in den Gerichtlichen Audientzen zuhandlen sey. <hi rendition="#i">Tit.</hi> 28. <hi rendition="#i">fol.</hi> 21.</l>
        <l>Wie der Kleger / oder Appellant / auff den angesetzten termin in Recht erscheinen
                     / vnd handlen sollen. <hi rendition="#i">Tit.</hi> 29. <hi rendition="#i">fol.</hi> 22.</l>
        <l>So der Antworter / oder Appellant erscheint / was er handlen soll / oder möge. <hi rendition="#i">Tit.</hi> 30. <hi rendition="#i">fol.</hi> 23.</l>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0179] Der Eidt Curatorum ad litem. Tit. 22. fol. eod. Der Eidt / so die Vormünder / Tutores, oder Pfleger / Curatores genandt / schweren sollen. Tit. 23. folio 16. Der Eidt / so die Curatores vnd Vormünder / die einer liegenden Erbschafft gegeben / vnd verordnet werden / thun vnd schweren sollen. Tit. 24. fol. eod. Wer für vnser Hoffgericht geladen / auch was sachen am selben angenommen / vnd gerechtuertigt werden sollen vnd mögen. Tit. 25. fol. 17. Von außbringung der Ladungen / Compulsorial, Inhibition, vnd anderer Processen. Tit 26. fol. 19. Von den Sportulis, leg / oder Gerichtgelt. Tit. 27. fol. 20. Wie in den Gerichtlichen Audientzen zuhandlen sey. Tit. 28. fol. 21. Wie der Kleger / oder Appellant / auff den angesetzten termin in Recht erscheinen / vnd handlen sollen. Tit. 29. fol. 22. So der Antworter / oder Appellant erscheint / was er handlen soll / oder möge. Tit. 30. fol. 23.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/179
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/179>, abgerufen am 19.05.2024.