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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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hangenden Insiegel / Geben in vnser vnd des Reichs Stadt Franckfurt am Mayn / den Dreyssigsten Tag des Monats Octobris / Nach Christi vnsers lieben HERRN Geburth / Fünffzehen Hundert / vnd im Zwey vnd Sechstzigsten / vnserer Reiche / des Römischen im Zwey vnd Dreyssigsten / vnd der andern im Sechs vnd Dreyssigsten Iharen.

FERDINANDVS.

Ad Mandatum sacrae Caesareae Maiestatis proprium.

Vidit. Seld.

Haller ssz.

DArmit sich nun die Partheyen darnach zurichten / vnd in ewige zeit zuuerhalten wissen / Haben wir solch Keyserlich Priuilegium dieser vnserer Ordnung auch inserirn vnd anhangen wöllen lassen / auff das niemands die vnwissenheit hernachmalß dißfalß fürzuwenden mög haben.

hangenden Insiegel / Geben in vnser vnd des Reichs Stadt Franckfurt am Mayn / den Dreyssigsten Tag des Monats Octobris / Nach Christi vnsers lieben HERRN Geburth / Fünffzehen Hundert / vnd im Zwey vnd Sechstzigsten / vnserer Reiche / des Römischen im Zwey vnd Dreyssigsten / vnd der andern im Sechs vnd Dreyssigsten Iharen.

FERDINANDVS.

Ad Mandatum sacrae Caesareae Maiestatis proprium.

Vidit. Seld.

Haller ssz.

DArmit sich nun die Partheyen darnach zurichten / vnd in ewige zeit zuuerhalten wissen / Haben wir solch Keyserlich Priuilegium dieser vnserer Ordnung auch inserirn vnd anhangen wöllen lassen / auff das niemands die vnwissenheit hernachmalß dißfalß fürzuwenden mög haben.

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[79/0173] hangenden Insiegel / Geben in vnser vnd des Reichs Stadt Franckfurt am Mayn / den Dreyssigsten Tag des Monats Octobris / Nach Christi vnsers lieben HERRN Geburth / Fünffzehen Hundert / vnd im Zwey vnd Sechstzigsten / vnserer Reiche / des Römischen im Zwey vnd Dreyssigsten / vnd der andern im Sechs vnd Dreyssigsten Iharen. FERDINANDVS. Ad Mandatum sacrae Caesareae Maiestatis proprium. Vͭ. Seld. Haller ssz. DArmit sich nun die Partheyen darnach zurichten / vnd in ewige zeit zuuerhalten wissen / Haben wir solch Keyserlich Priuilegium dieser vnserer Ordnung auch inserirn vnd anhangen wöllen lassen / auff das niemands die vnwissenheit hernachmalß dißfalß fürzuwenden mög haben.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 79. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/173>, abgerufen am 25.11.2024.