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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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heit vnnachtheilig / vnd vnabbrüchlich / auch dteselben Appellation / Reduction / oder Supplicierung / vnd was darauff gehandelt / oder vorgenomen würde / gantz krafftlos / vntüglich vnd nichtig sein / Das wir auch alles vnd jedes von obbestimpter vnser Keyserlichen Macht / volkomenheit vnd rechter wissen / jetzo alsdann / vnd dann als jetzo / tüglich erkennen / erkleren / auffheben / cassirn vnd vernichten / in der allerbesten form vnd mass / alss wir das thun mögen / Vnd der obgemelt vnser lieber Oheim vnd Fürst Hertzog Heinrich / vnd seine Nachkommen / sich obberhürter vnser Freyheit vnd begnadung gebrauchen / vnd macht vnd gewalt haben mögen / vnd sollen solch Vrtheil die also Drey hundert Gülden Rheinisch an Golde / oder darunter / wie oblaut / betreffendt / zu volziehen / vnd ferrer wie sich nach rechtlicher Ordnung vnd löblichem Landts gebrauch gebürt / zuhandeln vnd zuuolfahren / von allermenniglich vnuerhindert / Vnd gebieten darauff allen vnd jeglichen Churfürsten / Fürsten / Geistlichen vnd Weltlichen Prclaten / Graffen / Freyhern / Rittern / Knechten / Landts Vögten / Hauptleuten / Vitzthumben / Vögten / Pflegern /

heit vnnachtheilig / vnd vnabbrüchlich / auch dteselben Appellation / Reduction / oder Supplicierung / vnd was darauff gehandelt / oder vorgenomen würde / gantz krafftlos / vntüglich vñ nichtig sein / Das wir auch alles vnd jedes von obbestimpter vnser Keyserlichen Macht / volkomenheit vnd rechter wissen / jetzo alsdann / vnd dann als jetzo / tüglich erkennen / erkleren / auffheben / cassirn vnd vernichten / in der allerbesten form vnd mass / alss wir das thun mögen / Vnd der obgemelt vnser lieber Oheim vnd Fürst Hertzog Heinrich / vnd seine Nachkommen / sich obberhürter vnser Freyheit vnd begnadung gebrauchen / vnd macht vnd gewalt haben mögen / vnd sollen solch Vrtheil die also Drey hundert Gülden Rheinisch an Golde / oder darunter / wie oblaut / betreffendt / zu volziehen / vnd ferrer wie sich nach rechtlicher Ordnung vnd löblichem Landts gebrauch gebürt / zuhandeln vnd zuuolfahren / von allermenniglich vnuerhindert / Vnd gebieten darauff allen vnd jeglichen Churfürsten / Fürsten / Geistlichen vnd Weltlichen Prclaten / Graffen / Freyhern / Rittern / Knechten / Landts Vögten / Hauptleuten / Vitzthumben / Vögten / Pflegern /

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[78/0171] heit vnnachtheilig / vnd vnabbrüchlich / auch dteselben Appellation / Reduction / oder Supplicierung / vnd was darauff gehandelt / oder vorgenomen würde / gantz krafftlos / vntüglich vñ nichtig sein / Das wir auch alles vnd jedes von obbestimpter vnser Keyserlichen Macht / volkomenheit vnd rechter wissen / jetzo alsdann / vnd dann als jetzo / tüglich erkennen / erkleren / auffheben / cassirn vnd vernichten / in der allerbesten form vnd mass / alss wir das thun mögen / Vnd der obgemelt vnser lieber Oheim vnd Fürst Hertzog Heinrich / vnd seine Nachkommen / sich obberhürter vnser Freyheit vnd begnadung gebrauchen / vnd macht vnd gewalt haben mögen / vnd sollen solch Vrtheil die also Drey hundert Gülden Rheinisch an Golde / oder darunter / wie oblaut / betreffendt / zu volziehen / vnd ferrer wie sich nach rechtlicher Ordnung vnd löblichem Landts gebrauch gebürt / zuhandeln vnd zuuolfahren / von allermenniglich vnuerhindert / Vnd gebieten darauff allen vnd jeglichen Churfürsten / Fürsten / Geistlichen vnd Weltlichen Prclaten / Graffen / Freyhern / Rittern / Knechten / Landts Vögten / Hauptleuten / Vitzthumben / Vögten / Pflegern /

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 78. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/171>, abgerufen am 24.11.2024.