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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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ben führen vnd können / vnd vns darauff demütiglich angeruffen vnd gebetten / Das wir S. L. vnd derselben Vnterthanen / hierinn gnediglich zuuersehen geruheten / Des haben wir angesehen / solch gedachts vnsers Oheims Hertzogen Heinrichen zu Braunschweig / etc. demütige ziembliche bitte / Auch die getrewen vnd nützliche dienste / so S. L. Vorfahrn / Röm. Keysern vnd Königen / auch vns von dem Heiligen Reich bisshero gethan haben / vnd S. L. hinfüro wol thun mag / vnd soll / vnd sonderlich auch dabey betrachtet / den nachtheil vnd verderben / so sonst den Partheyen / an so ringen Sachen zu stehen / Also das auff sollche Appellation mehr Vnkostens / dann die Hauptsache werdt sein / aufflauffen mag / Vnd darumb mit wolbedachtem Muth / gutem Rath / vnd rechtem wissen / dem gemelten vnserm lieben Oheim vnd Fürsten Hertzog Heinrichen / die besondere Gnade vnd Freyheit gethan / vnd gegeben / Thun vnd geben jhm auch die von Röm. Key. macht / volkommenheit / wissentlich / in krafft dieses Brieffs / Also / das nun hinfort in ewig zeit / von keinem bey oder entliche Vrtheiln / Erkantniss / oder

ben führen vnd können / vnd vns darauff demütiglich angeruffen vnd gebetten / Das wir S. L. vnd derselben Vnterthanen / hierinn gnediglich zuuersehen geruheten / Des haben wir angesehen / solch gedachts vnsers Oheims Hertzogen Heinrichen zu Braunschweig / etc. demütige ziembliche bitte / Auch die getrewen vnd nützliche dienste / so S. L. Vorfahrn / Röm. Keysern vnd Königen / auch vns von dem Heiligen Reich bisshero gethan haben / vnd S. L. hinfüro wol thun mag / vnd soll / vnd sonderlich auch dabey betrachtet / den nachtheil vnd verderben / so sonst den Partheyen / an so ringen Sachen zu stehen / Also das auff sollche Appellation mehr Vnkostens / dann die Hauptsache werdt sein / aufflauffen mag / Vnd darumb mit wolbedachtem Muth / gutem Rath / vnd rechtem wissen / dem gemelten vnserm lieben Oheim vnd Fürsten Hertzog Heinrichen / die besondere Gnade vnd Freyheit gethan / vnd gegeben / Thun vnd geben jhm auch die von Röm. Key. macht / volkommenheit / wissentlich / in krafft dieses Brieffs / Also / das nun hinfort in ewig zeit / von keinem bey oder entliche Vrtheiln / Erkantniss / oder

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[77/0169] ben führen vnd können / vnd vns darauff demütiglich angeruffen vnd gebetten / Das wir S. L. vnd derselben Vnterthanen / hierinn gnediglich zuuersehen geruheten / Des haben wir angesehen / solch gedachts vnsers Oheims Hertzogen Heinrichen zu Braunschweig / etc. demütige ziembliche bitte / Auch die getrewen vnd nützliche dienste / so S. L. Vorfahrn / Röm. Keysern vnd Königen / auch vns von dem Heiligen Reich bisshero gethan haben / vnd S. L. hinfüro wol thun mag / vnd soll / vnd sonderlich auch dabey betrachtet / den nachtheil vnd verderben / so sonst den Partheyen / an so ringen Sachen zu stehen / Also das auff sollche Appellation mehr Vnkostens / dann die Hauptsache werdt sein / aufflauffen mag / Vnd darumb mit wolbedachtem Muth / gutem Rath / vnd rechtem wissen / dem gemelten vnserm lieben Oheim vnd Fürsten Hertzog Heinrichen / die besondere Gnade vnd Freyheit gethan / vnd gegeben / Thun vnd geben jhm auch die von Röm. Key. macht / volkommenheit / wissentlich / in krafft dieses Brieffs / Also / das nun hinfort in ewig zeit / von keinem bey oder entliche Vrtheiln / Erkantniss / oder

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 77. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/169>, abgerufen am 24.11.2024.