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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Vnd der Rath / vor denen also Gerichtlich gehandelt / soll schüldig sein / jnnerhalb Sechs Wochen / nach beschluß der Sachen / auff eingebrachte Acten / nach jhrem besten verstandt / oder so es die notturfft erfordert / mit Rath eines oder mehr Rechtsgelerten zuerkennen: Oder / so es die Partheyen suchen vnd begeren / die Acten an ein Juristen Facultet einer vnuerdechtigen Vniuersitet / oder beruffenen Schöppenstuel (deren doch sie keine wissenschafft haben sollen) auff beider Partheyen theil Vnkosten verschicken / vnd sich des Rechtens darüber belernen lassen / vnd darnach die Vrtheil in beysein beider Parthey hierzu sonderlich citiert / eröffnen / vnd jhnen dauon abschrifft mittheilen.

Was dann also auff Mündtliche oder Schrifftliche handlung erkant / vnd dauon an vns nicht appelliert wirdt / das soll / wie sich gebürt / exequiert. Im fall aber die Execution verzogen würde / oder sonsten auß andern vrsachen nicht erhalten werden könte / das streitig Gut aber in vnserm Fürstenthumb vnd Bottmeßigkeit gelegen / Oder der verlustig Theil darinnen seßhafftig / vnd anzutreffen were / sol den Richtern oder Partheyen zugelassen sein / dasselbige an vns / alß den Oberherrn gelangen zulassen / vnd vmb vnsere hülff auzuhalten / vnd zubitten / die jhnen auch von vnserm Hoffgericht mitgetheilet werden / vnd folgen soll.

Vnd der Rath / vor denen also Gerichtlich gehandelt / soll schüldig sein / jnnerhalb Sechs Wochen / nach beschluß der Sachen / auff eingebrachte Acten / nach jhrem besten verstandt / oder so es die notturfft erfordert / mit Rath eines oder mehr Rechtsgelerten zuerkennen: Oder / so es die Partheyen suchen vnd begeren / die Acten an ein Juristen Facultet einer vnuerdechtigen Vniuersitet / oder beruffenen Schöppenstuel (deren doch sie keine wissenschafft haben sollen) auff beider Partheyen theil Vnkosten verschicken / vnd sich des Rechtens darüber belernen lassen / vnd darnach die Vrtheil in beysein beider Parthey hierzu sonderlich citiert / eröffnen / vnd jhnen dauon abschrifft mittheilen.

Was dann also auff Mündtliche oder Schrifftliche handlung erkant / vnd dauon an vns nicht appelliert wirdt / das soll / wie sich gebürt / exequiert. Im fall aber die Execution verzogen würde / oder sonsten auß andern vrsachen nicht erhalten werden könte / das streitig Gut aber in vnserm Fürstenthumb vnd Bottmeßigkeit gelegen / Oder der verlustig Theil darinnen seßhafftig / vnd anzutreffen were / sol den Richtern oder Partheyen zugelassen sein / dasselbige an vns / alß den Oberherrn gelangen zulassen / vnd vmb vnsere hülff auzuhalten / vnd zubitten / die jhnen auch von vnserm Hoffgericht mitgetheilet werden / vnd folgen soll.

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                     begeren / die Acten an ein Juristen Facultet einer vnuerdechtigen Vniuersitet /
                     oder beruffenen Schöppenstuel (deren doch sie keine wissenschafft haben sollen)
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                     aber die Execution verzogen würde / oder sonsten auß andern vrsachen nicht
                     erhalten werden könte / das streitig Gut aber in vnserm Fürstenthumb vnd
                     Bottmeßigkeit gelegen / Oder der verlustig Theil darinnen seßhafftig / vnd
                     anzutreffen were / sol den Richtern oder Partheyen zugelassen sein / dasselbige
                     an vns / alß den Oberherrn gelangen zulassen / vnd vmb vnsere hülff auzuhalten /
                     vnd zubitten / die jhnen auch von vnserm Hoffgericht mitgetheilet werden / vnd
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[0162] Vnd der Rath / vor denen also Gerichtlich gehandelt / soll schüldig sein / jnnerhalb Sechs Wochen / nach beschluß der Sachen / auff eingebrachte Acten / nach jhrem besten verstandt / oder so es die notturfft erfordert / mit Rath eines oder mehr Rechtsgelerten zuerkennen: Oder / so es die Partheyen suchen vnd begeren / die Acten an ein Juristen Facultet einer vnuerdechtigen Vniuersitet / oder beruffenen Schöppenstuel (deren doch sie keine wissenschafft haben sollen) auff beider Partheyen theil Vnkosten verschicken / vnd sich des Rechtens darüber belernen lassen / vnd darnach die Vrtheil in beysein beider Parthey hierzu sonderlich citiert / eröffnen / vnd jhnen dauon abschrifft mittheilen. Was dann also auff Mündtliche oder Schrifftliche handlung erkant / vnd dauon an vns nicht appelliert wirdt / das soll / wie sich gebürt / exequiert. Im fall aber die Execution verzogen würde / oder sonsten auß andern vrsachen nicht erhalten werden könte / das streitig Gut aber in vnserm Fürstenthumb vnd Bottmeßigkeit gelegen / Oder der verlustig Theil darinnen seßhafftig / vnd anzutreffen were / sol den Richtern oder Partheyen zugelassen sein / dasselbige an vns / alß den Oberherrn gelangen zulassen / vnd vmb vnsere hülff auzuhalten / vnd zubitten / die jhnen auch von vnserm Hoffgericht mitgetheilet werden / vnd folgen soll.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/162>, abgerufen am 23.11.2024.