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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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vnd Fürsten / vnd seiner Lieb Nachkommen / an obberührter Hoffgerichts Ordnung / auch dieser vnser Keyserlichen Confirmation / bestettigung / vnd bekrefftigung / nicht hindern noch jrren / sondern sie dero geruhiglich gebrauchen / geniessen / vnd gentzlich dabey bleiben lassen / vnd hiewieder nicht thun / dringen / bekümmern / oder beschweren / noch des jemandt andern zuthun gestatten / in kein weiss / alss lieb einem jeden sey / vnser vnd des Reichs schwere vngnad vnd straff / vnd darzu ein peen / Nemblich / Viertzig Marck löttigs Goldes zuuermeiden / die ein jeder / so offt er freuentlich hiewieder thete / vns halb in vnser vnd des Reichs Cammer / vnd den andern halben theil vielgemeltem vnserm lieben Oheimen vnd Fürsten / Hertzog Heinrichen zu Braunschweig / vnd seiner Lieb Nachkommen / vnnachlesslich zubezalen / verfallen sein solle. Mit vrkundt dieses Brieffs / besiegelt mit vnserm Keyserlichen anhangenden Insiegel / Geben in vnser vnd des Reichs Stadt Augspurg / den Fünfften Tag des Monats Augusti / Nach Christi vnsers lieben HERRN geburt / Fünffzehen Hundert / vnd im Neun vnd fünfftzigsten / vnser Reiche / des Römischen im Neun vnd Zwantzigsten /

vnd Fürsten / vnd seiner Lieb Nachkommen / an obberührter Hoffgerichts Ordnung / auch dieser vnser Keyserlichen Confirmation / bestettigung / vnd bekrefftigung / nicht hindern noch jrren / sondern sie dero geruhiglich gebrauchen / geniessen / vnd gentzlich dabey bleiben lassen / vnd hiewieder nicht thun / dringen / bekümmern / oder beschweren / noch des jemandt andern zuthun gestatten / in kein weiss / alss lieb einem jeden sey / vnser vnd des Reichs schwere vngnad vnd straff / vnd darzu ein peen / Nemblich / Viertzig Marck löttigs Goldes zuuermeiden / die ein jeder / so offt er freuentlich hiewieder thete / vns halb in vnser vnd des Reichs Cammer / vnd den andern halben theil vielgemeltem vnserm lieben Oheimen vnd Fürsten / Hertzog Heinrichen zu Braunschweig / vnd seiner Lieb Nachkommen / vnnachlesslich zubezalen / verfallen sein solle. Mit vrkundt dieses Brieffs / besiegelt mit vnserm Keyserlichen anhangenden Insiegel / Geben in vnser vnd des Reichs Stadt Augspurg / den Fünfften Tag des Monats Augusti / Nach Christi vnsers lieben HERRN geburt / Fünffzehen Hundert / vnd im Neun vnd fünfftzigsten / vnser Reiche / des Römischen im Neun vnd Zwantzigsten /

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                     noch jrren / sondern sie dero geruhiglich gebrauchen / geniessen / vnd gentzlich
                     dabey bleiben lassen / vnd hiewieder nicht thun / dringen / bekümmern / oder
                     beschweren / noch des jemandt andern zuthun gestatten / in kein weiss / alss
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[0014] vnd Fürsten / vnd seiner Lieb Nachkommen / an obberührter Hoffgerichts Ordnung / auch dieser vnser Keyserlichen Confirmation / bestettigung / vnd bekrefftigung / nicht hindern noch jrren / sondern sie dero geruhiglich gebrauchen / geniessen / vnd gentzlich dabey bleiben lassen / vnd hiewieder nicht thun / dringen / bekümmern / oder beschweren / noch des jemandt andern zuthun gestatten / in kein weiss / alss lieb einem jeden sey / vnser vnd des Reichs schwere vngnad vnd straff / vnd darzu ein peen / Nemblich / Viertzig Marck löttigs Goldes zuuermeiden / die ein jeder / so offt er freuentlich hiewieder thete / vns halb in vnser vnd des Reichs Cammer / vnd den andern halben theil vielgemeltem vnserm lieben Oheimen vnd Fürsten / Hertzog Heinrichen zu Braunschweig / vnd seiner Lieb Nachkommen / vnnachlesslich zubezalen / verfallen sein solle. Mit vrkundt dieses Brieffs / besiegelt mit vnserm Keyserlichen anhangenden Insiegel / Geben in vnser vnd des Reichs Stadt Augspurg / den Fünfften Tag des Monats Augusti / Nach Christi vnsers lieben HERRN geburt / Fünffzehen Hundert / vnd im Neun vnd fünfftzigsten / vnser Reiche / des Römischen im Neun vnd Zwantzigsten /

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  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
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  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/14>, abgerufen am 06.05.2024.