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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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gehorsambs halben in die Comminierte peen erkandt worden ist / mag die obsiegendt Parthey zuferner volnzeichung der Vrtheil / auch bezalung der erhalten peen / ferner Executorial, vnd Gebotsbrieff an vnsere Amptleut vnd Richter / da das gut / darumb der Streidt gewesen / gelegen / oder die Person / wieder welche das Vrtheil ergangen / vnter vns wohn / vnd Seßhafftig / wie Recht ist begeren / die sollen alß dann derselben Parthey von vnserm Hoffrichter vnd Beysitzern gegeben / vnd mitgetheilet werden.

Vnd befehlen darauff hiemit / vnd in Krafft dieser Ordnung / allen vnsern Amptleuten / Vögten / Bürgermeistern / Rethen der Stette / Richtern / Befehlhabern / Verwandten / vnd Vnterthanen / das ein jeder / der also durch vnsers Hoffgerichts Executorial, vnd Gebotsbrieffe ersucht / vnd einichem Theil zur Execution erlangter Vrtheil zuuerhelffen angelangt wirdt / das er demselben ohne welgerung nachkomme / vnd sich daran weder Lieb / Gunst / Freundtschafft / oder wie das sein möchte / verhindern lasse / bey vermeidung vnser schweren Vngnade vnd Straff / auch der peen jhme durch vnser Hoffgericht gedrewet / die auch im fall der Executor seumig würde / durch vnsers Hoffgerichts Fiscal, eingefördert / vnd vnnachleßig eingebracht werden sollen. Wie dann vnser geliebter Herr vnd Vatter Gottseliger gedechtniß / solchs in einem sonderlichen gedruckten Mandat durch diß gantze Fürstenthumb / an alle Stende vnd Ampten hiebeuor Anno etc. 59. gelangen hat lassen.

gehorsambs halben in die Comminierte peen erkandt worden ist / mag die obsiegendt Parthey zuferner volnzeichung der Vrtheil / auch bezalung der erhalten peen / ferner Executorial, vnd Gebotsbrieff an vnsere Amptleut vnd Richter / da das gut / darumb der Streidt gewesen / gelegen / oder die Person / wieder welche das Vrtheil ergangen / vnter vns wohn / vnd Seßhafftig / wie Recht ist begeren / die sollen alß dann derselben Parthey von vnserm Hoffrichter vnd Beysitzern gegeben / vnd mitgetheilet werden.

Vnd befehlen darauff hiemit / vnd in Krafft dieser Ordnung / allen vnsern Amptleuten / Vögten / Bürgermeistern / Rethen der Stette / Richtern / Befehlhabern / Verwandten / vnd Vnterthanen / das ein jeder / der also durch vnsers Hoffgerichts Executorial, vnd Gebotsbrieffe ersucht / vnd einichem Theil zur Execution erlangter Vrtheil zuuerhelffen angelangt wirdt / das er demselben ohne welgerung nachkomme / vnd sich daran weder Lieb / Gunst / Freundtschafft / oder wie das sein möchte / verhindern lasse / bey vermeidung vnser schweren Vngnade vnd Straff / auch der peen jhme durch vnser Hoffgericht gedrewet / die auch im fall der Executor seumig würde / durch vnsers Hoffgerichts Fiscal, eingefördert / vnd vnnachleßig eingebracht werden sollen. Wie dann vnser geliebter Herr vnd Vatter Gottseliger gedechtniß / solchs in einem sonderlichen gedruckten Mandat durch diß gantze Fürstenthumb / an alle Stende vnd Ampten hiebeuor Anno etc. 59. gelangen hat lassen.

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[0134] gehorsambs halben in die Comminierte peen erkandt worden ist / mag die obsiegendt Parthey zuferner volnzeichung der Vrtheil / auch bezalung der erhalten peen / ferner Executorial, vnd Gebotsbrieff an vnsere Amptleut vnd Richter / da das gut / darumb der Streidt gewesen / gelegen / oder die Person / wieder welche das Vrtheil ergangen / vnter vns wohn / vnd Seßhafftig / wie Recht ist begeren / die sollen alß dann derselben Parthey von vnserm Hoffrichter vnd Beysitzern gegeben / vnd mitgetheilet werden. Vnd befehlen darauff hiemit / vnd in Krafft dieser Ordnung / allen vnsern Amptleuten / Vögten / Bürgermeistern / Rethen der Stette / Richtern / Befehlhabern / Verwandten / vnd Vnterthanen / das ein jeder / der also durch vnsers Hoffgerichts Executorial, vnd Gebotsbrieffe ersucht / vnd einichem Theil zur Execution erlangter Vrtheil zuuerhelffen angelangt wirdt / das er demselben ohne welgerung nachkomme / vnd sich daran weder Lieb / Gunst / Freundtschafft / oder wie das sein möchte / verhindern lasse / bey vermeidung vnser schweren Vngnade vnd Straff / auch der peen jhme durch vnser Hoffgericht gedrewet / die auch im fall der Executor seumig würde / durch vnsers Hoffgerichts Fiscal, eingefördert / vnd vnnachleßig eingebracht werden sollen. Wie dann vnser geliebter Herr vnd Vatter Gottseliger gedechtniß / solchs in einem sonderlichen gedruckten Mandat durch diß gantze Fürstenthumb / an alle Stende vnd Ampten hiebeuor Anno etc. 59. gelangen hat lassen.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/134>, abgerufen am 19.05.2024.