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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Von welchen vrcheilen / an vnserm Hoffgericht ergangen / appelliert werden möge.
LXVI.

WAnn entliche Vrtheil vnd Sententz ergangen / deren sich jemandt beschwert bedünckt / oder andere Rechtliche beschwerungen / daruon man sich vermög Keyserlicher Rechten beruffen / vnd appellieren mag / jemandt zugefügt werden / vnd die Hauptsach drey Hundert Goldtgülden werdt / vnd nicht darunter berüren ist / Inhalt eines darüber bey zeit vnsers Herrn Vatters / Hochlöblicher vnd Christseliger gedechtniß / erlangten Keyserlichen Priuilegiums / So dieser Ordnung angehengt ist / etc. Dem wöllen wir / an die Römische Keyserliche Maiestat / oder jhrer Maiestat Cammergericht / im Heiligen Reiche / auff nachfolgende Maß vnd Form zu appellieren zulassen / vnd gestatten / Nemblich / das der Appellant / zuuor vnd ehe er sein appellation zu prosequiren fürnimpt / gelobe vnd schwere / das er gentzlich glaube / vnd dafür halte / das jhm appellterens not sey / vnd das er solche appellation nicht freuentlich / noch zu auffhalt / oder verlengerung der sachen thue / das er auch alssbaldt dem Appellanten Caution vnd sicherheit mache / so er im Rechten verlustig werde / kosten vnd schaden nach rechtlicher meßigung / mit sampt der sachen zuuergnügen vnd zuentrichten.

Von welchen vrcheilen / an vnserm Hoffgericht ergangen / appelliert werden möge.
LXVI.

WAnn entliche Vrtheil vnd Sententz ergangen / deren sich jemandt beschwert bedünckt / oder andere Rechtliche beschwerungen / daruon man sich vermög Keyserlicher Rechten beruffen / vnd appellieren mag / jemandt zugefügt werden / vnd die Hauptsach drey Hundert Goldtgülden werdt / vnd nicht darunter berüren ist / Inhalt eines darüber bey zeit vnsers Herrn Vatters / Hochlöblicher vnd Christseliger gedechtniß / erlangten Keyserlichen Priuilegiums / So dieser Ordnung angehengt ist / etc. Dem wöllen wir / an die Römische Keyserliche Maiestat / oder jhrer Maiestat Cammergericht / im Heiligen Reiche / auff nachfolgende Maß vnd Form zu appellieren zulassen / vnd gestatten / Nemblich / das der Appellant / zuuor vnd ehe er sein appellation zu prosequiren fürnimpt / gelobe vnd schwere / das er gentzlich glaube / vnd dafür halte / das jhm appellterens not sey / vnd das er solche appellation nicht freuentlich / noch zu auffhalt / oder verlengerung der sachen thue / das er auch alssbaldt dem Appellanten Caution vnd sicherheit mache / so er im Rechten verlustig werde / kosten vnd schaden nach rechtlicher meßigung / mit sampt der sachen zuuergnügen vnd zuentrichten.

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                     vnd die Hauptsach drey Hundert Goldtgülden werdt / vnd nicht darunter berüren
                     ist / Inhalt eines darüber bey zeit vnsers Herrn Vatters / Hochlöblicher vnd
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                     Ordnung angehengt ist / etc. Dem wöllen wir / an die Römische Keyserliche
                     Maiestat / oder jhrer Maiestat Cammergericht / im Heiligen Reiche / auff
                     nachfolgende Maß vnd Form zu appellieren zulassen / vnd gestatten / Nemblich /
                     das der Appellant / zuuor vnd ehe er sein appellation zu prosequiren fürnimpt /
                     gelobe vnd schwere / das er gentzlich glaube / vnd dafür halte / das jhm
                     appellterens not sey / vnd das er solche appellation nicht freuentlich / noch zu
                     auffhalt / oder verlengerung der sachen thue / das er auch alssbaldt dem
                     Appellanten Caution vnd sicherheit mache / so er im Rechten verlustig werde /
                     kosten vnd schaden nach rechtlicher meßigung / mit sampt der sachen zuuergnügen
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[0122] Von welchen vrcheilen / an vnserm Hoffgericht ergangen / appelliert werden möge. LXVI. WAnn entliche Vrtheil vnd Sententz ergangen / deren sich jemandt beschwert bedünckt / oder andere Rechtliche beschwerungen / daruon man sich vermög Keyserlicher Rechten beruffen / vnd appellieren mag / jemandt zugefügt werden / vnd die Hauptsach drey Hundert Goldtgülden werdt / vnd nicht darunter berüren ist / Inhalt eines darüber bey zeit vnsers Herrn Vatters / Hochlöblicher vnd Christseliger gedechtniß / erlangten Keyserlichen Priuilegiums / So dieser Ordnung angehengt ist / etc. Dem wöllen wir / an die Römische Keyserliche Maiestat / oder jhrer Maiestat Cammergericht / im Heiligen Reiche / auff nachfolgende Maß vnd Form zu appellieren zulassen / vnd gestatten / Nemblich / das der Appellant / zuuor vnd ehe er sein appellation zu prosequiren fürnimpt / gelobe vnd schwere / das er gentzlich glaube / vnd dafür halte / das jhm appellterens not sey / vnd das er solche appellation nicht freuentlich / noch zu auffhalt / oder verlengerung der sachen thue / das er auch alssbaldt dem Appellanten Caution vnd sicherheit mache / so er im Rechten verlustig werde / kosten vnd schaden nach rechtlicher meßigung / mit sampt der sachen zuuergnügen vnd zuentrichten.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/122>, abgerufen am 22.11.2024.