Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Vnd hat der Kleger dieses ersten einsatz halben kein andern nutz oder genieß / Dann das er die Güter / darein er gesetzt / allein Causa rei seruandae, vnd zu ferner versicherung seiner schuldt / jnnen hat. Doch soll in obuermelten beiden begerungen dem Antworter zuuor verkündet werden / solche einsatzung zubeschehen / zusehen vnd hören / oder aber redliche vrsachen anzuzeigen / warumb die einsatzung nicht erkant werden / noch stadt haben soll. So nun die einsatzung auß erster erkantniß geschehen were / keme dann der vngehorsam jnnerhalb Ihars frist den nechsten nach solcher ersten einsatzung / vnd entrichte dem Kleger kosten vnd schaden / vnd thet jhme versicherung / die Sach / wie recht / außzuführen / so soll die erkante einsatzung abgethan / vnd in der Hauptsachen volnfahren werden. Wo aber solchs nicht beschehe / mag alß dann nach verlauffung eines Ihars / von der vörigen einsatzung anzurechnen / oder auß rechtmeßiger vrsachen vnd erkantniß vnsers Hoffgerichts / auch vor außgang des Ihars / zu der einsatzung auß dem zweiten Decret / sonderlich in personalibus, procedirt vnd geschritten werden / wie dann solchs die Recht zugeben vnd außweisen. Vnd hat der Kleger dieses ersten einsatz halben kein andern nutz oder genieß / Dann das er die Güter / darein er gesetzt / allein Causa rei seruandae, vnd zu ferner versicherung seiner schuldt / jnnen hat. Doch soll in obuermelten beiden begerungen dem Antworter zuuor verkündet werden / solche einsatzung zubeschehen / zusehen vnd hören / oder aber redliche vrsachen anzuzeigen / warumb die einsatzung nicht erkant werden / noch stadt haben soll. So nun die einsatzung auß erster erkantniß geschehen were / keme dann der vngehorsam jnnerhalb Ihars frist den nechsten nach solcher ersten einsatzung / vnd entrichte dem Kleger kosten vnd schaden / vnd thet jhme versicherung / die Sach / wie recht / außzuführen / so soll die erkante einsatzung abgethan / vnd in der Hauptsachen volnfahren werden. Wo aber solchs nicht beschehe / mag alß dann nach verlauffung eines Ihars / von der vörigen einsatzung anzurechnen / oder auß rechtmeßiger vrsachen vnd erkantniß vnsers Hoffgerichts / auch vor außgang des Ihars / zu der einsatzung auß dem zweiten Decret / sonderlich in personalibus, procedirt vnd geschritten werden / wie dann solchs die Recht zugeben vnd außweisen. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0112"/> <p>Vnd hat der Kleger dieses ersten einsatz halben kein andern nutz oder genieß / Dann das er die Güter / darein er gesetzt / allein <hi rendition="#i">Causa rei seruandae</hi>, vnd zu ferner versicherung seiner schuldt / jnnen hat.</p> <p>Doch soll in obuermelten beiden begerungen dem Antworter zuuor verkündet werden / solche einsatzung zubeschehen / zusehen vnd hören / oder aber redliche vrsachen anzuzeigen / warumb die einsatzung nicht erkant werden / noch stadt haben soll.</p> <p>So nun die einsatzung auß erster erkantniß geschehen were / keme dann der vngehorsam jnnerhalb Ihars frist den nechsten nach solcher ersten einsatzung / vnd entrichte dem Kleger kosten vnd schaden / vnd thet jhme versicherung / die Sach / wie recht / außzuführen / so soll die erkante einsatzung abgethan / vnd in der Hauptsachen volnfahren werden.</p> <p>Wo aber solchs nicht beschehe / mag alß dann nach verlauffung eines Ihars / von der vörigen einsatzung anzurechnen / oder auß rechtmeßiger vrsachen vnd erkantniß vnsers Hoffgerichts / auch vor außgang des Ihars / zu der einsatzung auß dem zweiten Decret / sonderlich <hi rendition="#i">in personalibus</hi>, procedirt vnd geschritten werden / wie dann solchs die Recht zugeben vnd außweisen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0112]
Vnd hat der Kleger dieses ersten einsatz halben kein andern nutz oder genieß / Dann das er die Güter / darein er gesetzt / allein Causa rei seruandae, vnd zu ferner versicherung seiner schuldt / jnnen hat.
Doch soll in obuermelten beiden begerungen dem Antworter zuuor verkündet werden / solche einsatzung zubeschehen / zusehen vnd hören / oder aber redliche vrsachen anzuzeigen / warumb die einsatzung nicht erkant werden / noch stadt haben soll.
So nun die einsatzung auß erster erkantniß geschehen were / keme dann der vngehorsam jnnerhalb Ihars frist den nechsten nach solcher ersten einsatzung / vnd entrichte dem Kleger kosten vnd schaden / vnd thet jhme versicherung / die Sach / wie recht / außzuführen / so soll die erkante einsatzung abgethan / vnd in der Hauptsachen volnfahren werden.
Wo aber solchs nicht beschehe / mag alß dann nach verlauffung eines Ihars / von der vörigen einsatzung anzurechnen / oder auß rechtmeßiger vrsachen vnd erkantniß vnsers Hoffgerichts / auch vor außgang des Ihars / zu der einsatzung auß dem zweiten Decret / sonderlich in personalibus, procedirt vnd geschritten werden / wie dann solchs die Recht zugeben vnd außweisen.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/112>, abgerufen am 05.07.2024. |