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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601.

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Vnd wo ferne auch Frembde vorhanden / vnd dieselbe zugleich mit an diese Ordinari Tische / oder dieselben sonst sehr voll gesetzt werden / mag vnser Marschalck / Hoffschenck oder Küchenmeister darauff nach gelegenheit Ein oder Zwey Essen / auch Getrenck mehr verordnen vnd geben lassen.

Was für Stöpe / Kannen oder Trinckgeschir / darin das Bier aus dem Keller zuholen / vnd daraus zutrincken / vnser Marschalck / Hoffschenck vnd Küchenmeister bey jeden Tisch verordnen / damit sol sich ein jeder begnügen lassen / vnd dawieder vnd darüber nicht eigene vnd besondere Kannen / Stöpe / Becher oder Gleser haben vnd gebrauchen / noch auch die Schlüter in solche Kannen oder Stöpe so nicht / wie berürt / von vnserm Marschalck vnd seinen mitbenanten verordnet / approbirt vnd gezeichnet / etwas zuzapffen vnd zugeben bemechtiget sein.

Es sol aber jederzeit für dem Essen das Benedicite vnd nach geendigter Malzeit / wie hergebracht / das Gratias neben einen Psalmen Davids durch einen darzu geordneten Knaben öffentlich gebetet / vnd also / wie Christ: vnd billich / dem Allmechtigen lieben Gott seine gebürliche ehr vnd danck geben werden / damit wir von seiner Allmacht mehr gnade vnd wolthat erlangen mögen.

Auff jeglichen Tisch sollen die Jungen dero jenigen so dabey sitzen / Essen vnd Trincken aufftragen. Damit aber es durch vielheit derselbigen Jungen nicht vnrichtig / vnrathsam vnd vnordentlich zugehen möge / sollen vnser Marschalck / Hoffschenck vnd Küchenmeister / darin jedes gute Ordnung / nach befindung / wie sichs best schicket / zumachen vnd zuhalten befelcht sein.

So offt angerichtet werden sol / sol vnser Futtermarschalck mit seinem Stock anklopffen / vnd alsdann die jenigen / so Essen tragen / all zugleich mit jhm nach der Küchen sich verfügen / die Essen ordentlich nach einander vom Obersten Tisch an bis zum vntersten empfahen / vnd die also in richtiger Ordnung auff die Hoffstubentragen.

Vnd wo ferne auch Frembde vorhanden / vnd dieselbe zugleich mit an diese Ordinari Tische / oder dieselben sonst sehr voll gesetzt werden / mag vnser Marschalck / Hoffschenck oder Küchenmeister darauff nach gelegenheit Ein oder Zwey Essen / auch Getrenck mehr verordnen vnd geben lassen.

Was für Stöpe / Kannen oder Trinckgeschir / darin das Bier aus dem Keller zuholen / vñ daraus zutrincken / vnser Marschalck / Hoffschenck vnd Küchenmeister bey jeden Tisch verordnen / damit sol sich ein jeder begnügen lassen / vnd dawieder vnd darüber nicht eigene vnd besondere Kannen / Stöpe / Becher oder Gleser haben vnd gebrauchen / noch auch die Schlüter in solche Kannen oder Stöpe so nicht / wie berürt / von vnserm Marschalck vnd seinen mitbenanten verordnet / approbirt vnd gezeichnet / etwas zuzapffen vnd zugeben bemechtiget sein.

Es sol aber jederzeit für dem Essen das Benedicite vnd nach geendigter Malzeit / wie hergebracht / das Gratias neben einen Psalmen Davids durch einen darzu geordneten Knaben öffentlich gebetet / vnd also / wie Christ: vnd billich / dem Allmechtigen lieben Gott seine gebürliche ehr vnd danck geben werden / damit wir von seiner Allmacht mehr gnade vnd wolthat erlangen mögẽ.

Auff jeglichen Tisch sollen die Jungen dero jenigen so dabey sitzen / Essen vnd Trincken aufftragen. Damit aber es durch vielheit derselbigen Jungen nicht vnrichtig / vnrathsam vnd vnordentlich zugehen möge / sollen vnser Marschalck / Hoffschenck vnd Küchenmeister / darin jedes gute Ordnung / nach befindung / wie sichs best schicket / zumachen vnd zuhalten befelcht sein.

So offt angerichtet werden sol / sol vnser Futtermarschalck mit seinem Stock anklopffen / vnd alsdann die jenigen / so Essen tragen / all zugleich mit jhm nach der Küchen sich verfügen / die Essen ordentlich nach einander vom Obersten Tisch an bis zum vntersten empfahen / vnd die also in richtiger Ordnung auff die Hoffstubentragen.

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[0013] Vnd wo ferne auch Frembde vorhanden / vnd dieselbe zugleich mit an diese Ordinari Tische / oder dieselben sonst sehr voll gesetzt werden / mag vnser Marschalck / Hoffschenck oder Küchenmeister darauff nach gelegenheit Ein oder Zwey Essen / auch Getrenck mehr verordnen vnd geben lassen. Was für Stöpe / Kannen oder Trinckgeschir / darin das Bier aus dem Keller zuholen / vñ daraus zutrincken / vnser Marschalck / Hoffschenck vnd Küchenmeister bey jeden Tisch verordnen / damit sol sich ein jeder begnügen lassen / vnd dawieder vnd darüber nicht eigene vnd besondere Kannen / Stöpe / Becher oder Gleser haben vnd gebrauchen / noch auch die Schlüter in solche Kannen oder Stöpe so nicht / wie berürt / von vnserm Marschalck vnd seinen mitbenanten verordnet / approbirt vnd gezeichnet / etwas zuzapffen vnd zugeben bemechtiget sein. Es sol aber jederzeit für dem Essen das Benedicite vnd nach geendigter Malzeit / wie hergebracht / das Gratias neben einen Psalmen Davids durch einen darzu geordneten Knaben öffentlich gebetet / vnd also / wie Christ: vnd billich / dem Allmechtigen lieben Gott seine gebürliche ehr vnd danck geben werden / damit wir von seiner Allmacht mehr gnade vnd wolthat erlangen mögẽ. Auff jeglichen Tisch sollen die Jungen dero jenigen so dabey sitzen / Essen vnd Trincken aufftragen. Damit aber es durch vielheit derselbigen Jungen nicht vnrichtig / vnrathsam vnd vnordentlich zugehen möge / sollen vnser Marschalck / Hoffschenck vnd Küchenmeister / darin jedes gute Ordnung / nach befindung / wie sichs best schicket / zumachen vnd zuhalten befelcht sein. So offt angerichtet werden sol / sol vnser Futtermarschalck mit seinem Stock anklopffen / vnd alsdann die jenigen / so Essen tragen / all zugleich mit jhm nach der Küchen sich verfügen / die Essen ordentlich nach einander vom Obersten Tisch an bis zum vntersten empfahen / vnd die also in richtiger Ordnung auff die Hoffstubentragen.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hoffordnung_1601/13>, abgerufen am 28.04.2024.