Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.auff ein oder mehr Jar / zuuerdingen vnd ausszuthun / mechtig sein soll / jedoch / das im fall der Zehendt verdinget vnd außgethon würde / derselb alsdann in das Dörff / dafur der gewachsen vnd gesamblet worden / verdinget vnd gefürt werde / Damit das stro in der Feldtmarck / darauff der Zehendt gewachsen / bleibe. Zum andern / Demnach sich etzliche Jahr hero die gemeinheit der Dörffschafften / die Zehenden vnder sich zufüren / vnd den Gutsherrn one jr bewilligung zubezalen vnderstanden haben / soll solchs hinfuro nit mehr sein / Sondern in des Gutsherrn macht vnd willen stehen / wem er den Zehenden in dem Dörff gönnen vnnd verdingen wölle / Doch das gleichwol die Armuht / von den Gutsherrn mit verdingung des Zehenden nicht zu hart / oder zu hoch vbernommen werde / sonder nach gestalten sachen / vnd gewechsse der früchten / was billich / sich dauon jerlichs geben lassen / vnd sollen die vermögliche / die Armen vnuermögende Bawrn mit vbersetzung nit abdringen. Zum dritten / Sollen auch die Ambtleute / Vögte vnd andere frembde hinfuro zu verdingung oder fürung der Zehenden keins wegs zugelassen werden / Sonder sich derselben zuenthalten schüldig sein / Do aber einem ein Zehendt verkaufft / versetzt / oder verpfendet / vnnd er denselben / krafft seiner verschreibung / zu seiner notturfft selbs füren / oder andern außthun wolte / soll jhme solchs nit abgeschnitten / sonder nach Inhalt dieser vnser Ordnung zuthun zugelassen sein. Vnd dieweil vns vnder anderm auch bericht einkommen / das die Ambtleut vnnd Vögt mit vnsern diensten / jhre eigne / oder auch jnen versetzte Zehenden einfüren lassen sollen / dadurch die Armut höchlich beschwert wirdt / soll solchs hinfuro nit mehr auff ein oder mehr Jar / zuuerdingen vnd ausszuthun / mechtig sein soll / jedoch / das im fall der Zehendt verdinget vnd außgethon würde / derselb alsdann in das Dörff / dafur der gewachsen vnd gesamblet worden / verdinget vnd gefürt werde / Damit das stro in der Feldtmarck / darauff der Zehendt gewachsen / bleibe. Zum andern / Demnach sich etzliche Jahr hero die gemeinheit der Dörffschafften / die Zehenden vnder sich zufüren / vnd den Gutsherrn one jr bewilligung zubezalen vnderstanden haben / soll solchs hinfuro nit mehr sein / Sondern in des Gutsherrn macht vnd willen stehen / wem er den Zehenden in dem Dörff gönnen vnnd verdingen wölle / Doch das gleichwol die Armuht / von den Gutsherrn mit verdingung des Zehenden nicht zu hart / oder zu hoch vbernommen werde / sonder nach gestalten sachen / vnd gewechsse der früchten / was billich / sich dauon jerlichs gebẽ lassen / vnd sollen die vermögliche / die Armen vnuermögende Bawrn mit vbersetzung nit abdringen. Zum dritten / Sollen auch die Ambtleute / Vögte vnd andere frembde hinfuro zu verdingung oder fürũg der Zehenden keins wegs zugelassen werden / Sonder sich derselben zuenthalten schüldig sein / Do aber einem ein Zehendt verkaufft / versetzt / oder verpfendet / vnnd er denselben / krafft seiner verschreibung / zu seiner notturfft selbs füren / oder andern außthun wolte / soll jhme solchs nit abgeschnitten / sonder nach Inhalt dieser vnser Ordnung zuthun zugelassen sein. Vnd dieweil vns vnder anderm auch bericht einkom̃en / das die Ambtleut vnnd Vögt mit vnsern diensten / jhre eigne / oder auch jnen versetzte Zehenden einfüren lassen sollen / dadurch die Armut höchlich beschwert wirdt / soll solchs hinfuro nit mehr <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0062"/> auff ein oder mehr Jar / zuuerdingen vnd ausszuthun / mechtig sein soll / jedoch / das im fall der Zehendt verdinget vnd außgethon würde / derselb alsdann in das Dörff / dafur der gewachsen vnd gesamblet worden / verdinget vnd gefürt werde / Damit das stro in der Feldtmarck / darauff der Zehendt gewachsen / bleibe. Zum andern / Demnach sich etzliche Jahr hero die gemeinheit der Dörffschafften / die Zehenden vnder sich zufüren / vnd den Gutsherrn one jr bewilligung zubezalen vnderstanden haben / soll solchs hinfuro nit mehr sein / Sondern in des Gutsherrn macht vnd willen stehen / wem er den Zehenden in dem Dörff gönnen vnnd verdingen wölle / Doch das gleichwol die Armuht / von den Gutsherrn mit verdingung des Zehenden nicht zu hart / oder zu hoch vbernommen werde / sonder nach gestalten sachen / vnd gewechsse der früchten / was billich / sich dauon jerlichs gebẽ lassen / vnd sollen die vermögliche / die Armen vnuermögende Bawrn mit vbersetzung nit abdringen. Zum dritten / Sollen auch die Ambtleute / Vögte vnd andere frembde hinfuro zu verdingung oder fürũg der Zehenden keins wegs zugelassen werden / Sonder sich derselben zuenthalten schüldig sein / Do aber einem ein Zehendt verkaufft / versetzt / oder verpfendet / vnnd er denselben / krafft seiner verschreibung / zu seiner notturfft selbs füren / oder andern außthun wolte / soll jhme solchs nit abgeschnitten / sonder nach Inhalt dieser vnser Ordnung zuthun zugelassen sein.</p> <p>Vnd dieweil vns vnder anderm auch bericht einkom̃en / das die Ambtleut vnnd Vögt mit vnsern diensten / jhre eigne / oder auch jnen versetzte Zehenden einfüren lassen sollen / dadurch die Armut höchlich beschwert wirdt / soll solchs hinfuro nit mehr </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0062]
auff ein oder mehr Jar / zuuerdingen vnd ausszuthun / mechtig sein soll / jedoch / das im fall der Zehendt verdinget vnd außgethon würde / derselb alsdann in das Dörff / dafur der gewachsen vnd gesamblet worden / verdinget vnd gefürt werde / Damit das stro in der Feldtmarck / darauff der Zehendt gewachsen / bleibe. Zum andern / Demnach sich etzliche Jahr hero die gemeinheit der Dörffschafften / die Zehenden vnder sich zufüren / vnd den Gutsherrn one jr bewilligung zubezalen vnderstanden haben / soll solchs hinfuro nit mehr sein / Sondern in des Gutsherrn macht vnd willen stehen / wem er den Zehenden in dem Dörff gönnen vnnd verdingen wölle / Doch das gleichwol die Armuht / von den Gutsherrn mit verdingung des Zehenden nicht zu hart / oder zu hoch vbernommen werde / sonder nach gestalten sachen / vnd gewechsse der früchten / was billich / sich dauon jerlichs gebẽ lassen / vnd sollen die vermögliche / die Armen vnuermögende Bawrn mit vbersetzung nit abdringen. Zum dritten / Sollen auch die Ambtleute / Vögte vnd andere frembde hinfuro zu verdingung oder fürũg der Zehenden keins wegs zugelassen werden / Sonder sich derselben zuenthalten schüldig sein / Do aber einem ein Zehendt verkaufft / versetzt / oder verpfendet / vnnd er denselben / krafft seiner verschreibung / zu seiner notturfft selbs füren / oder andern außthun wolte / soll jhme solchs nit abgeschnitten / sonder nach Inhalt dieser vnser Ordnung zuthun zugelassen sein.
Vnd dieweil vns vnder anderm auch bericht einkom̃en / das die Ambtleut vnnd Vögt mit vnsern diensten / jhre eigne / oder auch jnen versetzte Zehenden einfüren lassen sollen / dadurch die Armut höchlich beschwert wirdt / soll solchs hinfuro nit mehr
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