Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

Bild:
<< vorherige Seite

auff ein oder mehr Jar / zuuerdingen vnd ausszuthun / mechtig sein soll / jedoch / das im fall der Zehendt verdinget vnd außgethon würde / derselb alsdann in das Dörff / dafur der gewachsen vnd gesamblet worden / verdinget vnd gefürt werde / Damit das stro in der Feldtmarck / darauff der Zehendt gewachsen / bleibe. Zum andern / Demnach sich etzliche Jahr hero die gemeinheit der Dörffschafften / die Zehenden vnder sich zufüren / vnd den Gutsherrn one jr bewilligung zubezalen vnderstanden haben / soll solchs hinfuro nit mehr sein / Sondern in des Gutsherrn macht vnd willen stehen / wem er den Zehenden in dem Dörff gönnen vnnd verdingen wölle / Doch das gleichwol die Armuht / von den Gutsherrn mit verdingung des Zehenden nicht zu hart / oder zu hoch vbernommen werde / sonder nach gestalten sachen / vnd gewechsse der früchten / was billich / sich dauon jerlichs geben lassen / vnd sollen die vermögliche / die Armen vnuermögende Bawrn mit vbersetzung nit abdringen. Zum dritten / Sollen auch die Ambtleute / Vögte vnd andere frembde hinfuro zu verdingung oder fürung der Zehenden keins wegs zugelassen werden / Sonder sich derselben zuenthalten schüldig sein / Do aber einem ein Zehendt verkaufft / versetzt / oder verpfendet / vnnd er denselben / krafft seiner verschreibung / zu seiner notturfft selbs füren / oder andern außthun wolte / soll jhme solchs nit abgeschnitten / sonder nach Inhalt dieser vnser Ordnung zuthun zugelassen sein.

Vnd dieweil vns vnder anderm auch bericht einkommen / das die Ambtleut vnnd Vögt mit vnsern diensten / jhre eigne / oder auch jnen versetzte Zehenden einfüren lassen sollen / dadurch die Armut höchlich beschwert wirdt / soll solchs hinfuro nit mehr

auff ein oder mehr Jar / zuuerdingen vnd ausszuthun / mechtig sein soll / jedoch / das im fall der Zehendt verdinget vnd außgethon würde / derselb alsdann in das Dörff / dafur der gewachsen vnd gesamblet worden / verdinget vnd gefürt werde / Damit das stro in der Feldtmarck / darauff der Zehendt gewachsen / bleibe. Zum andern / Demnach sich etzliche Jahr hero die gemeinheit der Dörffschafften / die Zehenden vnder sich zufüren / vnd den Gutsherrn one jr bewilligung zubezalen vnderstanden haben / soll solchs hinfuro nit mehr sein / Sondern in des Gutsherrn macht vnd willen stehen / wem er den Zehenden in dem Dörff gönnen vnnd verdingen wölle / Doch das gleichwol die Armuht / von den Gutsherrn mit verdingung des Zehenden nicht zu hart / oder zu hoch vbernommen werde / sonder nach gestalten sachen / vnd gewechsse der früchten / was billich / sich dauon jerlichs gebẽ lassen / vnd sollen die vermögliche / die Armen vnuermögende Bawrn mit vbersetzung nit abdringen. Zum dritten / Sollen auch die Ambtleute / Vögte vnd andere frembde hinfuro zu verdingung oder fürũg der Zehenden keins wegs zugelassen werden / Sonder sich derselben zuenthalten schüldig sein / Do aber einem ein Zehendt verkaufft / versetzt / oder verpfendet / vnnd er denselben / krafft seiner verschreibung / zu seiner notturfft selbs füren / oder andern außthun wolte / soll jhme solchs nit abgeschnitten / sonder nach Inhalt dieser vnser Ordnung zuthun zugelassen sein.

Vnd dieweil vns vnder anderm auch bericht einkom̃en / das die Ambtleut vnnd Vögt mit vnsern diensten / jhre eigne / oder auch jnen versetzte Zehenden einfüren lassen sollen / dadurch die Armut höchlich beschwert wirdt / soll solchs hinfuro nit mehr

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0062"/>
auff ein oder mehr Jar /                      zuuerdingen vnd ausszuthun / mechtig sein soll / jedoch / das im fall der                      Zehendt verdinget vnd außgethon würde / derselb alsdann in das Dörff / dafur der                      gewachsen vnd gesamblet worden / verdinget vnd gefürt werde / Damit das stro in                      der Feldtmarck / darauff der Zehendt gewachsen / bleibe. Zum andern / Demnach                      sich etzliche Jahr hero die gemeinheit der Dörffschafften / die Zehenden vnder                      sich zufüren / vnd den Gutsherrn one jr bewilligung zubezalen vnderstanden haben                      / soll solchs hinfuro nit mehr sein / Sondern in des Gutsherrn macht vnd willen                      stehen / wem er den Zehenden in dem Dörff gönnen vnnd verdingen wölle / Doch das                      gleichwol die Armuht / von den Gutsherrn mit verdingung des Zehenden nicht zu                      hart / oder zu hoch vbernommen werde / sonder nach gestalten sachen / vnd                      gewechsse der früchten / was billich / sich dauon jerlichs gebe&#x0303;                      lassen / vnd sollen die vermögliche / die Armen vnuermögende Bawrn mit                      vbersetzung nit abdringen. Zum dritten / Sollen auch die Ambtleute / Vögte vnd                      andere frembde hinfuro zu verdingung oder füru&#x0303;g der Zehenden                      keins wegs zugelassen werden / Sonder sich derselben zuenthalten schüldig sein /                      Do aber einem ein Zehendt verkaufft / versetzt / oder verpfendet / vnnd er                      denselben / krafft seiner verschreibung / zu seiner notturfft selbs füren / oder                      andern außthun wolte / soll jhme solchs nit abgeschnitten / sonder nach Inhalt                      dieser vnser Ordnung zuthun zugelassen sein.</p>
          <p>Vnd dieweil vns vnder anderm auch bericht einkom&#x0303;en / das die                      Ambtleut vnnd Vögt mit vnsern diensten / jhre eigne / oder auch jnen versetzte                      Zehenden einfüren lassen sollen / dadurch die Armut höchlich beschwert wirdt /                      soll solchs hinfuro nit mehr
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0062] auff ein oder mehr Jar / zuuerdingen vnd ausszuthun / mechtig sein soll / jedoch / das im fall der Zehendt verdinget vnd außgethon würde / derselb alsdann in das Dörff / dafur der gewachsen vnd gesamblet worden / verdinget vnd gefürt werde / Damit das stro in der Feldtmarck / darauff der Zehendt gewachsen / bleibe. Zum andern / Demnach sich etzliche Jahr hero die gemeinheit der Dörffschafften / die Zehenden vnder sich zufüren / vnd den Gutsherrn one jr bewilligung zubezalen vnderstanden haben / soll solchs hinfuro nit mehr sein / Sondern in des Gutsherrn macht vnd willen stehen / wem er den Zehenden in dem Dörff gönnen vnnd verdingen wölle / Doch das gleichwol die Armuht / von den Gutsherrn mit verdingung des Zehenden nicht zu hart / oder zu hoch vbernommen werde / sonder nach gestalten sachen / vnd gewechsse der früchten / was billich / sich dauon jerlichs gebẽ lassen / vnd sollen die vermögliche / die Armen vnuermögende Bawrn mit vbersetzung nit abdringen. Zum dritten / Sollen auch die Ambtleute / Vögte vnd andere frembde hinfuro zu verdingung oder fürũg der Zehenden keins wegs zugelassen werden / Sonder sich derselben zuenthalten schüldig sein / Do aber einem ein Zehendt verkaufft / versetzt / oder verpfendet / vnnd er denselben / krafft seiner verschreibung / zu seiner notturfft selbs füren / oder andern außthun wolte / soll jhme solchs nit abgeschnitten / sonder nach Inhalt dieser vnser Ordnung zuthun zugelassen sein. Vnd dieweil vns vnder anderm auch bericht einkom̃en / das die Ambtleut vnnd Vögt mit vnsern diensten / jhre eigne / oder auch jnen versetzte Zehenden einfüren lassen sollen / dadurch die Armut höchlich beschwert wirdt / soll solchs hinfuro nit mehr

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/62
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/62>, abgerufen am 22.11.2024.