Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.Reucrendissimi et Illustrissimi Henrici Julij / etc. Constitutio wegen vorgeschriebener Clostergüter / sub dato des 12. Januarij Anno 1602. VOn Gottes gnaden Wir Heinrich Julius Postulierter Bischoff zu Halberstadt vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Haben nun ein zeither zu mehrmahlen vernommen / Wasgestaldt sieder vnser angenommenen Regierung der eine vnd ander bey vns auff allerhandt vnsern Stifften vnd Clöstern eigenthumblich zustehende Güter / ohn vnd ausser jhrer der Clöster verordenter Abte / Pröbste / Dominarum vnd semptlicher Conuent, als Principaln / vorgangene bewilligung / wieder altes herkommen vnd vnsere / wie auch vnser hochlöblichen Voreltern den Clöstern gegebene vnterschiedliche Reuersse, vermeintliche verschreibung sub: & Obreptitie ausgepracht / vnnd damit die Güter widder jhren willen jhnen abzuzwacken sich vnterstanden / Inmassen dann auch dahero vns von etzlichen der vnsern so wol auff vnser Rahtstuben / als auch an vnserm Hoffgericht grosse verwirrung gemacht / Als wir aber niemals gemeint gewesen / auch noch nicht gemeint sein / angezogenen reuerssen zuwidder vnsere Ebte / Pröbste / Dominas, Verwalter vnd Conuent vnser Clöster / an dero jhnen vber jhre Güter zustehenden Administration in einige wege zuhindern / noch vielweiniger jhnen jhrer vnersucht das eine oder ander obgesetzter gestaldt zuentwenden / sondern was dessen geschehen / bey vns sub: & obreptitie losgewircket / Demnach thun wir hiemit alle vnd jede bey vns Reucrendissimi et Illustrissimi Henrici Julij / etc. Constitutio wegen vorgeschriebener Clostergüter / sub dato des 12. Januarij Anno 1602. VOn Gottes gnaden Wir Heinrich Julius Postulierter Bischoff zu Halberstadt vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Haben nun ein zeither zu mehrmahlen vernom̃en / Wasgestaldt sieder vnser angenom̃enen Regierung der eine vnd ander bey vns auff allerhandt vnsern Stifften vnd Clöstern eigenthumblich zustehende Güter / ohn vnd ausser jhrer der Clöster verordenter Abte / Pröbste / Dominarum vnd semptlicher Conuent, als Principaln / vorgangene bewilligung / wieder altes herkom̃en vnd vnsere / wie auch vnser hochlöblichen Voreltern den Clöstern gegebene vnterschiedliche Reuersse, vermeintliche verschreibung sub: & Obreptitié ausgepracht / vnnd damit die Güter widder jhren willen jhnen abzuzwacken sich vnterstanden / Inmassen dann auch dahero vns von etzlichen der vnsern so wol auff vnser Rahtstuben / als auch an vnserm Hoffgericht grosse verwirrung gemacht / Als wir aber niemals gemeint gewesen / auch noch nicht gemeint sein / angezogenen reuerssen zuwidder vnsere Ebte / Pröbste / Dominas, Verwalter vnd Conuent vnser Clöster / an dero jhnen vber jhre Güter zustehendẽ Administration in einige wege zuhindern / noch vielweiniger jhnen jhrer vnersucht das eine oder ander obgesetzter gestaldt zuentwenden / sondern was dessen geschehen / bey vns sub: & obreptitiè losgewircket / Demnach thun wir hiemit alle vnd jede bey vns <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0058"/> <div n="2"> <head>Reucrendissimi et Illustrissimi Henrici Julij / etc. Constitutio wegen vorgeschriebener Clostergüter / sub dato des 12. Januarij Anno 1602.<lb/></head> <p>VOn Gottes gnaden Wir Heinrich Julius Postulierter Bischoff zu Halberstadt vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Haben nun ein zeither zu mehrmahlen vernom̃en / Wasgestaldt sieder vnser angenom̃enen Regierung der eine vnd ander bey vns auff allerhandt vnsern Stifften vnd Clöstern eigenthumblich zustehende Güter / ohn vnd ausser jhrer der Clöster verordenter Abte / Pröbste / Dominarum vnd semptlicher Conuent, als Principaln / vorgangene bewilligung / wieder altes herkom̃en vnd vnsere / wie auch vnser hochlöblichen Voreltern den Clöstern gegebene vnterschiedliche Reuersse, vermeintliche verschreibung sub: & Obreptitié ausgepracht / vnnd damit die Güter widder jhren willen jhnen abzuzwacken sich vnterstanden / Inmassen dann auch dahero vns von etzlichen der vnsern so wol auff vnser Rahtstuben / als auch an vnserm Hoffgericht grosse verwirrung gemacht / Als wir aber niemals gemeint gewesen / auch noch nicht gemeint sein / angezogenen reuerssen zuwidder vnsere Ebte / Pröbste / Dominas, Verwalter vnd Conuent vnser Clöster / an dero jhnen vber jhre Güter zustehendẽ Administration in einige wege zuhindern / noch vielweiniger jhnen jhrer vnersucht das eine oder ander obgesetzter gestaldt zuentwenden / sondern was dessen geschehen / bey vns sub: & obreptitiè losgewircket / Demnach thun wir hiemit alle vnd jede bey vns </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0058]
Reucrendissimi et Illustrissimi Henrici Julij / etc. Constitutio wegen vorgeschriebener Clostergüter / sub dato des 12. Januarij Anno 1602.
VOn Gottes gnaden Wir Heinrich Julius Postulierter Bischoff zu Halberstadt vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Haben nun ein zeither zu mehrmahlen vernom̃en / Wasgestaldt sieder vnser angenom̃enen Regierung der eine vnd ander bey vns auff allerhandt vnsern Stifften vnd Clöstern eigenthumblich zustehende Güter / ohn vnd ausser jhrer der Clöster verordenter Abte / Pröbste / Dominarum vnd semptlicher Conuent, als Principaln / vorgangene bewilligung / wieder altes herkom̃en vnd vnsere / wie auch vnser hochlöblichen Voreltern den Clöstern gegebene vnterschiedliche Reuersse, vermeintliche verschreibung sub: & Obreptitié ausgepracht / vnnd damit die Güter widder jhren willen jhnen abzuzwacken sich vnterstanden / Inmassen dann auch dahero vns von etzlichen der vnsern so wol auff vnser Rahtstuben / als auch an vnserm Hoffgericht grosse verwirrung gemacht / Als wir aber niemals gemeint gewesen / auch noch nicht gemeint sein / angezogenen reuerssen zuwidder vnsere Ebte / Pröbste / Dominas, Verwalter vnd Conuent vnser Clöster / an dero jhnen vber jhre Güter zustehendẽ Administration in einige wege zuhindern / noch vielweiniger jhnen jhrer vnersucht das eine oder ander obgesetzter gestaldt zuentwenden / sondern was dessen geschehen / bey vns sub: & obreptitiè losgewircket / Demnach thun wir hiemit alle vnd jede bey vns
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/58>, abgerufen am 16.02.2025. |