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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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tage erfolgten gnedigen vnnd günstigen ratification nachfolgender gestaldt verglichen vnd verabschiedet worden.

ERstlich so viel in gemein die Dienste belangent / Ist die sache crafft der zu Ganderßheimb den 15. vnd 16. Junij Anno 1572. gethaner vnd eingenommener erklerung dahin gerichtet / das die so sonderliche Dienste bedinget oder sonsten von alters bestendiglich herbracht haben / vermüge vffgerichter Verträge vnd alten herkommens dabey bleiben / Die andern Vnderthanen aber so jnnerhalb 30. jahren von Trinitatis Anno 86. zuruck zurechnen zwey oder mehr tage wochentlich gedienet haben / hinfuro wochentlich vber zwey tage zu dienste nicht gefordert / oder wann es in Saht: oder Ernten zeiten / oder sonsten aus erheischender dringender noht zu behueff des Landesfürsten (aber nicht in andere wege) etwa drey oder zum höchsten vier tage geschehen müste / (damit gleichwol die Armen Leute das jhre auch bestellen vnd einbekommen / auch jedesmal so wol in als außerhalb der Saht: vnd Erndten zeit vff einmahl derselben nicht mehr bescheiden werden mügen / als zu verrichtung der Arbeit nötig vnd das wegen jhrer vielheit ein den andern nicht verhindere / vnd sie inmittelst vergeblich auffwarten vnd das jhre verseumen) das alßdann jhnen die vbrigen tage in den volgenden nehisten wochen von den Fürstlichen Beambten bey vermeidung vnnachlessiger Straff gekürtzt / vnd von niemandt zugleich Handt: vnd Ackerdienst ausserhalb was in etzlichen Embtern

tage erfolgten gnedigen vnnd günstigen ratification nachfolgender gestaldt verglichen vnd verabschiedet worden.

ERstlich so viel in gemein die Dienste belangent / Ist die sache crafft der zu Ganderßheimb den 15. vnd 16. Junij Anno 1572. gethaner vnd eingenom̃ener erklerung dahin gerichtet / das die so sonderliche Dienste bedinget oder sonsten von alters bestendiglich herbracht haben / vermüge vffgerichter Verträge vnd alten herkommens dabey bleiben / Die andern Vnderthanen aber so jnnerhalb 30. jahren von Trinitatis Anno 86. zuruck zurechnen zwey oder mehr tage wochentlich gedienet haben / hinfuro wochentlich vber zwey tage zu dienste nicht gefordert / oder wañ es in Saht: oder Ernten zeiten / oder sonsten aus erheischender dringender noht zu behueff des Landesfürsten (aber nicht in andere wege) etwa drey oder zum höchsten vier tage geschehen müste / (damit gleichwol die Armen Leute das jhre auch bestellen vnd einbekommen / auch jedesmal so wol in als außerhalb der Saht: vnd Erndten zeit vff einmahl derselben nicht mehr bescheiden werden mügen / als zu verrichtung der Arbeit nötig vnd das wegen jhrer vielheit ein den andern nicht verhindere / vnd sie inmittelst vergeblich auffwarten vnd das jhre verseumen) das alßdann jhnen die vbrigen tage in den volgenden nehisten wochen von den Fürstlichen Beambten bey vermeidung vnnachlessiger Straff gekürtzt / vnd von niemandt zugleich Handt: vnd Ackerdienst ausserhalb was in etzlichen Embtern

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[0005] tage erfolgten gnedigen vnnd günstigen ratification nachfolgender gestaldt verglichen vnd verabschiedet worden. ERstlich so viel in gemein die Dienste belangent / Ist die sache crafft der zu Ganderßheimb den 15. vnd 16. Junij Anno 1572. gethaner vnd eingenom̃ener erklerung dahin gerichtet / das die so sonderliche Dienste bedinget oder sonsten von alters bestendiglich herbracht haben / vermüge vffgerichter Verträge vnd alten herkommens dabey bleiben / Die andern Vnderthanen aber so jnnerhalb 30. jahren von Trinitatis Anno 86. zuruck zurechnen zwey oder mehr tage wochentlich gedienet haben / hinfuro wochentlich vber zwey tage zu dienste nicht gefordert / oder wañ es in Saht: oder Ernten zeiten / oder sonsten aus erheischender dringender noht zu behueff des Landesfürsten (aber nicht in andere wege) etwa drey oder zum höchsten vier tage geschehen müste / (damit gleichwol die Armen Leute das jhre auch bestellen vnd einbekommen / auch jedesmal so wol in als außerhalb der Saht: vnd Erndten zeit vff einmahl derselben nicht mehr bescheiden werden mügen / als zu verrichtung der Arbeit nötig vnd das wegen jhrer vielheit ein den andern nicht verhindere / vnd sie inmittelst vergeblich auffwarten vnd das jhre verseumen) das alßdann jhnen die vbrigen tage in den volgenden nehisten wochen von den Fürstlichen Beambten bey vermeidung vnnachlessiger Straff gekürtzt / vnd von niemandt zugleich Handt: vnd Ackerdienst ausserhalb was in etzlichen Embtern

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  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/5>, abgerufen am 24.11.2024.