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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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soll / zu rechte außgeführet vnnd erkandt wirdet / vnbeeindrechtigt bleiben lassen.

FVrs Sieben vnd zwantzigste / Ist vor nutzlich vnnd nothwendig erachtet / das die Landtstrassen / Stege vnd Wege hin vnd wieder im gantzen Fürstenthumb durch alle vnnd jede jedes orts eingesessene Freye vnd Vnfreye Leuthe / beuorab aber an enden vnd ortern / da Zoll: oder Weggelt genommen wirdet / durch die / welche den Genieß desselben haben / dem herkommen nach reparirt, gebessert / auch fürter im guten stande jmmer für vnd für erhalten / dazu auch die gemeinen Schlagbeume / so wol den Reisigen als Gutschen / vor allen dingen aber auch des Nachts den Landtsassen / wenn sie jhre Nahmen von sich geben / ohne sonderbahre schatzung oder verdrießliche Wort eröffnet / die Schlagbeume aber / so nahe bey den Vestungen sein / nach wie vor beuorab des Nachts in gute acht genommen werden.

FVrs Acht vnd zwantzigste / Weil wegen langsamer expedition der sachen / welche alhier bey Hoffe zuuerrichten / vnd das die Botten nicht allein vff gehalten / sondern auch von Pförtnern vnnd andern zur vngebür geschetzt werden / vor diesem auch geklagt worden / vnnd dero behueff hiebeuor im Martio Anno. 90. von den domaligen Niedergesetzten vor nutzlich vnd rathsamb / vnd zu abholung dieser beschwerung der negste vnd dienstlichste weg erachtet worden / das die domals noch vff der Fürstlichen Damvestung gewesene alte Cantzley gentzlich herunter in die Heinrichstadt transferirt, vnnd alle vnd jede

soll / zu rechte außgeführet vnnd erkandt wirdet / vnbeeindrechtigt bleiben lassen.

FVrs Sieben vnd zwantzigste / Ist vor nutzlich vnnd nothwendig erachtet / das die Landtstrassen / Stege vnd Wege hin vnd wieder im gantzen Fürstenthumb durch alle vnnd jede jedes orts eingesessene Freye vnd Vnfreye Leuthe / beuorab aber an enden vnd ortern / da Zoll: oder Weggelt genommen wirdet / durch die / welche den Genieß desselben haben / dem herkommen nach reparirt, gebessert / auch fürter im guten stande jmmer für vnd für erhalten / dazu auch die gemeinen Schlagbeume / so wol den Reisigen als Gutschen / vor allen dingen aber auch des Nachts den Landtsassen / wenn sie jhre Nahmen von sich geben / ohne sonderbahre schatzung oder verdrießliche Wort eröffnet / die Schlagbeume aber / so nahe bey den Vestungen sein / nach wie vor beuorab des Nachts in gute acht genommen werden.

FVrs Acht vnd zwantzigste / Weil wegen langsamer expedition der sachen / welche alhier bey Hoffe zuuerrichten / vnd das die Botten nicht allein vff gehalten / sondern auch von Pförtnern vnnd andern zur vngebür geschetzt werden / vor diesem auch geklagt worden / vnnd dero behueff hiebeuor im Martio Anno. 90. von den domaligen Niedergesetzten vor nutzlich vnd rathsamb / vnd zu abholung dieser beschwerung der negste vnd dienstlichste weg erachtet worden / das die domals noch vff der Fürstlichen Damvestung gewesene alte Cantzley gentzlich herunter in die Heinrichstadt transferirt, vnnd alle vnd jede

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[0030] soll / zu rechte außgeführet vnnd erkandt wirdet / vnbeeindrechtigt bleiben lassen. FVrs Sieben vnd zwantzigste / Ist vor nutzlich vnnd nothwendig erachtet / das die Landtstrassen / Stege vnd Wege hin vnd wieder im gantzen Fürstenthumb durch alle vnnd jede jedes orts eingesessene Freye vnd Vnfreye Leuthe / beuorab aber an enden vnd ortern / da Zoll: oder Weggelt genommen wirdet / durch die / welche den Genieß desselben haben / dem herkommen nach reparirt, gebessert / auch fürter im guten stande jmmer für vnd für erhalten / dazu auch die gemeinen Schlagbeume / so wol den Reisigen als Gutschen / vor allen dingen aber auch des Nachts den Landtsassen / wenn sie jhre Nahmen von sich geben / ohne sonderbahre schatzung oder verdrießliche Wort eröffnet / die Schlagbeume aber / so nahe bey den Vestungen sein / nach wie vor beuorab des Nachts in gute acht genommen werden. FVrs Acht vnd zwantzigste / Weil wegen langsamer expedition der sachen / welche alhier bey Hoffe zuuerrichten / vnd das die Botten nicht allein vff gehalten / sondern auch von Pförtnern vnnd andern zur vngebür geschetzt werden / vor diesem auch geklagt worden / vnnd dero behueff hiebeuor im Martio Anno. 90. von den domaligen Niedergesetzten vor nutzlich vnd rathsamb / vnd zu abholung dieser beschwerung der negste vnd dienstlichste weg erachtet worden / das die domals noch vff der Fürstlichen Damvestung gewesene alte Cantzley gentzlich herunter in die Heinrichstadt transferirt, vnnd alle vnd jede

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/30>, abgerufen am 29.03.2024.