Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.FVrs Dreitzehende / So viel das Gerichtegelt welches bey den gemeinen Landtgerichten auffgehet / betrifft / soll vber mehr hochgedachts Fürsten Hertzogen Julij etc. albereit anbefohlener abschaffung vleissig gehalten werden / dieselben auch fürter ins werck gerichtet / vnd das man deßwegen auß vnd von einem gantzen Gerichte oder Dorffe sonderbar Gelt zusamen bringe vnd verzehre / gahr nicht gestattet / jedoch jedem furm Gericht erschienenden Personen / für sich / auch auff vnd auß jhren Beutel nach seines leibes notturfft zuzehren freigelaßen / das Gerichtegelt aber welchs in etzlichen Embtern vnd Gerichten vor 30. oder mehr Jahren von Anno. 86. zurück zurechnen in Peinlichen fellen dem Ambt zugeschossen worden / soll nach wie vor jedoch vnerhöhet / auch von niemandt alß denen / so es bißhero wie gemelt / entrichtet / zu oberwenter behueff aber an andere örter da es nicht gebreuchlich gewesen / nicht gezogen werden / Es sollen auch die Landtgerichte zeitlich genug etwa 3. wochen oder zum wenigsten 14. tage zuuor außgekündigt / vnd des Morgens zu früer tagezeit / aber nicht für tage / noch bey lichte in beisein des Ober: vnd Ambtmans angefangen / auch alzuschleunig vnd ehe man jederman so alda zuklagen / sampt seinem jegentheil gebürlich gehört / nicht wieder auffgegeben / noch die jennigen / welche eingewrüget worden / mit vbermessiger straffe dem herkommen zuwieder / vielweiniger eines delicti halber mit vnderschiedlichen straffen belegt / sondern do das delictum in dem einen oder andern mit beschwerlichen qualitatibus vermehret / die straff nach gelegenheit deroselben erhöhet / niemandts auch welcher der beschul- FVrs Dreitzehende / So viel das Gerichtegelt welches bey den gemeinen Landtgerichten auffgehet / betrifft / soll vber mehr hochgedachts Fürsten Hertzogen Julij etc. albereit anbefohlener abschaffung vleissig gehalten werden / dieselben auch fürter ins werck gerichtet / vnd das man deßwegen auß vnd von einem gantzen Gerichte oder Dorffe sonderbar Gelt zusamen bringe vnd verzehre / gahr nicht gestattet / jedoch jedem furm Gericht erschienenden Personen / für sich / auch auff vnd auß jhren Beutel nach seines leibes notturfft zuzehren freigelaßen / das Gerichtegelt aber welchs in etzlichen Embtern vnd Gerichten vor 30. oder mehr Jahren von Anno. 86. zurück zurechnen in Peinlichen fellen dem Ambt zugeschossen worden / soll nach wie vor jedoch vnerhöhet / auch von niemandt alß denen / so es bißhero wie gemelt / entrichtet / zu oberwenter behueff aber an andere örter da es nicht gebreuchlich gewesen / nicht gezogen werden / Es sollen auch die Landtgerichte zeitlich genug etwa 3. wochen oder zum wenigsten 14. tage zuuor außgekündigt / vnd des Morgens zu früer tagezeit / aber nicht für tage / noch bey lichte in beisein des Ober: vnd Ambtmans angefangen / auch alzuschleunig vnd ehe man jederman so alda zuklagen / sampt seinem jegentheil gebürlich gehört / nicht wieder auffgegeben / noch die jennigen / welche eingewrüget worden / mit vbermessiger straffe dem herkommen zuwieder / vielweiniger eines delicti halber mit vnderschiedlichen straffen belegt / sondern do das delictum in dem einen oder andern mit beschwerlichen qualitatibus vermehret / die straff nach gelegenheit deroselben erhöhet / niemandts auch welcher der beschul- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0015"/> <p>FVrs Dreitzehende / So viel das Gerichtegelt welches bey den gemeinen Landtgerichten auffgehet / betrifft / soll vber mehr hochgedachts Fürsten Hertzogen Julij etc. albereit anbefohlener abschaffung vleissig gehalten werden / dieselben auch fürter ins werck gerichtet / vnd das man deßwegen auß vnd von einem gantzen Gerichte oder Dorffe sonderbar Gelt zusamen bringe vnd verzehre / gahr nicht gestattet / jedoch jedem furm Gericht erschienenden Personen / für sich / auch auff vnd auß jhren Beutel nach seines leibes notturfft zuzehren freigelaßen / das Gerichtegelt aber welchs in etzlichen Embtern vnd Gerichten vor 30. oder mehr Jahren von Anno. 86. zurück zurechnen in Peinlichen fellen dem Ambt zugeschossen worden / soll nach wie vor jedoch vnerhöhet / auch von niemandt alß denen / so es bißhero wie gemelt / entrichtet / zu oberwenter behueff aber an andere örter da es nicht gebreuchlich gewesen / nicht gezogen werden / Es sollen auch die Landtgerichte zeitlich genug etwa 3. wochen oder zum wenigsten 14. tage zuuor außgekündigt / vnd des Morgens zu früer tagezeit / aber nicht für tage / noch bey lichte in beisein des Ober: vnd Ambtmans angefangen / auch alzuschleunig vnd ehe man jederman so alda zuklagen / sampt seinem jegentheil gebürlich gehört / nicht wieder auffgegeben / noch die jennigen / welche eingewrüget worden / mit vbermessiger straffe dem herkommen zuwieder / vielweiniger eines delicti halber mit vnderschiedlichen straffen belegt / sondern do das delictum in dem einen oder andern mit beschwerlichen qualitatibus vermehret / die straff nach gelegenheit deroselben erhöhet / niemandts auch welcher der beschul- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0015]
FVrs Dreitzehende / So viel das Gerichtegelt welches bey den gemeinen Landtgerichten auffgehet / betrifft / soll vber mehr hochgedachts Fürsten Hertzogen Julij etc. albereit anbefohlener abschaffung vleissig gehalten werden / dieselben auch fürter ins werck gerichtet / vnd das man deßwegen auß vnd von einem gantzen Gerichte oder Dorffe sonderbar Gelt zusamen bringe vnd verzehre / gahr nicht gestattet / jedoch jedem furm Gericht erschienenden Personen / für sich / auch auff vnd auß jhren Beutel nach seines leibes notturfft zuzehren freigelaßen / das Gerichtegelt aber welchs in etzlichen Embtern vnd Gerichten vor 30. oder mehr Jahren von Anno. 86. zurück zurechnen in Peinlichen fellen dem Ambt zugeschossen worden / soll nach wie vor jedoch vnerhöhet / auch von niemandt alß denen / so es bißhero wie gemelt / entrichtet / zu oberwenter behueff aber an andere örter da es nicht gebreuchlich gewesen / nicht gezogen werden / Es sollen auch die Landtgerichte zeitlich genug etwa 3. wochen oder zum wenigsten 14. tage zuuor außgekündigt / vnd des Morgens zu früer tagezeit / aber nicht für tage / noch bey lichte in beisein des Ober: vnd Ambtmans angefangen / auch alzuschleunig vnd ehe man jederman so alda zuklagen / sampt seinem jegentheil gebürlich gehört / nicht wieder auffgegeben / noch die jennigen / welche eingewrüget worden / mit vbermessiger straffe dem herkommen zuwieder / vielweiniger eines delicti halber mit vnderschiedlichen straffen belegt / sondern do das delictum in dem einen oder andern mit beschwerlichen qualitatibus vermehret / die straff nach gelegenheit deroselben erhöhet / niemandts auch welcher der beschul-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |