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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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oder wenn dawieder gehandelt werden solte / von den Hoff: vnd Landt Rähten vngesaumbt abgeschafft werden.

FVrs Zehende / Soll es mit den Küchenterminen in allermassen es bey Weilandt des Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten vnnd Herrn / Herrn Heinrichen des Jüngern / Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Hochlöblicher gedechtniß Regierungs zeiten gewesen / auch hinfuhro durchaus gehalten / Dieweil man aber befindet / das auch bey S. F. G. zeiten in allen vnd jeden Embtern so wol wegen der bezahlung / als der Anzahl des Küchentermins von einem jahr in das ander keine gleiche durchgehende Ordnung gewesen / sollen die Fürstliche Anwelde derobehueff aus Weilandt Hertzogen Heinrichen Registern / etwa aus dreien auff einander erfolgten jahren einen vngefehrlichen vberschlag verfertigen / denselben so wol den Herrn Niedergesetzten / als auch dem verordenten Außschus der Landtschafft zustellen / vnd darauff mit aller theile beliebung einer gewissen moderation erwarten / Was aber darüber mehr zum Fürstlichen Hoff: oder Ablagern einzuschicken / soll aus des gnedigen Landesfürsten eigenen Ambtes vorraht genommen / da es aber darin nicht verhanden / den Vnderthanen / so es selbst zuuerlassen haben / vnd sonst nicht / also vnd in dem wehrt wie es sonsten des orts im Ambt durch frembde jhnen bezahlet werden müchte / abgekaufft / vnd von den Fürstlichen Beambten bezahlet / obgesetzter bey Hochgedachts Hertzogen Heinrichs zeiten aber herbrachter Küchentermin eintzig vnd allein hinfuhro zu des gnedigen Landesfürsten: In keine wege aber vnter solchem schein zu eines pri-

oder wenn dawieder gehandelt werden solte / von den Hoff: vnd Landt Rähten vngesaumbt abgeschafft werden.

FVrs Zehende / Soll es mit den Küchenterminen in allermassen es bey Weilandt des Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten vnnd Herrn / Herrn Heinrichen des Jüngern / Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Hochlöblicher gedechtniß Regierungs zeiten gewesen / auch hinfuhro durchaus gehalten / Dieweil man aber befindet / das auch bey S. F. G. zeiten in allen vnd jeden Embtern so wol wegen der bezahlung / als der Anzahl des Küchentermins von einem jahr in das ander keine gleiche durchgehende Ordnung gewesen / sollen die Fürstliche Anwelde derobehueff aus Weilandt Hertzogen Heinrichen Registern / etwa aus dreien auff einander erfolgten jahren einen vngefehrlichen vberschlag verfertigen / denselben so wol den Herrn Niedergesetzten / als auch dem verordenten Außschus der Landtschafft zustellen / vnd darauff mit aller theile beliebung einer gewissen moderation erwarten / Was aber darüber mehr zum Fürstlichen Hoff: oder Ablagern einzuschicken / soll aus des gnedigen Landesfürsten eigenen Ambtes vorraht genommen / da es aber darin nicht verhanden / den Vnderthanen / so es selbst zuuerlassen haben / vnd sonst nicht / also vnd in dem wehrt wie es sonsten des orts im Ambt durch frembde jhnen bezahlet werden müchte / abgekaufft / vnd von den Fürstlichen Beambten bezahlet / obgesetzter bey Hochgedachts Hertzogen Heinrichs zeiten aber herbrachter Küchentermin eintzig vnd allein hinfuhro zu des gnedigen Landesfürsten: In keine wege aber vnter solchem schein zu eines pri-

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[0013] oder wenn dawieder gehandelt werden solte / von den Hoff: vnd Landt Rähten vngesaumbt abgeschafft werden. FVrs Zehende / Soll es mit den Küchenterminen in allermassen es bey Weilandt des Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten vnnd Herrn / Herrn Heinrichen des Jüngern / Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Hochlöblicher gedechtniß Regierungs zeiten gewesen / auch hinfuhro durchaus gehalten / Dieweil man aber befindet / das auch bey S. F. G. zeiten in allen vnd jeden Embtern so wol wegen der bezahlung / als der Anzahl des Küchentermins von einem jahr in das ander keine gleiche durchgehende Ordnung gewesen / sollen die Fürstliche Anwelde derobehueff aus Weilandt Hertzogen Heinrichen Registern / etwa aus dreien auff einander erfolgten jahren einen vngefehrlichen vberschlag verfertigen / denselben so wol den Herrn Niedergesetzten / als auch dem verordenten Außschus der Landtschafft zustellen / vnd darauff mit aller theile beliebung einer gewissen moderation erwarten / Was aber darüber mehr zum Fürstlichen Hoff: oder Ablagern einzuschicken / soll aus des gnedigen Landesfürsten eigenen Ambtes vorraht genommen / da es aber darin nicht verhanden / den Vnderthanen / so es selbst zuuerlassen haben / vnd sonst nicht / also vnd in dem wehrt wie es sonsten des orts im Ambt durch frembde jhnen bezahlet werden müchte / abgekaufft / vnd von den Fürstlichen Beambten bezahlet / obgesetzter bey Hochgedachts Hertzogen Heinrichs zeiten aber herbrachter Küchentermin eintzig vnd allein hinfuhro zu des gnedigen Landesfürsten: In keine wege aber vnter solchem schein zu eines pri-

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Anmerkungen zur Transkription:

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  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/13>, abgerufen am 28.03.2024.