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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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hen / lesen oder hören furkompt / gnediglich zuwissen / das wir in erfahrung komen / vnnd selbst augenscheinlich befinden / das viel Hasen mit Kuhren vnd andern nachstellungen gefangen / Darneben auch die Antvogel / Endten / Reyger vnd ander Feder Wildtprät vff vnsern Teichen vnnd andern fliesenden vnd stehenden Wassern vnnd Sümpffen / durch vnser gantz Fürstenthumb / an den orten / do es vnser Landesfürstlichen Obrigkeit allein zukompt vnnd gehört / geschossen werden / Weil vns nun solches nicht weinig nachteilich vnd schedlich ist / wir auch dem ferner zuzusehen / vnd es geschehen zulassen / so weinig gemeint / als wir schüldig sein / So gebieten vnd beuehlen wir euch hiemit allen sampt vnnd sonderlich in krafft dieses brieffes / das jr menniglichen in ewren Ambten / Stedten vnd gebieten / durchauß bey jhren Pflichten vnd Eyden gebietet / sich alles Kuhrens / Schiessens vnd fangens der Hasen vnnd Feder Wildtpräts / an den orten / da es vns allein gehöret / vnd so weit wir / alß der Landesfürst / berechtigt sein / hinfuro gentzlich enthalten / desselben allerdings müssig gehen vnd entschlagen / Mit dieser erustlichen vermahnung / da hierüber einer oder mehr wiedersetzig vnd vngehorsam befunden würden / das dem oder dieselben von euch nicht allein die Garn / Büchsen vnd was sie sonsten zu obgemeltem jagen / Schiessen vnnd Kuhren brauchen / alßbaldt nehmen / sonder auch / wo jhr die Verbrecher vnd Tehter bekommen mocht / bey den Köpffen nehmen / vnnd einziehen sollet / dann wir den oder dieselben am Leib dermassen zustraffen gedencken / das andere gewißlich abschewig darab werden sollen / vnd das jhr auch hierauff bey ewren Pflichten vnd Eyden ein sonder fleis-

hen / lesen oder hören furkompt / gnediglich zuwissen / das wir in erfahrung komen / vnnd selbst augenscheinlich befinden / das viel Hasen mit Kuhren vnd andern nachstellungen gefangen / Darneben auch die Antvogel / Endten / Reyger vnd ander Feder Wildtprät vff vnsern Teichen vnnd andern fliesenden vnd stehenden Wassern vnnd Sümpffen / durch vnser gantz Fürstenthumb / an den orten / do es vnser Landesfürstlichen Obrigkeit allein zukompt vnnd gehört / geschossen werden / Weil vns nun solches nicht weinig nachteilich vnd schedlich ist / wir auch dem ferner zuzusehen / vñ es geschehen zulassen / so weinig gemeint / als wir schüldig sein / So gebieten vnd beuehlen wir euch hiemit allen sampt vnnd sonderlich in krafft dieses brieffes / das jr menniglichen in ewren Ambten / Stedten vnd gebieten / durchauß bey jhren Pflichten vnd Eyden gebietet / sich alles Kuhrens / Schiessens vnd fangens der Hasen vnnd Feder Wildtpräts / an den orten / da es vns allein gehöret / vnd so weit wir / alß der Landesfürst / berechtigt sein / hinfuro gentzlich enthalten / desselben allerdings müssig gehen vnd entschlagen / Mit dieser erustlichen vermahnung / da hierüber einer oder mehr wiedersetzig vnd vngehorsam befunden würden / das dem oder dieselben von euch nicht allein die Garn / Büchsen vnd was sie sonsten zu obgemeltem jagen / Schiessen vnnd Kuhren brauchen / alßbaldt nehmen / sonder auch / wo jhr die Verbrecher vnd Tehter bekommen mocht / bey den Köpffen nehmen / vnnd einziehen sollet / dann wir den oder dieselben am Leib dermassen zustraffen gedencken / das andere gewißlich abschewig darab werden sollen / vnd das jhr auch hierauff bey ewren Pflichten vnd Eyden ein sonder fleis-

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[0125] hen / lesen oder hören furkompt / gnediglich zuwissen / das wir in erfahrung komen / vnnd selbst augenscheinlich befinden / das viel Hasen mit Kuhren vnd andern nachstellungen gefangen / Darneben auch die Antvogel / Endten / Reyger vnd ander Feder Wildtprät vff vnsern Teichen vnnd andern fliesenden vnd stehenden Wassern vnnd Sümpffen / durch vnser gantz Fürstenthumb / an den orten / do es vnser Landesfürstlichen Obrigkeit allein zukompt vnnd gehört / geschossen werden / Weil vns nun solches nicht weinig nachteilich vnd schedlich ist / wir auch dem ferner zuzusehen / vñ es geschehen zulassen / so weinig gemeint / als wir schüldig sein / So gebieten vnd beuehlen wir euch hiemit allen sampt vnnd sonderlich in krafft dieses brieffes / das jr menniglichen in ewren Ambten / Stedten vnd gebieten / durchauß bey jhren Pflichten vnd Eyden gebietet / sich alles Kuhrens / Schiessens vnd fangens der Hasen vnnd Feder Wildtpräts / an den orten / da es vns allein gehöret / vnd so weit wir / alß der Landesfürst / berechtigt sein / hinfuro gentzlich enthalten / desselben allerdings müssig gehen vnd entschlagen / Mit dieser erustlichen vermahnung / da hierüber einer oder mehr wiedersetzig vnd vngehorsam befunden würden / das dem oder dieselben von euch nicht allein die Garn / Büchsen vnd was sie sonsten zu obgemeltem jagen / Schiessen vnnd Kuhren brauchen / alßbaldt nehmen / sonder auch / wo jhr die Verbrecher vnd Tehter bekommen mocht / bey den Köpffen nehmen / vnnd einziehen sollet / dann wir den oder dieselben am Leib dermassen zustraffen gedencken / das andere gewißlich abschewig darab werden sollen / vnd das jhr auch hierauff bey ewren Pflichten vnd Eyden ein sonder fleis-

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Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/125>, abgerufen am 22.11.2024.