Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.hen / lesen oder hören furkompt / gnediglich zuwissen / das wir in erfahrung komen / vnnd selbst augenscheinlich befinden / das viel Hasen mit Kuhren vnd andern nachstellungen gefangen / Darneben auch die Antvogel / Endten / Reyger vnd ander Feder Wildtprät vff vnsern Teichen vnnd andern fliesenden vnd stehenden Wassern vnnd Sümpffen / durch vnser gantz Fürstenthumb / an den orten / do es vnser Landesfürstlichen Obrigkeit allein zukompt vnnd gehört / geschossen werden / Weil vns nun solches nicht weinig nachteilich vnd schedlich ist / wir auch dem ferner zuzusehen / vnd es geschehen zulassen / so weinig gemeint / als wir schüldig sein / So gebieten vnd beuehlen wir euch hiemit allen sampt vnnd sonderlich in krafft dieses brieffes / das jr menniglichen in ewren Ambten / Stedten vnd gebieten / durchauß bey jhren Pflichten vnd Eyden gebietet / sich alles Kuhrens / Schiessens vnd fangens der Hasen vnnd Feder Wildtpräts / an den orten / da es vns allein gehöret / vnd so weit wir / alß der Landesfürst / berechtigt sein / hinfuro gentzlich enthalten / desselben allerdings müssig gehen vnd entschlagen / Mit dieser erustlichen vermahnung / da hierüber einer oder mehr wiedersetzig vnd vngehorsam befunden würden / das dem oder dieselben von euch nicht allein die Garn / Büchsen vnd was sie sonsten zu obgemeltem jagen / Schiessen vnnd Kuhren brauchen / alßbaldt nehmen / sonder auch / wo jhr die Verbrecher vnd Tehter bekommen mocht / bey den Köpffen nehmen / vnnd einziehen sollet / dann wir den oder dieselben am Leib dermassen zustraffen gedencken / das andere gewißlich abschewig darab werden sollen / vnd das jhr auch hierauff bey ewren Pflichten vnd Eyden ein sonder fleis- hen / lesen oder hören furkompt / gnediglich zuwissen / das wir in erfahrung komen / vnnd selbst augenscheinlich befinden / das viel Hasen mit Kuhren vnd andern nachstellungen gefangen / Darneben auch die Antvogel / Endten / Reyger vnd ander Feder Wildtprät vff vnsern Teichen vnnd andern fliesenden vnd stehenden Wassern vnnd Sümpffen / durch vnser gantz Fürstenthumb / an den orten / do es vnser Landesfürstlichen Obrigkeit allein zukompt vnnd gehört / geschossen werden / Weil vns nun solches nicht weinig nachteilich vnd schedlich ist / wir auch dem ferner zuzusehen / vñ es geschehen zulassen / so weinig gemeint / als wir schüldig sein / So gebieten vnd beuehlen wir euch hiemit allen sampt vnnd sonderlich in krafft dieses brieffes / das jr menniglichen in ewren Ambten / Stedten vnd gebieten / durchauß bey jhren Pflichten vnd Eyden gebietet / sich alles Kuhrens / Schiessens vnd fangens der Hasen vnnd Feder Wildtpräts / an den orten / da es vns allein gehöret / vnd so weit wir / alß der Landesfürst / berechtigt sein / hinfuro gentzlich enthalten / desselben allerdings müssig gehen vnd entschlagen / Mit dieser erustlichen vermahnung / da hierüber einer oder mehr wiedersetzig vnd vngehorsam befunden würden / das dem oder dieselben von euch nicht allein die Garn / Büchsen vnd was sie sonsten zu obgemeltem jagen / Schiessen vnnd Kuhren brauchen / alßbaldt nehmen / sonder auch / wo jhr die Verbrecher vnd Tehter bekommen mocht / bey den Köpffen nehmen / vnnd einziehen sollet / dann wir den oder dieselben am Leib dermassen zustraffen gedencken / das andere gewißlich abschewig darab werden sollen / vnd das jhr auch hierauff bey ewren Pflichten vnd Eyden ein sonder fleis- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0125"/> hen / lesen oder hören furkompt / gnediglich zuwissen / das wir in erfahrung komen / vnnd selbst augenscheinlich befinden / das viel Hasen mit Kuhren vnd andern nachstellungen gefangen / Darneben auch die Antvogel / Endten / Reyger vnd ander Feder Wildtprät vff vnsern Teichen vnnd andern fliesenden vnd stehenden Wassern vnnd Sümpffen / durch vnser gantz Fürstenthumb / an den orten / do es vnser Landesfürstlichen Obrigkeit allein zukompt vnnd gehört / geschossen werden / Weil vns nun solches nicht weinig nachteilich vnd schedlich ist / wir auch dem ferner zuzusehen / vñ es geschehen zulassen / so weinig gemeint / als wir schüldig sein / So gebieten vnd beuehlen wir euch hiemit allen sampt vnnd sonderlich in krafft dieses brieffes / das jr menniglichen in ewren Ambten / Stedten vnd gebieten / durchauß bey jhren Pflichten vnd Eyden gebietet / sich alles Kuhrens / Schiessens vnd fangens der Hasen vnnd Feder Wildtpräts / an den orten / da es vns allein gehöret / vnd so weit wir / alß der Landesfürst / berechtigt sein / hinfuro gentzlich enthalten / desselben allerdings müssig gehen vnd entschlagen / Mit dieser erustlichen vermahnung / da hierüber einer oder mehr wiedersetzig vnd vngehorsam befunden würden / das dem oder dieselben von euch nicht allein die Garn / Büchsen vnd was sie sonsten zu obgemeltem jagen / Schiessen vnnd Kuhren brauchen / alßbaldt nehmen / sonder auch / wo jhr die Verbrecher vnd Tehter bekommen mocht / bey den Köpffen nehmen / vnnd einziehen sollet / dann wir den oder dieselben am Leib dermassen zustraffen gedencken / das andere gewißlich abschewig darab werden sollen / vnd das jhr auch hierauff bey ewren Pflichten vnd Eyden ein sonder fleis- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0125]
hen / lesen oder hören furkompt / gnediglich zuwissen / das wir in erfahrung komen / vnnd selbst augenscheinlich befinden / das viel Hasen mit Kuhren vnd andern nachstellungen gefangen / Darneben auch die Antvogel / Endten / Reyger vnd ander Feder Wildtprät vff vnsern Teichen vnnd andern fliesenden vnd stehenden Wassern vnnd Sümpffen / durch vnser gantz Fürstenthumb / an den orten / do es vnser Landesfürstlichen Obrigkeit allein zukompt vnnd gehört / geschossen werden / Weil vns nun solches nicht weinig nachteilich vnd schedlich ist / wir auch dem ferner zuzusehen / vñ es geschehen zulassen / so weinig gemeint / als wir schüldig sein / So gebieten vnd beuehlen wir euch hiemit allen sampt vnnd sonderlich in krafft dieses brieffes / das jr menniglichen in ewren Ambten / Stedten vnd gebieten / durchauß bey jhren Pflichten vnd Eyden gebietet / sich alles Kuhrens / Schiessens vnd fangens der Hasen vnnd Feder Wildtpräts / an den orten / da es vns allein gehöret / vnd so weit wir / alß der Landesfürst / berechtigt sein / hinfuro gentzlich enthalten / desselben allerdings müssig gehen vnd entschlagen / Mit dieser erustlichen vermahnung / da hierüber einer oder mehr wiedersetzig vnd vngehorsam befunden würden / das dem oder dieselben von euch nicht allein die Garn / Büchsen vnd was sie sonsten zu obgemeltem jagen / Schiessen vnnd Kuhren brauchen / alßbaldt nehmen / sonder auch / wo jhr die Verbrecher vnd Tehter bekommen mocht / bey den Köpffen nehmen / vnnd einziehen sollet / dann wir den oder dieselben am Leib dermassen zustraffen gedencken / das andere gewißlich abschewig darab werden sollen / vnd das jhr auch hierauff bey ewren Pflichten vnd Eyden ein sonder fleis-
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