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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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verordnung / zuuorderst aber den auff gerichteten hochuerpöenten heilsamen Religion vnd Prophan frieden / so wol auch löblichen alten Kriegesgebrauch / in dem benachbarten Niederlendischen Westphalischen Kreiß / sonderlich im Landt Gülich / dem Stifft Münster / vnnd anderer örter / mit gewaltsamer einnemung vieler vnderschiedlicher Städte vnd Flecken / auch Gräfflicher vnnd Adelicher Heuser gantz feindtlich verfahren / vnd dabey mit Morden / Rauben vnnd Brennen / in gleichem wegführung / plünderung vnd Rancionirung der armen Vnderthanen / auch Frawen vnd Jungfernschenden / vnd anderen Barbarischen Stücken deromassen gehauset vnd Tyrannisiret haben sollen / das es der Erbfeindt vnsers Christlichen Namens vnd Glaubens nicht wol erger vnd schrecklicher machen können oder mügen. Wann nun vns vnd einem jeden gehorsamen Standt vnd Gliedmaß des heiligen Reichs seiner verwandtnuß halber / darmit er demselben / vnd zuuorderst der Römischen Keyserlichen Mayest: etc. vnserm aller gnedigsten Herrn zugethan / in allwege oblieget vnnd gebüret / vff solche vnd derogleichen gefährliche Practicken vnnd anschlege ein besonder wachendes Auge zuhaben / die gemeine Wolfart vnnd Freyheit des geliebten Vaterlandes sich mit allen trewen angelegen sein zulassen / vnnd keines wegs zugestatten / das einiger Standt / oder desselben arme vnschüldige Vnderthanen / durch frembde Nationen derogestalt an Ehr / Leib vnd Gut beschweret / angegriffen vnd beschedigt werden solten. Also haben sich die löbliche Fürsten vnd Stände dieses gantzen Nidersechsischen Kreisses mit einander vorglichen / das ein jeder Standt desselben nicht allein sich mit seinen Vnderthanen auff fürgehende

verordnung / zuuorderst aber den auff gerichteten hochuerpöenten heilsamen Religion vnd Prophan frieden / so wol auch löblichen alten Kriegesgebrauch / in dem benachbarten Niederlendischen Westphalischen Kreiß / sonderlich im Landt Gülich / dem Stifft Münster / vnnd anderer örter / mit gewaltsamer einnemung vieler vnderschiedlicher Städte vnd Flecken / auch Gräfflicher vnnd Adelicher Heuser gantz feindtlich verfahren / vnd dabey mit Morden / Rauben vnnd Brennen / in gleichem wegführung / plünderung vnd Rancionirung der armen Vnderthanen / auch Frawen vnd Jungfernschenden / vnd anderen Barbarischen Stücken deromassen gehauset vnd Tyrannisiret haben sollen / das es der Erbfeindt vnsers Christlichen Namens vnd Glaubens nicht wol erger vnd schrecklicher machen können oder mügen. Wann nun vns vnd einem jeden gehorsamen Standt vnd Gliedmaß des heiligen Reichs seiner verwandtnuß halber / darmit er demselben / vnd zuuorderst der Römischen Keyserlichen Mayest: etc. vnserm aller gnedigsten Herrn zugethan / in allwege oblieget vnnd gebüret / vff solche vnd derogleichen gefährliche Practicken vnnd anschlege ein besonder wachendes Auge zuhaben / die gemeine Wolfart vnnd Freyheit des geliebten Vaterlandes sich mit allen trewen angelegen sein zulassen / vnnd keines wegs zugestatten / das einiger Standt / oder desselben arme vnschüldige Vnderthanen / durch frembde Nationen derogestalt an Ehr / Leib vnd Gut beschweret / angegriffen vnd beschedigt werden solten. Also haben sich die löbliche Fürsten vnd Stände dieses gantzen Nidersechsischẽ Kreisses mit einander vorglichen / das ein jeder Standt desselben nicht allein sich mit seinen Vnderthanen auff fürgehende

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[0120] verordnung / zuuorderst aber den auff gerichteten hochuerpöenten heilsamen Religion vnd Prophan frieden / so wol auch löblichen alten Kriegesgebrauch / in dem benachbarten Niederlendischen Westphalischen Kreiß / sonderlich im Landt Gülich / dem Stifft Münster / vnnd anderer örter / mit gewaltsamer einnemung vieler vnderschiedlicher Städte vnd Flecken / auch Gräfflicher vnnd Adelicher Heuser gantz feindtlich verfahren / vnd dabey mit Morden / Rauben vnnd Brennen / in gleichem wegführung / plünderung vnd Rancionirung der armen Vnderthanen / auch Frawen vnd Jungfernschenden / vnd anderen Barbarischen Stücken deromassen gehauset vnd Tyrannisiret haben sollen / das es der Erbfeindt vnsers Christlichen Namens vnd Glaubens nicht wol erger vnd schrecklicher machen können oder mügen. Wann nun vns vnd einem jeden gehorsamen Standt vnd Gliedmaß des heiligen Reichs seiner verwandtnuß halber / darmit er demselben / vnd zuuorderst der Römischen Keyserlichen Mayest: etc. vnserm aller gnedigsten Herrn zugethan / in allwege oblieget vnnd gebüret / vff solche vnd derogleichen gefährliche Practicken vnnd anschlege ein besonder wachendes Auge zuhaben / die gemeine Wolfart vnnd Freyheit des geliebten Vaterlandes sich mit allen trewen angelegen sein zulassen / vnnd keines wegs zugestatten / das einiger Standt / oder desselben arme vnschüldige Vnderthanen / durch frembde Nationen derogestalt an Ehr / Leib vnd Gut beschweret / angegriffen vnd beschedigt werden solten. Also haben sich die löbliche Fürsten vnd Stände dieses gantzen Nidersechsischẽ Kreisses mit einander vorglichen / das ein jeder Standt desselben nicht allein sich mit seinen Vnderthanen auff fürgehende

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/120>, abgerufen am 22.11.2024.