Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.vnd den vnsern / so obgenent / sambt vnd sonders niemand außbescheiden / bey vermeidung vnser höchsten straff / ernstlich aufferleggen vnd gebieten / das jhr hernegst vber obgesetzten nützlichen Verordnung steiffer vnd besser / dann bißdaher geschehen / haltet / Beuorab aber alsbaldt vnd nach verkündigung dieses wie auch alle jahr zu vnterschiedlichen mahlen / ja teglich so offt es die gelegenheit gibt / durch die Ampts Diener / Vögte / Hogreffen / Hoffmeister vnd dergleichen fleissig inquiriren, erkundigen vnd nach forschen lasset / was vor vnbekandtes frembdes Volck / auch vnter denen / so sich Heußling nennen / vnd weder vnter vns geborn / noch sonsten jemals mit Pflicht vnd Eyden verwandt worden / darzu auch kein Schatz noch Tax geben / im gleichen vor durchstreicher / Gardenbrüder / frembde Außlendische Betler / Tartern vnd Ziegenern verhanden / vnnd do der einer oder mehr befunden werden / den oder dieselben bey Leibsstraff angesichts vnnd bey Sonnenschein aus vnserm Lande zu ziehen gebietet / vnd im fall solchs in dero jnen benenten zeit nicht geschehen / oder sich etwa sonsten dagegen etzliche mit vnnützen drawworten / oder anderer vngebürlichen gestalt bezeigen solten / den oder dieselben vngeseumbt in woluerwarliche hafft nemet / vnd es vns / gegen solche Freueler was sich gebüren wil / haben vorzunehmen / ohne verzugk zuwissen machet / Solten auch etwa die hiezu / so wol auff vnser als der Landstende seiten / bestalte Diener / oder auch vnsere Beambten vnd ander Gerichtsherrn selbst / sich hierin seumig vnd verdechtig bezeigen / oder mit solchen gesellen leichen vnd durch die Finger sehen / auff den fall sol ein jeder Oberherr die seumige Diener mit Gelt oder Gefengnus nach gestalten sachen zube- vnd den vnsern / so obgenent / sambt vnd sonders niemand außbescheiden / bey vermeidũg vnser höchsten straff / ernstlich aufferleggen vnd gebieten / das jhr hernegst vber obgesetzten nützlichen Verordnung steiffer vnd besser / dann bißdaher geschehen / haltet / Beuorab aber alsbaldt vnd nach verkündigung dieses wie auch alle jahr zu vnterschiedlichen mahlen / ja teglich so offt es die gelegenheit gibt / durch die Ampts Diener / Vögte / Hogreffen / Hoffmeister vnd dergleichen fleissig inquiriren, erkundigen vnd nach forschen lasset / was vor vnbekandtes frembdes Volck / auch vnter denen / so sich Heußling nennen / vnd weder vnter vns geborn / noch sonsten jemals mit Pflicht vnd Eyden verwandt worden / darzu auch kein Schatz noch Tax geben / im gleichen vor durchstreicher / Gardenbrüder / frembde Außlendische Betler / Tartern vnd Ziegenern verhanden / vnnd do der einer oder mehr befunden werden / den oder dieselben bey Leibsstraff angesichts vnnd bey Sonnenschein aus vnserm Lande zu ziehen gebietet / vnd im fall solchs in dero jnen benenten zeit nicht geschehen / oder sich etwa sonsten dagegen etzliche mit vnnützen drawworten / oder anderer vngebürlichen gestalt bezeigen solten / den oder dieselben vngeseumbt in woluerwarliche hafft nemet / vnd es vns / gegen solche Freueler was sich gebüren wil / haben vorzunehmen / ohne verzugk zuwissen machet / Solten auch etwa die hiezu / so wol auff vnser als der Landstende seiten / bestalte Diener / oder auch vnsere Beambten vnd ander Gerichtsherrn selbst / sich hierin seumig vnd verdechtig bezeigen / oder mit solchen gesellen leichen vnd durch die Finger sehen / auff den fall sol ein jeder Oberherr die seumige Diener mit Gelt oder Gefengnus nach gestalten sachen zube- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0112"/> vnd den vnsern / so obgenent / sambt vnd sonders niemand außbescheiden / bey vermeidũg vnser höchsten straff / ernstlich aufferleggen vnd gebieten / das jhr hernegst vber obgesetzten nützlichen Verordnung steiffer vnd besser / dann bißdaher geschehen / haltet / Beuorab aber alsbaldt vnd nach verkündigung dieses wie auch alle jahr zu vnterschiedlichen mahlen / ja teglich so offt es die gelegenheit gibt / durch die Ampts Diener / Vögte / Hogreffen / Hoffmeister vnd dergleichen fleissig inquiriren, erkundigen vnd nach forschen lasset / was vor vnbekandtes frembdes Volck / auch vnter denen / so sich Heußling nennen / vnd weder vnter vns geborn / noch sonsten jemals mit Pflicht vnd Eyden verwandt worden / darzu auch kein Schatz noch Tax geben / im gleichen vor durchstreicher / Gardenbrüder / frembde Außlendische Betler / Tartern vnd Ziegenern verhanden / vnnd do der einer oder mehr befunden werden / den oder dieselben bey Leibsstraff angesichts vnnd bey Sonnenschein aus vnserm Lande zu ziehen gebietet / vnd im fall solchs in dero jnen benenten zeit nicht geschehen / oder sich etwa sonsten dagegen etzliche mit vnnützen drawworten / oder anderer vngebürlichen gestalt bezeigen solten / den oder dieselben vngeseumbt in woluerwarliche hafft nemet / vnd es vns / gegen solche Freueler was sich gebüren wil / haben vorzunehmen / ohne verzugk zuwissen machet / Solten auch etwa die hiezu / so wol auff vnser als der Landstende seiten / bestalte Diener / oder auch vnsere Beambten vnd ander Gerichtsherrn selbst / sich hierin seumig vnd verdechtig bezeigen / oder mit solchen gesellen leichen vnd durch die Finger sehen / auff den fall sol ein jeder Oberherr die seumige Diener mit Gelt oder Gefengnus nach gestalten sachen zube- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0112]
vnd den vnsern / so obgenent / sambt vnd sonders niemand außbescheiden / bey vermeidũg vnser höchsten straff / ernstlich aufferleggen vnd gebieten / das jhr hernegst vber obgesetzten nützlichen Verordnung steiffer vnd besser / dann bißdaher geschehen / haltet / Beuorab aber alsbaldt vnd nach verkündigung dieses wie auch alle jahr zu vnterschiedlichen mahlen / ja teglich so offt es die gelegenheit gibt / durch die Ampts Diener / Vögte / Hogreffen / Hoffmeister vnd dergleichen fleissig inquiriren, erkundigen vnd nach forschen lasset / was vor vnbekandtes frembdes Volck / auch vnter denen / so sich Heußling nennen / vnd weder vnter vns geborn / noch sonsten jemals mit Pflicht vnd Eyden verwandt worden / darzu auch kein Schatz noch Tax geben / im gleichen vor durchstreicher / Gardenbrüder / frembde Außlendische Betler / Tartern vnd Ziegenern verhanden / vnnd do der einer oder mehr befunden werden / den oder dieselben bey Leibsstraff angesichts vnnd bey Sonnenschein aus vnserm Lande zu ziehen gebietet / vnd im fall solchs in dero jnen benenten zeit nicht geschehen / oder sich etwa sonsten dagegen etzliche mit vnnützen drawworten / oder anderer vngebürlichen gestalt bezeigen solten / den oder dieselben vngeseumbt in woluerwarliche hafft nemet / vnd es vns / gegen solche Freueler was sich gebüren wil / haben vorzunehmen / ohne verzugk zuwissen machet / Solten auch etwa die hiezu / so wol auff vnser als der Landstende seiten / bestalte Diener / oder auch vnsere Beambten vnd ander Gerichtsherrn selbst / sich hierin seumig vnd verdechtig bezeigen / oder mit solchen gesellen leichen vnd durch die Finger sehen / auff den fall sol ein jeder Oberherr die seumige Diener mit Gelt oder Gefengnus nach gestalten sachen zube-
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