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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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vnferm Handtzeichen vnd Fürstlichem Secret, Geben vff vnser Veste Wolffenbüttel am 1. tag des Monats Augusti, Anno 1594.

Hertzogen Heinrichen Julij Declaratio Concurrentiam jurisdictionis Senatus aulici & judicij Ducalis Ordinarij concernens sub dato des 18. Septembris Anno 1596.

VOn GOttes gnaden / Wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff zu Halberstadt / vnnd Hertzog zu Braunschweig vnnd Lüneburgk / etc. Entbieten euch den Ehrwirdigen / Ehrnuesten / Erbarn / Hoch: vnnd Wolgelarten / vnsern Hoff: vnd Cantzley Räthen / Vice Hoffrichtern vnd Assessorn, auch Consistorial vnnd Kirchen Räthen / vnsere gunst / vnnd fügen euch hiemit gnedig zuwissen / das vns glaublich furkumpt / Welchergestaldt bey werender vnser Regierunge / allerley Mißuerstende vnter euch eingerissen vnnd dahero furnemblich sich verursacht / das das eine Gerichte oder Rahtstube sich vber die andere Rahtstuben erhoben / der jurisdiction vber sie angemast / derselben zugebieten vnd verbieten / Compulsorial vnd Mandata an sie zuerkennen vnd abgehen zulassen / auch sachen / so in dem einen Gerichte albereit per sententiam decidiret, oder nach billigen dingen verabschiedet / In dem anderen wieder anzunehmen / resussitiren vnd vffs new zu ventiliren vnterstanden / wodurch vnsere Vndertahnen vnnd andere / so dieß orts recht zusuchen mit duppelten Processen vnnd vnkosten beschweret / vnnd tribulirt werden / Deßgleichen ein Gericht dem anderen in sein von vns anbe-

vnferm Handtzeichen vnd Fürstlichem Secret, Geben vff vnser Veste Wolffenbüttel am 1. tag des Monats Augusti, Anno 1594.

Hertzogen Heinrichen Julij Declaratio Concurrentiam jurisdictionis Senatus aulici & judicij Ducalis Ordinarij concernens sub dato des 18. Septembris Anno 1596.

VOn GOttes gnaden / Wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff zu Halberstadt / vnnd Hertzog zu Braunschweig vnnd Lüneburgk / etc. Entbieten euch den Ehrwirdigen / Ehrnuesten / Erbarn / Hoch: vnnd Wolgelarten / vnsern Hoff: vnd Cantzley Räthen / Vice Hoffrichtern vnd Assessorn, auch Consistorial vnnd Kirchen Räthen / vnsere gunst / vnnd fügen euch hiemit gnedig zuwissen / das vns glaublich furkumpt / Welchergestaldt bey werender vnser Regierunge / allerley Mißuerstende vnter euch eingerissen vnnd dahero furnemblich sich verursacht / das das eine Gerichte oder Rahtstube sich vber die andere Rahtstuben erhoben / der jurisdiction vber sie angemast / derselben zugebieten vnd verbieten / Compulsorial vnd Mandata an sie zuerkennen vnd abgehen zulassen / auch sachen / so in dem einen Gerichte albereit per sententiam decidiret, oder nach billigen dingen verabschiedet / In dem anderen wieder anzunehmen / resussitiren vnd vffs new zu ventiliren vnterstanden / wodurch vnsere Vndertahnen vnnd andere / so dieß orts recht zusuchen mit duppelten Processen vnnd vnkosten beschweret / vnnd tribulirt werden / Deßgleichen ein Gericht dem anderen in sein von vns anbe-

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[0107] vnferm Handtzeichen vnd Fürstlichem Secret, Geben vff vnser Veste Wolffenbüttel am 1. tag des Monats Augusti, Anno 1594. Hertzogen Heinrichen Julij Declaratio Concurrentiam jurisdictionis Senatus aulici & judicij Ducalis Ordinarij concernens sub dato des 18. Septembris Anno 1596. VOn GOttes gnaden / Wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff zu Halberstadt / vnnd Hertzog zu Braunschweig vnnd Lüneburgk / etc. Entbieten euch den Ehrwirdigen / Ehrnuesten / Erbarn / Hoch: vnnd Wolgelarten / vnsern Hoff: vnd Cantzley Räthen / Vice Hoffrichtern vnd Assessorn, auch Consistorial vnnd Kirchen Räthen / vnsere gunst / vnnd fügen euch hiemit gnedig zuwissen / das vns glaublich furkumpt / Welchergestaldt bey werender vnser Regierunge / allerley Mißuerstende vnter euch eingerissen vnnd dahero furnemblich sich verursacht / das das eine Gerichte oder Rahtstube sich vber die andere Rahtstuben erhoben / der jurisdiction vber sie angemast / derselben zugebieten vnd verbieten / Compulsorial vnd Mandata an sie zuerkennen vnd abgehen zulassen / auch sachen / so in dem einen Gerichte albereit per sententiam decidiret, oder nach billigen dingen verabschiedet / In dem anderen wieder anzunehmen / resussitiren vnd vffs new zu ventiliren vnterstanden / wodurch vnsere Vndertahnen vnnd andere / so dieß orts recht zusuchen mit duppelten Processen vnnd vnkosten beschweret / vnnd tribulirt werden / Deßgleichen ein Gericht dem anderen in sein von vns anbe-

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/107>, abgerufen am 25.11.2024.