Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Fügen allen vnd jeden vnsern / vnserer Fürstenthümbe vnnd Lande Praelaten / Graffen / denen von der Ritterschafft / Haupt: vnnd Amptleuten / Vögten / Hogreffen / Schultheissen / Bürgermeistern / Räthen der Stedte / Richtern / Gemeinden / Vnderthanen vnnd verwanten / was Wirden oder wesens die sein / auch ingemein allen andern / so in vnsern Fürstenthümben vnnd Landen jhren enthalt haben / oder in vnserm schutz / schirm vnd vertheidung sein / vnd sonsten jedermenniglichen hiemit zuwissen / Ob sich wol geziemet / auch einem jeden / was standts vnd Condition er sein mag / gebüret / vermöge seiner gethanen vnd geleisteten pflicht / seinem Herrn / oder wem er sich sonst verwandt gemacht / trew vnd holt zu sein / auch das jenige / was jhm zugetrawet / vnd darauff er sonsten in specie bestelt / vnnd sich verpflicht / dermassen mit allen trewen vnnd vleiß verwalten vnd vorstchen solte / wie ers gedechte fur GOtt / seinem Christlichen Gewissen / oder vermöge seines gethanen Cörperlichen Eydts vnd schrifftlichen Reuerses zuuerantworten / Wir auch fur vnsere person der gentzlichen hoffnung gestanden / das ein solchs von vnsern Dienern eines theils auch solte in acht genomen worden sein / So haben wir doch verlittener zeit das wiederspiel / vnd das etliche Meineidige vnd Eyduergessene Buben jren pflichten zuwider vns nicht allein in der Rechnung schüldig blieben / sondern gantz vnd gar mit dem Schelmen dauon gelauffen sein / befunden: Vnd ob nun wol in den Rechten auff derogleichen Gesellen keine gewisse straff geordnet / die Rechtsgelarten auch darüber keine peinliche straff bißdaher gesprochen / dadurch dann vnsers erachtens solche Gesellen nicht wenig zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Fügen allen vnd jeden vnsern / vnserer Fürstenthümbe vnnd Lande Praelaten / Graffen / denen von der Ritterschafft / Haupt: vnnd Amptleuten / Vögten / Hogreffen / Schultheissen / Bürgermeistern / Räthen der Stedte / Richtern / Gemeinden / Vnderthanen vnnd verwanten / was Wirden oder wesens die sein / auch ingemein allen andern / so in vnsern Fürstenthümben vnnd Landen jhren enthalt haben / oder in vnserm schutz / schirm vnd vertheidung sein / vnd sonsten jedermenniglichen hiemit zuwissen / Ob sich wol geziemet / auch einem jeden / was standts vnd Condition er sein mag / gebüret / vermöge seiner gethanen vnd geleisteten pflicht / seinem Herrn / oder wem er sich sonst verwandt gemacht / trew vnd holt zu sein / auch das jenige / was jhm zugetrawet / vnd darauff er sonsten in specie bestelt / vnnd sich verpflicht / dermassen mit allen trewen vnnd vleiß verwalten vnd vorstchen solte / wie ers gedechte fur GOtt / seinem Christlichen Gewissen / oder vermöge seines gethanen Cörperlichen Eydts vnd schrifftlichen Reuerses zuuerantworten / Wir auch fur vnsere person der gentzlichen hoffnung gestanden / das ein solchs von vnsern Dienern eines theils auch solte in acht genomen worden sein / So haben wir doch verlittener zeit das wiederspiel / vnd das etliche Meineidige vnd Eyduergessene Bubẽ jren pflichten zuwider vns nicht allein in der Rechnung schüldig blieben / sondern gantz vnd gar mit dem Schelmen dauon gelauffen sein / befunden: Vnd ob nun wol in den Rechten auff derogleichen Gesellen keine gewisse straff geordnet / die Rechtsgelarten auch darüber keine peinliche straff bißdaher gesprochen / dadurch dann vnsers erachtens solche Gesellen nicht wenig <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0104"/> zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Fügen allen vnd jeden vnsern / vnserer Fürstenthümbe vnnd Lande Praelaten / Graffen / denen von der Ritterschafft / Haupt: vnnd Amptleuten / Vögten / Hogreffen / Schultheissen / Bürgermeistern / Räthen der Stedte / Richtern / Gemeinden / Vnderthanen vnnd verwanten / was Wirden oder wesens die sein / auch ingemein allen andern / so in vnsern Fürstenthümben vnnd Landen jhren enthalt haben / oder in vnserm schutz / schirm vnd vertheidung sein / vnd sonsten jedermenniglichen hiemit zuwissen / Ob sich wol geziemet / auch einem jeden / was standts vnd Condition er sein mag / gebüret / vermöge seiner gethanen vnd geleisteten pflicht / seinem Herrn / oder wem er sich sonst verwandt gemacht / trew vnd holt zu sein / auch das jenige / was jhm zugetrawet / vnd darauff er sonsten in specie bestelt / vnnd sich verpflicht / dermassen mit allen trewen vnnd vleiß verwalten vnd vorstchen solte / wie ers gedechte fur GOtt / seinem Christlichen Gewissen / oder vermöge seines gethanen Cörperlichen Eydts vnd schrifftlichen Reuerses zuuerantworten / Wir auch fur vnsere person der gentzlichen hoffnung gestanden / das ein solchs von vnsern Dienern eines theils auch solte in acht genomen worden sein / So haben wir doch verlittener zeit das wiederspiel / vnd das etliche Meineidige vnd Eyduergessene Bubẽ jren pflichten zuwider vns nicht allein in der Rechnung schüldig blieben / sondern gantz vnd gar mit dem Schelmen dauon gelauffen sein / befunden: Vnd 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zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Fügen allen vnd jeden vnsern / vnserer Fürstenthümbe vnnd Lande Praelaten / Graffen / denen von der Ritterschafft / Haupt: vnnd Amptleuten / Vögten / Hogreffen / Schultheissen / Bürgermeistern / Räthen der Stedte / Richtern / Gemeinden / Vnderthanen vnnd verwanten / was Wirden oder wesens die sein / auch ingemein allen andern / so in vnsern Fürstenthümben vnnd Landen jhren enthalt haben / oder in vnserm schutz / schirm vnd vertheidung sein / vnd sonsten jedermenniglichen hiemit zuwissen / Ob sich wol geziemet / auch einem jeden / was standts vnd Condition er sein mag / gebüret / vermöge seiner gethanen vnd geleisteten pflicht / seinem Herrn / oder wem er sich sonst verwandt gemacht / trew vnd holt zu sein / auch das jenige / was jhm zugetrawet / vnd darauff er sonsten in specie bestelt / vnnd sich verpflicht / dermassen mit allen trewen vnnd vleiß verwalten vnd vorstchen solte / wie ers gedechte fur GOtt / seinem Christlichen Gewissen / oder vermöge seines gethanen Cörperlichen Eydts vnd schrifftlichen Reuerses zuuerantworten / Wir auch fur vnsere person der gentzlichen hoffnung gestanden / das ein solchs von vnsern Dienern eines theils auch solte in acht genomen worden sein / So haben wir doch verlittener zeit das wiederspiel / vnd das etliche Meineidige vnd Eyduergessene Bubẽ jren pflichten zuwider vns nicht allein in der Rechnung schüldig blieben / sondern gantz vnd gar mit dem Schelmen dauon gelauffen sein / befunden: Vnd ob nun wol in den Rechten auff derogleichen Gesellen keine gewisse straff geordnet / die Rechtsgelarten auch darüber keine peinliche straff bißdaher gesprochen / dadurch dann vnsers erachtens solche Gesellen nicht wenig
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/104>, abgerufen am 16.02.2025. |