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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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bleiben mügen / gewertig sein / auch denselben / wie imgleichen den Clöstern das jennige / was man mit jhnen einig worden / gegen volkomliche vnuerdechtige lieferung / jedoch also / das mans gleichwol mit denen nach gelegenheit der Kollen ohn verursachen der Leuthe / eingangner Kollenmassen / nicht gahr zu genaw / sondern in solchen fellen die billigkeit in acht neme / vollig entrichtet / vnd dauon nichts abgezogen / von den Fuhrleuthen aber gleichwol / auch dagegen die Körbe nicht enger vnd kleiner gemacht / sondern bey der gewönlichen Alten grösse hinfuro gelassen werden sollen.

ZVm Fünfften / Weil die Floß: vnnd Schiffuhr / imgleichen das Floß: vnd Schiffgelt / wie auch der vor weinig jahren / auffs new angesetzter Cupenschilling albereit abgeschaffet ist / soll es hiernegst dabey / jedoch dem Landesfürsten wie billig / jederzeit freigelassen werden / nach S. F. G. gelegenheit ohne beschwerung der armen Vnderthanen sich der Schiffart zugebrauchen / inmassen auch nach dem Exempel des Ambtmans zum Woldenberg hin vnd wieder auffm Lande / die anordnung geschehen / das die erlassung jtzermelts Cupenschillings nicht den Crügern oder andern Priuat Personen: sondern der lieben Armuht vffm Lande vnd sonsten zum besten vnd gutem gereichen / auch mit richtigen vollen massen das Bier in dem wehrt / wie dasselbige nach jedeßmahliger befindung des Kornkauffs von den Beambten vnd Gerichtsherrn (denen solches zuuerrichten / hiemit vnd Crafft dieses bey vermeidung Fürstlicher vngnad vnd wilkürlicher straff aufferlegt sein soll) zu Michaelis vnd Ostern gesetzt wirt / außgesellet werden müge.

bleiben mügen / gewertig sein / auch denselben / wie imgleichen den Clöstern das jennige / was man mit jhnen einig worden / gegen volkomliche vnuerdechtige lieferung / jedoch also / das mans gleichwol mit denen nach gelegenheit der Kollen ohn verursachen der Leuthe / eingangner Kollenmassen / nicht gahr zu genaw / sondern in solchen fellen die billigkeit in acht neme / vollig entrichtet / vnd dauon nichts abgezogen / von den Fuhrleuthen aber gleichwol / auch dagegen die Körbe nicht enger vnd kleiner gemacht / sondern bey der gewönlichen Alten grösse hinfuro gelassen werden sollen.

ZVm Fünfften / Weil die Floß: vnnd Schiffuhr / imgleichen das Floß: vnd Schiffgelt / wie auch der vor weinig jahren / auffs new angesetzter Cupenschilling albereit abgeschaffet ist / soll es hiernegst dabey / jedoch dem Landesfürsten wie billig / jederzeit freigelassen werden / nach S. F. G. gelegenheit ohne beschwerung der armen Vnderthanen sich der Schiffart zugebrauchen / inmassen auch nach dem Exempel des Ambtmans zum Woldenberg hin vnd wieder auffm Lande / die anordnung geschehen / das die erlassung jtzermelts Cupenschillings nicht den Crügern oder andern Priuat Personen: sondern der lieben Armuht vffm Lande vnd sonsten zum besten vnd gutem gereichen / auch mit richtigen vollen massen das Bier in dem wehrt / wie dasselbige nach jedeßmahliger befindung des Kornkauffs von den Beambten vnd Gerichtsherrn (denen solches zuuerrichten / hiemit vnd Crafft dieses bey vermeidung Fürstlicher vngnad vnd wilkürlicher straff aufferlegt sein soll) zu Michaelis vnd Ostern gesetzt wirt / außgesellet werden müge.

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[0010] bleiben mügen / gewertig sein / auch denselben / wie imgleichen den Clöstern das jennige / was man mit jhnen einig worden / gegen volkomliche vnuerdechtige lieferung / jedoch also / das mans gleichwol mit denen nach gelegenheit der Kollen ohn verursachen der Leuthe / eingangner Kollenmassen / nicht gahr zu genaw / sondern in solchen fellen die billigkeit in acht neme / vollig entrichtet / vnd dauon nichts abgezogen / von den Fuhrleuthen aber gleichwol / auch dagegen die Körbe nicht enger vnd kleiner gemacht / sondern bey der gewönlichen Alten grösse hinfuro gelassen werden sollen. ZVm Fünfften / Weil die Floß: vnnd Schiffuhr / imgleichen das Floß: vnd Schiffgelt / wie auch der vor weinig jahren / auffs new angesetzter Cupenschilling albereit abgeschaffet ist / soll es hiernegst dabey / jedoch dem Landesfürsten wie billig / jederzeit freigelassen werden / nach S. F. G. gelegenheit ohne beschwerung der armen Vnderthanen sich der Schiffart zugebrauchen / inmassen auch nach dem Exempel des Ambtmans zum Woldenberg hin vnd wieder auffm Lande / die anordnung geschehen / das die erlassung jtzermelts Cupenschillings nicht den Crügern oder andern Priuat Personen: sondern der lieben Armuht vffm Lande vnd sonsten zum besten vnd gutem gereichen / auch mit richtigen vollen massen das Bier in dem wehrt / wie dasselbige nach jedeßmahliger befindung des Kornkauffs von den Beambten vnd Gerichtsherrn (denen solches zuuerrichten / hiemit vnd Crafft dieses bey vermeidung Fürstlicher vngnad vnd wilkürlicher straff aufferlegt sein soll) zu Michaelis vnd Ostern gesetzt wirt / außgesellet werden müge.

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/10>, abgerufen am 19.04.2024.