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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.

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nach außweisung des Worts / ZVM DVRCHTREIBEN / allein gebraucht / vnd dadurch vielfaltiger vnrath verhütet werden.

ZVm siebenzehenden / Sollen die vom Adel / welche vff jhren freyen Ritterhöfen die daselbst begangene Excess mit Gefengnis oder Gelde zustraffen / oder sonsten andere Gerechtigkeit vnd Freyheit daselbst herbracht haben / bey dem herkommen vnverhindert gelassen.

Den andern aber derogleichen sich anzuntassen vnd durch eigenthetliches beginnen an sich zu bringen nicht verstattet / sondern vielmehr / das sie durch vnterthenige getrewe Dienste vnd bestendigs wolhalten vber jhr Gesinde modicam coercitionem vnd andere Gnade von dem gnedigen Landesfürsten erlangen mügen / vermahnet werden.

ZVm achtzehenden / Soll die Zollfreyheit den eingesessenen Geistlichen vnnd vom Apell / von alle dem jennigen / was sie zu jhrer eigen Haushaltungen vnd Gebewden benötigt / auff vorlegung glaubwirdigen scheins / so wol vom gnedigen Landesfürsten / als auch andern / die in S. F. G. Fürstenthumben / Graff: vnd Herrschafften zolle haben / zu Wasser vnd Lande gelassen / Darunter aber bey verlust solcher Freyheit / zu abbruch des Zolls keine Practicken noch gefehrligkeiten gebraucht / wie dann auch andern Vnterthanen an enden vnd ortern / auch in den fellen / wo vnd darin sie es von alters in vbliehem gebrauche bestendiglich herbracht haben / nach wie vor / solche ersessene Freyheit vnweigerlich gegönnet / vnd niemants mit newen Zollen noch höher / als herbracht / beschweret werden.

ZVm neunzehenden / Sollen gemeine Landtstrassen / Wege vnd Stege durch die Beschloste Beambten / Stedte / vnd andere / die sie zuhalten / oder darzu zuhelffen schüldig / zwischen dem Herbst / nach beschehener Saetzeit

nach außweisung des Worts / ZVM DVRCHTREIBEN / allein gebraucht / vnd dadurch vielfaltiger vnrath verhütet werden.

ZVm siebenzehenden / Sollen die vom Adel / welche vff jhren freyen Ritterhöfen die daselbst begangene Excess mit Gefengnis oder Gelde zustraffen / oder sonsten andere Gerechtigkeit vnd Freyheit daselbst herbracht haben / bey dem herkommen vnverhindert gelassen.

Den andern aber derogleichen sich anzuntassen vnd durch eigenthetliches beginnen an sich zu bringen nicht verstattet / sondern vielmehr / das sie durch vnterthenige getrewe Dienste vnd bestendigs wolhalten vber jhr Gesinde modicam coercitionem vnd andere Gnade von dem gnedigen Landesfürsten erlangen mügen / vermahnet werden.

ZVm achtzehenden / Soll die Zollfreyheit den eingesessenen Geistlichen vnnd vom Apell / von alle dem jennigen / was sie zu jhrer eigen Haushaltungen vnd Gebewden benötigt / auff vorlegung glaubwirdigen scheins / so wol vom gnedigen Landesfürsten / als auch andern / die in S. F. G. Fürstenthumben / Graff: vnd Herrschafften zolle haben / zu Wasser vnd Lande gelassen / Darunter aber bey verlust solcher Freyheit / zu abbruch des Zolls keine Practicken noch gefehrligkeiten gebraucht / wie dañ auch andern Vnterthanen an enden vnd ortern / auch in den fellen / wo vnd darin sie es von alters in vbliehem gebrauche bestendiglich herbracht habẽ / nach wie vor / solche ersessene Freyheit vnweigerlich gegönnet / vnd niemants mit newen Zollen noch höher / als herbracht / beschweret werden.

ZVm neunzehenden / Sollen gemeine Landtstrassen / Wege vnd Stege durch die Beschloste Beambten / Stedte / vnd andere / die sie zuhalten / oder darzu zuhelffen schüldig / zwischen dem Herbst / nach beschehener Saetzeit

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                     andere Gerechtigkeit vnd Freyheit daselbst herbracht haben / bey dem herkommen
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                     coercitionem vnd andere Gnade von dem gnedigen Landesfürsten erlangen mügen /
                     vermahnet werden.</p>
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[0026] nach außweisung des Worts / ZVM DVRCHTREIBEN / allein gebraucht / vnd dadurch vielfaltiger vnrath verhütet werden. ZVm siebenzehenden / Sollen die vom Adel / welche vff jhren freyen Ritterhöfen die daselbst begangene Excess mit Gefengnis oder Gelde zustraffen / oder sonsten andere Gerechtigkeit vnd Freyheit daselbst herbracht haben / bey dem herkommen vnverhindert gelassen. Den andern aber derogleichen sich anzuntassen vnd durch eigenthetliches beginnen an sich zu bringen nicht verstattet / sondern vielmehr / das sie durch vnterthenige getrewe Dienste vnd bestendigs wolhalten vber jhr Gesinde modicam coercitionem vnd andere Gnade von dem gnedigen Landesfürsten erlangen mügen / vermahnet werden. ZVm achtzehenden / Soll die Zollfreyheit den eingesessenen Geistlichen vnnd vom Apell / von alle dem jennigen / was sie zu jhrer eigen Haushaltungen vnd Gebewden benötigt / auff vorlegung glaubwirdigen scheins / so wol vom gnedigen Landesfürsten / als auch andern / die in S. F. G. Fürstenthumben / Graff: vnd Herrschafften zolle haben / zu Wasser vnd Lande gelassen / Darunter aber bey verlust solcher Freyheit / zu abbruch des Zolls keine Practicken noch gefehrligkeiten gebraucht / wie dañ auch andern Vnterthanen an enden vnd ortern / auch in den fellen / wo vnd darin sie es von alters in vbliehem gebrauche bestendiglich herbracht habẽ / nach wie vor / solche ersessene Freyheit vnweigerlich gegönnet / vnd niemants mit newen Zollen noch höher / als herbracht / beschweret werden. ZVm neunzehenden / Sollen gemeine Landtstrassen / Wege vnd Stege durch die Beschloste Beambten / Stedte / vnd andere / die sie zuhalten / oder darzu zuhelffen schüldig / zwischen dem Herbst / nach beschehener Saetzeit

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/26>, abgerufen am 29.03.2024.