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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.

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fen auch nicht gestatten wollen / das der Landstende Meyer oder Köter vber oder wider das herkommen mit Jägern oder Hunden beschweret werden mügen / gleichesfals zu vnterthenigem dancke angenohmen / vnd sich hinwider darvff ercleret / sich dessen / was von alters hero gebreuchlich gewesen / S. F. G. nicht weigern zulassen / vielweini ger sich der obgesetzten Gerechtigkeiten einer oder mehr / die einer oder seine Vorfahren nicht hergebracht haben / de facto anzumassen / sondern dessen zuenthalten / oder sich gebührende straffe nicht zuwieder sein zulassen.

ZVm neundten / so viel der Landstende vnd Vnterthanen Forst: vnd Holtzungs gerechtigkeit belangt / ist es zu erorterung des 6. Articuls verschoben / dabey auch diesem Punct seine richtige maß gegeben werden sol.

ZVm zehenden / ist vielgemelte Landtschafft mit des gnedigen Landesfursten gethanen resolution, das vber vnd wider das alte herkommen S. F. G. Landstende vnd Vnterthanen mit Stamb vnd der Forster drinckgelt nicht sollen beschweret werden / in vnterthenigkeit wol zu frieden gewesen / dero vngezweifelten zuuersicht / S. F. G. darob ernstliche anordnunge thun / auch steiff vnd vehste darüber halten werden.

ZVm eilfften / So viel die Dienste / Burgvehste / Meygergelt vnd anders / so dabey von dem einen vnd andern geklagt worden / anlangen thut / damit man dißfals an jedem orte eine gewißheit / auch rechten grund haben / vnd ohne einige verdacht mit nothwendiger kundschafft verfahren müge / Als sollen dieselben / wofern sie albereit volnkömlich eingenommen / abgefürdert / vnd den Niedergesetzten zugestellet / Sonsten aber an der abgestorbenen Commissarien statt / andere nemblich wegen des gnedigen Landesfürsten Daniel Ludewig vnd Hermannus

fen auch nicht gestatten wollen / das der Landstende Meyer oder Köter vber oder wider das herkommen mit Jägern oder Hunden beschweret werden mügen / gleichesfals zu vnterthenigem dancke angenohmen / vnd sich hinwider darvff ercleret / sich dessen / was von alters hero gebreuchlich gewesen / S. F. G. nicht weigern zulassen / vielweini ger sich der obgesetzten Gerechtigkeiten einer oder mehr / die einer oder seine Vorfahren nicht hergebracht haben / de facto anzumassen / sondern dessen zuenthalten / oder sich gebührende straffe nicht zuwieder sein zulassen.

ZVm neundten / so viel der Landstende vnd Vnterthanen Forst: vnd Holtzungs gerechtigkeit belangt / ist es zu erorterung des 6. Articuls verschoben / dabey auch diesem Punct seine richtige maß gegeben werden sol.

ZVm zehenden / ist vielgemelte Landtschafft mit des gnedigen Landesfursten gethanen resolution, das vber vnd wider das alte herkommen S. F. G. Landstende vnd Vnterthanen mit Stamb vnd der Forster drinckgelt nicht sollen beschweret werden / in vnterthenigkeit wol zu frieden gewesen / dero vngezweifelten zuuersicht / S. F. G. darob ernstliche anordnunge thun / auch steiff vnd vehste darüber halten werden.

ZVm eilfften / So viel die Dienste / Burgvehste / Meygergelt vnd anders / so dabey von dem einen vnd andern geklagt worden / anlangen thut / damit man dißfals an jedem orte eine gewißheit / auch rechten grund haben / vnd ohne einige verdacht mit nothwendiger kundschafft verfahren müge / Als sollen dieselben / wofern sie albereit volnkömlich eingenommen / abgefürdert / vnd den Niedergesetzten zugestellet / Sonsten aber an der abgestorbenen Commissarien statt / andere nemblich wegen des gnedigen Landesfürsten Daniel Ludewig vnd Hermannus

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[0022] fen auch nicht gestatten wollen / das der Landstende Meyer oder Köter vber oder wider das herkommen mit Jägern oder Hunden beschweret werden mügen / gleichesfals zu vnterthenigem dancke angenohmen / vnd sich hinwider darvff ercleret / sich dessen / was von alters hero gebreuchlich gewesen / S. F. G. nicht weigern zulassen / vielweini ger sich der obgesetzten Gerechtigkeiten einer oder mehr / die einer oder seine Vorfahren nicht hergebracht haben / de facto anzumassen / sondern dessen zuenthalten / oder sich gebührende straffe nicht zuwieder sein zulassen. ZVm neundten / so viel der Landstende vnd Vnterthanen Forst: vnd Holtzungs gerechtigkeit belangt / ist es zu erorterung des 6. Articuls verschoben / dabey auch diesem Punct seine richtige maß gegeben werden sol. ZVm zehenden / ist vielgemelte Landtschafft mit des gnedigen Landesfursten gethanen resolution, das vber vnd wider das alte herkommen S. F. G. Landstende vnd Vnterthanen mit Stamb vnd der Forster drinckgelt nicht sollen beschweret werden / in vnterthenigkeit wol zu frieden gewesen / dero vngezweifelten zuuersicht / S. F. G. darob ernstliche anordnunge thun / auch steiff vnd vehste darüber halten werden. ZVm eilfften / So viel die Dienste / Burgvehste / Meygergelt vnd anders / so dabey von dem einen vnd andern geklagt worden / anlangen thut / damit man dißfals an jedem orte eine gewißheit / auch rechten grund haben / vnd ohne einige verdacht mit nothwendiger kundschafft verfahren müge / Als sollen dieselben / wofern sie albereit volnkömlich eingenommen / abgefürdert / vnd den Niedergesetzten zugestellet / Sonsten aber an der abgestorbenen Commissarien statt / andere nemblich wegen des gnedigen Landesfürsten Daniel Ludewig vnd Hermannus

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/22>, abgerufen am 23.11.2024.