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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.

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gantzen Religion Punets halben die vier grosse Städte nicht weniger / als die andere Landstende des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils / von jtzigen vnd künfftigen regierenden Landes fürsten vnter derselben Hand vnd Siegel genugsam versichert werden sollen.

ZVm andern / So viel die Iustitz sachen vnd anfenglich die Mandata sine Clausula betrifft / weil dieselbigen / vnd das man a praeceptis anfange / ins gemein den Rechten zu wieder. Damit sie aber in zulessigen fellen vnter einem geferbten schein hinfuhro nicht mißbraucht / vnd doch jedem schleunig vnd vnpartheylig Recht mitgetheilt werden müge / sollen solche mandata sine clausula in Pfandungs: Arrest: vnd den sachen / da summum periculum kündlich in mora, oder wann das geclagte factum also geschaffen / das es nullo omnino jure justificirt, noch in einige wege salvirt werden kan / wie auch in allen andern fellen / darin sie vor vielen vndencklichen jahren nach verordnunge der gemeinen beschriebenen Rechte zulessig (sonsten aber nicht) wenn beyde theile dem gnedigen Landesfürsten immediate vnterworffen / jedoch / das der impetrant, wofern er der Cassation, vnd das er in expensas, wie auch zu zeiten nach befindunge in wilkürliche Straffe vortheilet werde / nicht gewertig sein wil / keine vnerfintliche narrata, darauff sein intent gegründet / herfürbringe / noch ichts jhme darein nachtheiligs verschweige / gleichwol aber in zweiffelhafftigen fellen entweder periculo partis, oder an derselben stät andere rechtmessige Proces erkant / oder vorher vmb bericht geschrieben / oder nach gelegenheit der narraten wol also bald abgeschlagen.

Vnnd dann in specie die Pfandungen / darauff Mandata sine clausula außbracht werden wollen / zu dem ende / dadurch ein newes zuuor nicht gehables recht zuerlangen / ex Causa mere civili non poenali, auch nicht in den fellen / darin sie nach algemeinem Landsitlichem gebrauch zugelassen / noch von deme / so in possessione vel q. pignorationis ist / sondern widder den / welcher in öffentlicher kundtbahren vnd ruhesamen possession vel q. dessen / darumb solche Pfandunge geschehen / befunden

gantzen Religion Punets halben die vier grosse Städte nicht weniger / als die andere Landstende des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils / von jtzigen vnd künfftigen regierenden Landes fürsten vnter derselben Hand vnd Siegel genugsam versichert werden sollen.

ZVm andern / So viel die Iustitz sachen vnd anfenglich die Mandata sine Clausula betrifft / weil dieselbigen / vnd das man â praeceptis anfange / ins gemein den Rechten zu wieder. Damit sie aber in zulessigen fellen vnter einem geferbten schein hinfuhro nicht mißbraucht / vnd doch jedem schleunig vnd vnpartheylig Recht mitgetheilt werden müge / sollen solche mandata sine clausula in Pfandungs: Arrest: vnd den sachen / da summum periculum kündlich in mora, oder wann das geclagte factum also geschaffen / das es nullo omnino jure justificirt, noch in einige wege salvirt werden kan / wie auch in allen andern fellen / darin sie vor vielen vndencklichen jahren nach verordnunge der gemeinen beschriebenen Rechte zulessig (sonsten aber nicht) wenn beyde theile dem gnedigen Landesfürsten immediatè vnterworffen / jedoch / das der impetrant, wofern er der Cassation, vnd das er in expensas, wie auch zu zeiten nach befindunge in wilkürliche Straffe vortheilet werde / nicht gewertig sein wil / keine vnerfintliche narrata, darauff sein intent gegründet / herfürbringe / noch ichts jhme darein nachtheiligs verschweige / gleichwol aber in zweiffelhafftigen fellen entweder periculo partis, oder an derselben stät andere rechtmessige Proces erkant / oder vorher vmb bericht geschrieben / oder nach gelegenheit der narraten wol also bald abgeschlagen.

Vnnd dann in specie die Pfandungen / darauff Mandata sine clausula außbracht werden wollen / zu dem ende / dadurch ein newes zuuor nicht gehables recht zuerlangen / ex Causa merè civili nõ poenali, auch nicht in den fellẽ / darin sie nach algemeinem Landsitlichem gebrauch zugelassen / noch von deme / so in possessione vel q. pignorationis ist / sondern widder den / welcher in öffentlicher kundtbahren vnd ruhesamen possession vel q. dessen / darumb solche Pfandunge geschehen / befunden

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/10>, abgerufen am 25.04.2024.