Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.die hülffliche handt gebotten / hinwider aber durch verweigerunge jhres anbefohlenen Ambtes / vnleidtliche Diffamation oder sonsten vnordentlicher weise solchs von den Leuten zuerzwingen / oder aus den accidentalien vnd verehrungen / deren summa / maß vnd ziel vor diesem wilkürlich gewesen / eine sonderbahre bedrangliche Schatzunge / oder aus mittheilung / jhres Ambts eine Kramerey zu machen / jhnen nicht gestattet / sondern mit deme / was von Alters gewiß gewesen / vnd dann in wilkürlichen fällen / was eines jeden guter wille ist / begnügig / oder wann sie sich daran nicht kehren / entlicher entsetzung gewertig zu seyn / vnnachlessig vfferlegt / vnd denen vom Adel / wie sichs am füglichsten schicken wil / entweder in jhren Heusern / jedoch in gegenwart jhrer Gefattern / Freunde vnd anderer mehr ehrlicher Leute / oder in der Kirchen jre Kinder Tauffen / wie auch nach gelegenheit an diesem oder jennem orte ebener massen sich vnd jre Kinder / wann sie öffentliche Vorlöbnuß vorher gehalten / vnd sich acht Tage vor den Hochzeitlichen Ehren Tagen auff der Cantzel des orts / da das Beylager geschehen sol / das Gott jhnen zu beuorstehendem Ehrenstande seinen gnedigen Segen verleihen wolle / öffentlich vor sich bitten lassen / vnd also jhr Christlich führhaben / in der gemeine Gottes vorher offenbar gemacht haben / durch den Pfarherrn Ehelich copuliren zulassen / frey gegeben. Vnd es endlich in specie die vier grosse Städte / Göttingen / Hannouer / Northeimb vnd Hameln belangendt / mit bestellung der Ministerien, Visitation, Kirchenrechnunge / vnd Ordination, vnd andern hinfuhro also gehalten werden / das das Ius Patronatus einem jeden / der damit befugt vnd vermüge desselben die hülffliche handt gebotten / hinwider aber durch verweigerunge jhres anbefohlenen Ambtes / vnleidtliche Diffamation oder sonsten vnordentlicher weise solchs von den Leuten zuerzwingen / oder aus den accidentalien vnd verehrungen / deren summa / maß vnd ziel vor diesem wilkürlich gewesen / eine sonderbahre bedrangliche Schatzunge / oder aus mittheilung / jhres Ambts eine Kramerey zu machen / jhnen nicht gestattet / sondern mit deme / was von Alters gewiß gewesen / vnd dann in wilkürlichen fällen / was eines jeden guter wille ist / begnügig / oder wann sie sich daran nicht kehren / entlicher entsetzung gewertig zu seyn / vnnachlessig vfferlegt / vnd denen vom Adel / wie sichs am füglichsten schicken wil / entweder in jhren Heusern / jedoch in gegenwart jhrer Gefattern / Freunde vnd anderer mehr ehrlicher Leute / oder in der Kirchen jre Kinder Tauffen / wie auch nach gelegenheit an diesem oder jennem orte ebener massen sich vnd jre Kinder / wann sie öffentliche Vorlöbnuß vorher gehalten / vnd sich acht Tage vor den Hochzeitlichen Ehren Tagen auff der Cantzel des orts / da das Beylager geschehen sol / das Gott jhnen zu beuorstehendem Ehrenstande seinen gnedigen Segen verleihen wolle / öffentlich vor sich bitten lassen / vnd also jhr Christlich führhaben / in der gemeine Gottes vorher offenbar gemacht haben / durch den Pfarherrn Ehelich copuliren zulassen / frey gegeben. Vnd es endlich in specie die vier grosse Städte / Göttingen / Hannouer / Northeimb vnd Hameln belangendt / mit bestellung der Ministerien, Visitation, Kirchenrechnũge / vnd Ordination, vñ andern hinfuhro also gehalten werden / das das Ius Patronatus einem jeden / der damit befugt vñ vermüge desselben <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0009"/> die hülffliche handt gebotten / hinwider aber durch verweigerunge jhres anbefohlenen Ambtes / vnleidtliche Diffamation oder sonsten vnordentlicher weise solchs von den Leuten zuerzwingen / oder aus den accidentalien vnd verehrungen / deren summa / maß vnd ziel vor diesem wilkürlich gewesen / eine sonderbahre bedrangliche Schatzunge / oder aus mittheilung / jhres Ambts eine Kramerey zu machen / jhnen nicht gestattet / sondern mit deme / was von Alters gewiß gewesen / vnd dann in wilkürlichen fällen / was eines jeden guter wille ist / begnügig / oder wann sie sich daran nicht kehren / entlicher entsetzung gewertig zu seyn / vnnachlessig vfferlegt / vnd denen vom Adel / wie sichs am füglichsten schicken wil / entweder in jhren Heusern / jedoch in gegenwart jhrer Gefattern / Freunde vnd anderer mehr ehrlicher Leute / oder in der Kirchen jre Kinder Tauffen / wie auch nach gelegenheit an diesem oder jennem orte ebener massen sich vnd jre Kinder / wann sie öffentliche Vorlöbnuß vorher gehalten / vnd sich acht Tage vor den Hochzeitlichen Ehren Tagen auff der Cantzel des orts / da das Beylager geschehen sol / das Gott jhnen zu beuorstehendem Ehrenstande seinen gnedigen Segen verleihen wolle / öffentlich vor sich bitten lassen / vnd also jhr Christlich führhaben / in der gemeine Gottes vorher offenbar gemacht haben / durch den Pfarherrn Ehelich copuliren zulassen / frey gegeben.</p> <p>Vnd es endlich in specie die vier grosse Städte / Göttingen / Hannouer / Northeimb vnd Hameln belangendt / mit bestellung der Ministerien, Visitation, Kirchenrechnũge / vnd Ordination, vñ andern hinfuhro also gehalten werden / das das Ius Patronatus einem jeden / der damit befugt vñ vermüge desselben </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0009]
die hülffliche handt gebotten / hinwider aber durch verweigerunge jhres anbefohlenen Ambtes / vnleidtliche Diffamation oder sonsten vnordentlicher weise solchs von den Leuten zuerzwingen / oder aus den accidentalien vnd verehrungen / deren summa / maß vnd ziel vor diesem wilkürlich gewesen / eine sonderbahre bedrangliche Schatzunge / oder aus mittheilung / jhres Ambts eine Kramerey zu machen / jhnen nicht gestattet / sondern mit deme / was von Alters gewiß gewesen / vnd dann in wilkürlichen fällen / was eines jeden guter wille ist / begnügig / oder wann sie sich daran nicht kehren / entlicher entsetzung gewertig zu seyn / vnnachlessig vfferlegt / vnd denen vom Adel / wie sichs am füglichsten schicken wil / entweder in jhren Heusern / jedoch in gegenwart jhrer Gefattern / Freunde vnd anderer mehr ehrlicher Leute / oder in der Kirchen jre Kinder Tauffen / wie auch nach gelegenheit an diesem oder jennem orte ebener massen sich vnd jre Kinder / wann sie öffentliche Vorlöbnuß vorher gehalten / vnd sich acht Tage vor den Hochzeitlichen Ehren Tagen auff der Cantzel des orts / da das Beylager geschehen sol / das Gott jhnen zu beuorstehendem Ehrenstande seinen gnedigen Segen verleihen wolle / öffentlich vor sich bitten lassen / vnd also jhr Christlich führhaben / in der gemeine Gottes vorher offenbar gemacht haben / durch den Pfarherrn Ehelich copuliren zulassen / frey gegeben.
Vnd es endlich in specie die vier grosse Städte / Göttingen / Hannouer / Northeimb vnd Hameln belangendt / mit bestellung der Ministerien, Visitation, Kirchenrechnũge / vnd Ordination, vñ andern hinfuhro also gehalten werden / das das Ius Patronatus einem jeden / der damit befugt vñ vermüge desselben
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