Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.schüldigte zugevattern stehen sol / oder zur Beicht kommen / sondern alßbaldt die straffwirdige Person vor sich allein bescheide / sie jhres begangenen Excessus erinnere / auch zur Busse ermahne / vnd das er denselbigen an das Fürstliche Consistorium / Ampts halben / gelangen lassen müsse / auch ehe er dahero / wie es mit jhr zuhalten / bescheidt erlanget / allerhandt ergerniß vnd vnrichtigkeit zuvermeiden / sie zu Gevatterschafft vnd heiligem Nachtmahl (jedoch den nohtfall / da kein Bußfertiger zuverseumen / in allewege außgenommen) nicht gestatten können / mit guter bescheidenheit vermelde / auch darauff ohne allen verzug solchen fall / sampt seinen raht vnd gutdüncken vngesaumpt an den Superintendenten des orhts / oder do derselb weit abgesessen an vnser Consistorium / mit gutem satten waren grunde vnnd allen nohttürfftigen vmbstenden / vnd sonderlich / ob der Sünder sich bußfertig oder halßstarrig erzeige / mit hindannsetzung aller Affection / schrifftlich berichte / dabey die Warheit nicht verschweige / noch auch jemandts mit mehrem / als befindlich / beschüldige / vnd darvber nach laut vnser Kirchenordnung vnd der Personen verhandlung vnd halßstarrigkeit / vnsers oder vnsers Geistlichen Consistorij gebürlichen bescheidts erwarte / auch / damit sich des verzugs halber niemandt zubeklagen habe / Vnsere Beampten solche von den Superintendenten oder Pastorn jhnen zugebrachte Brieffe / wo sonsten gleich keine bottschafft verhanden / jedoch vngesaumpt bey der ersten ablauffenden von vns verordenten Post / in vnser Geistlich Consistorium alhie schicken / vnd vnsere deputirte Consistorial vnd Kirchen Rähte solche Sachen bey sich nicht liegen lassen / sondern fürderlichst verabscheiden vnd beantworten / Vnd dieweil dieses keines wegs von vns dahin gemeint / das mit denen / so öffentlich gesündiget / durch die Finger gesehen werden solle / dieselbige vnsere Kirchen Rähte die vnnachlessige beschaffung thun das niemandt von den Pastorn oder auch jhnen selbst vbersehen / sondern vielmehr ohn ansehen der Personen allenthalben nach befindung der sachen vnd aller vmbstende / die gegebene ergerniß gestrafft / vnd gebürlich abgeschaffet / auch darinn zu besserung der Sünder vnd zu erbawung der Christlichen Gemeine / gewisse ordnunge / richtigkeit vnd gleichheit gehalten werde / Vnd dann schließlich / das die vnnöhttige zeh- schüldigte zugevattern stehen sol / oder zur Beicht kommen / sondern alßbaldt die straffwirdige Person vor sich allein bescheide / sie jhres begangenen Excessus erinnere / auch zur Busse ermahne / vnd das er denselbigen an das Fürstliche Consistorium / Ampts halben / gelangen lassen müsse / auch ehe er dahero / wie es mit jhr zuhalten / bescheidt erlanget / allerhandt ergerniß vnd vnrichtigkeit zuvermeiden / sie zu Gevatterschafft vnd heiligem Nachtmahl (jedoch den nohtfall / da kein Bußfertiger zuverseumen / in allewege außgenommen) nicht gestatten können / mit guter bescheidenheit vermelde / auch darauff ohne allen verzug solchen fall / sampt seinẽ raht vñ gutdüncken vngesaumpt an den Superintendenten des orhts / oder do derselb weit abgesessen an vnser Consistorium / mit gutem satten waren grunde vnnd allen nohttürfftigen vmbstenden / vnd sonderlich / ob der Sünder sich bußfertig oder halßstarrig erzeige / mit hindannsetzung aller Affection / schrifftlich berichte / dabey die Warheit nicht verschweige / noch auch jemandts mit mehrem / als befindlich / beschüldige / vnd darvber nach laut vnser Kirchenordnung vnd der Personen verhandlung vnd halßstarrigkeit / vnsers oder vnsers Geistlichen Consistorij gebürlichen bescheidts erwarte / auch / damit sich des verzugs halber niemandt zubeklagen habe / Vnsere Beampten solche von den Superintendenten oder Pastorn jhnen zugebrachte Brieffe / wo sonsten gleich keine bottschafft verhanden / jedoch vngesaumpt bey der ersten ablauffenden von vns verordenten Post / in vnser Geistlich Consistorium alhie schicken / vnd vnsere deputirte Consistorial vnd Kirchen Rähte solche Sachen bey sich nicht liegen lassen / sondern fürderlichst verabscheiden vnd beantworten / Vnd dieweil dieses keines wegs von vns dahin gemeint / das mit denen / so öffentlich gesündiget / durch die Finger gesehen werden solle / dieselbige vnsere Kirchen Rähte die vnnachlessige beschaffung thun das niemandt von den Pastorn oder auch jhnen selbst vbersehen / sondern vielmehr ohn ansehen der Personen allenthalben nach befindung der sachen vnd aller vmbstende / die gegebene ergerniß gestrafft / vnd gebürlich abgeschaffet / auch darinn zu besserung der Sünder vnd zu erbawung der Christlichen Gemeine / gewisse ordnunge / richtigkeit vnd gleichheit gehalten werde / Vnd dann schließlich / das die vnnöhttige zeh- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0058"/> schüldigte zugevattern stehen sol / oder zur Beicht kommen / sondern alßbaldt die straffwirdige Person vor sich allein bescheide / sie jhres begangenen Excessus erinnere / auch zur Busse ermahne / vnd das er denselbigen an das Fürstliche Consistorium / Ampts halben / gelangen lassen müsse / auch ehe er dahero / wie es mit jhr zuhalten / bescheidt erlanget / allerhandt ergerniß vnd vnrichtigkeit zuvermeiden / sie zu Gevatterschafft vnd heiligem Nachtmahl (jedoch den nohtfall / da kein Bußfertiger zuverseumen / in allewege außgenommen) nicht gestatten können / mit guter bescheidenheit vermelde / auch darauff ohne allen verzug solchen fall / sampt seinẽ raht vñ gutdüncken vngesaumpt an den Superintendenten des orhts / oder do derselb weit abgesessen an vnser Consistorium / mit gutem satten waren grunde vnnd allen nohttürfftigen vmbstenden / vnd sonderlich / ob der Sünder sich bußfertig oder halßstarrig erzeige / mit hindannsetzung aller Affection / schrifftlich berichte / dabey die Warheit nicht verschweige / noch auch jemandts mit mehrem / als befindlich / beschüldige / vnd darvber nach laut vnser Kirchenordnung vnd der Personen verhandlung vnd halßstarrigkeit / vnsers oder vnsers Geistlichen Consistorij gebürlichen bescheidts erwarte / auch / damit sich des verzugs halber niemandt zubeklagen habe / Vnsere Beampten solche von den Superintendenten oder Pastorn jhnen zugebrachte Brieffe / wo sonsten gleich keine bottschafft verhanden / jedoch vngesaumpt bey der ersten ablauffenden von vns verordenten Post / in vnser Geistlich Consistorium alhie schicken / vnd vnsere deputirte Consistorial vnd Kirchen Rähte solche Sachen bey sich nicht liegen lassen / sondern fürderlichst verabscheiden vnd beantworten / Vnd dieweil dieses keines wegs von vns dahin gemeint / das mit denen / so öffentlich gesündiget / durch die Finger gesehen werden solle / dieselbige vnsere Kirchen Rähte die vnnachlessige beschaffung thun das niemandt von den Pastorn oder auch jhnen selbst vbersehen / sondern vielmehr ohn ansehen der Personen allenthalben nach befindung der sachen vnd aller vmbstende / die gegebene ergerniß gestrafft / vnd gebürlich abgeschaffet / auch darinn zu besserung der Sünder vnd zu erbawung der Christlichen Gemeine / gewisse ordnunge / richtigkeit vnd gleichheit gehalten werde / Vnd dann schließlich / das die vnnöhttige zeh- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0058]
schüldigte zugevattern stehen sol / oder zur Beicht kommen / sondern alßbaldt die straffwirdige Person vor sich allein bescheide / sie jhres begangenen Excessus erinnere / auch zur Busse ermahne / vnd das er denselbigen an das Fürstliche Consistorium / Ampts halben / gelangen lassen müsse / auch ehe er dahero / wie es mit jhr zuhalten / bescheidt erlanget / allerhandt ergerniß vnd vnrichtigkeit zuvermeiden / sie zu Gevatterschafft vnd heiligem Nachtmahl (jedoch den nohtfall / da kein Bußfertiger zuverseumen / in allewege außgenommen) nicht gestatten können / mit guter bescheidenheit vermelde / auch darauff ohne allen verzug solchen fall / sampt seinẽ raht vñ gutdüncken vngesaumpt an den Superintendenten des orhts / oder do derselb weit abgesessen an vnser Consistorium / mit gutem satten waren grunde vnnd allen nohttürfftigen vmbstenden / vnd sonderlich / ob der Sünder sich bußfertig oder halßstarrig erzeige / mit hindannsetzung aller Affection / schrifftlich berichte / dabey die Warheit nicht verschweige / noch auch jemandts mit mehrem / als befindlich / beschüldige / vnd darvber nach laut vnser Kirchenordnung vnd der Personen verhandlung vnd halßstarrigkeit / vnsers oder vnsers Geistlichen Consistorij gebürlichen bescheidts erwarte / auch / damit sich des verzugs halber niemandt zubeklagen habe / Vnsere Beampten solche von den Superintendenten oder Pastorn jhnen zugebrachte Brieffe / wo sonsten gleich keine bottschafft verhanden / jedoch vngesaumpt bey der ersten ablauffenden von vns verordenten Post / in vnser Geistlich Consistorium alhie schicken / vnd vnsere deputirte Consistorial vnd Kirchen Rähte solche Sachen bey sich nicht liegen lassen / sondern fürderlichst verabscheiden vnd beantworten / Vnd dieweil dieses keines wegs von vns dahin gemeint / das mit denen / so öffentlich gesündiget / durch die Finger gesehen werden solle / dieselbige vnsere Kirchen Rähte die vnnachlessige beschaffung thun das niemandt von den Pastorn oder auch jhnen selbst vbersehen / sondern vielmehr ohn ansehen der Personen allenthalben nach befindung der sachen vnd aller vmbstende / die gegebene ergerniß gestrafft / vnd gebürlich abgeschaffet / auch darinn zu besserung der Sünder vnd zu erbawung der Christlichen Gemeine / gewisse ordnunge / richtigkeit vnd gleichheit gehalten werde / Vnd dann schließlich / das die vnnöhttige zeh-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |