Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

Bild:
<< vorherige Seite

sen / Das gleichwol etzliche vnsere Landstende / Ambtieute / Burgermeister vnd Rähte in vnsern Stedten / Schultheissen / Richter / Vögte / Hogreuen vnd ander Befelchhaber / so in vnsern Fürstenthumben / Graff: vnd Herrschafften Obrigkeit vnnd Gericht zuuerwalten haben / solcher vnser Kirchenordnung zugehorsamen vnd ob derselben zuhalten / Imgleichen vnsers in derselben bestetigten Consistorij befehlen / Decretis Vrtheilen / Bescheiden / Commissionibus: Inhibitionib: Citationib: vnd andern Processen zu pariren oder dieselbe zuexequiren zu zeiten sich weigern oder seumig erzeigen / Das auch fürs ander mit der Kirchen Diseiplin vnnd aufflegung der offentlichen Busse allerley vngleicheit vnd vnrichtigkeit vorberürter Kirchenordnung fol. 239. 240. vnnd 255. zuwieder fürlauffen / in deme / das etzliche Prediger mit den jennigen / so Abgötterey / Gotteslesterung / Zauberey / Todtschlag / Ehebruch / Hurerey oder Diebstal begehen / oder in Neid vnd Hass / Fressen vnd Sauffen / Geitz vnd derogleichen offentlichen Sünden leben / sonderlich / da es furnehme vnd solche Personen seint / dahero sie oder die jhren etwas zugewarten oder sich zubefahren haben / durch die Finger sehen / andere aber / nach jhrem eigenen wolgefallen / bißweilen auch vmb jhrer Privatsachen vnnd Irrungen willen / so sie oder jhre angehörige mit den Leuten haben / dieselben von der heiligen Tauff / Absolution vnnd Nachtmal Christi abweisen / auch offentlich von der Cantzel nicht mit der Schrifft / sondern Ehrnrürigen schmehe Worten namhafftig vnd auffs ergste außmachen vnnd nach jhrem eigen gutdüncken mit der offentlichen Busse belegen. Wie dann auch zum dritten / das in vnd bey etzlichen Special Visitationibus / so wol auch in auffnehmung vnd haltung der Kirchenrechnungen grosse auffschlege gemacht / vnnd vbermessige Zehrungen geschehen / dadurch nicht allein vieler Kirchen vorraht vnd Auffkunfften / so zu derselben erbawung vnnd derogleichen milten sachen gebraucht werden solten / erschöpfft vnnd herdurch gebracht / sondern auch vnsere Arme Vnterthanen / denen es zum theil mit jhrer Handarbeit säurlich zuerwerben ist / Aldieweil der Kirchen einkommen nicht einlangen wil / zu vorgedachtem zehren von dem jhrigen etwas Contribuiren vnnd zuleggen müssen: Wann wir nun vber der vns anererbten Christlichen Kirchenordnung /

sen / Das gleichwol etzliche vnsere Landstende / Ambtieute / Burgermeister vnd Rähte in vnsern Stedten / Schultheissen / Richter / Vögte / Hogreuen vnd ander Befelchhaber / so in vnsern Fürstenthumben / Graff: vnd Herrschafften Obrigkeit vnnd Gericht zuuerwalten haben / solcher vnser Kirchenordnung zugehorsamen vñ ob derselben zuhalten / Imgleichen vnsers in derselben bestetigten Consistorij befehlen / Decretis Vrtheilen / Bescheiden / Commissionibus: Inhibitionib: Citationib: vnd andern Processen zu pariren oder dieselbe zuexequiren zu zeiten sich weigern oder seumig erzeigen / Das auch fürs ander mit der Kirchen Diseiplin vnnd aufflegung der offentlichen Busse allerley vngleicheit vnd vnrichtigkeit vorberürter Kirchenordnung fol. 239. 240. vnnd 255. zuwieder fürlauffen / in deme / das etzliche Prediger mit den jennigen / so Abgötterey / Gotteslesterung / Zauberey / Todtschlag / Ehebruch / Hurerey oder Diebstal begehen / oder in Neid vnd Hass / Fressen vnd Sauffen / Geitz vnd derogleichen offentlichen Sünden leben / sonderlich / da es furnehme vnd solche Personen seint / dahero sie oder die jhren etwas zugewarten oder sich zubefahren haben / durch die Finger sehen / andere aber / nach jhrem eigenen wolgefallen / bißweilen auch vmb jhrer Privatsachen vnnd Irrungen willen / so sie oder jhre angehörige mit den Leuten haben / dieselben von der heiligen Tauff / Absolution vnnd Nachtmal Christi abweisen / auch offentlich von der Cantzel nicht mit der Schrifft / sondern Ehrnrürigen schmehe Worten namhafftig vnd auffs ergste außmachen vnnd nach jhrem eigen gutdüncken mit der offentlichen Busse belegen. Wie dann auch zum dritten / das in vnd bey etzlichen Special Visitationibus / so wol auch in auffnehmung vnd haltung der Kirchenrechnungen grosse auffschlege gemacht / vnnd vbermessige Zehrungen geschehen / dadurch nicht allein vieler Kirchen vorraht vnd Auffkunfften / so zu derselben erbawung vnnd derogleichen milten sachen gebraucht werden solten / erschöpfft vnnd herdurch gebracht / sondern auch vnsere Arme Vnterthanen / denen es zum theil mit jhrer Handarbeit säurlich zuerwerben ist / Aldieweil der Kirchen einkom̃en nicht einlangen wil / zu vorgedachtem zehren von dem jhrigen etwas Contribuiren vnnd zuleggen müssen: Wann wir nun vber der vns anererbten Christlichen Kirchenordnung /

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0056"/>
sen / Das
                     gleichwol etzliche vnsere Landstende / Ambtieute / Burgermeister vnd Rähte in
                     vnsern Stedten / Schultheissen / Richter / Vögte / Hogreuen vnd ander
                     Befelchhaber / so in vnsern Fürstenthumben / Graff: vnd Herrschafften Obrigkeit
                     vnnd Gericht zuuerwalten haben / solcher vnser Kirchenordnung zugehorsamen vn&#x0303; ob derselben zuhalten / Imgleichen vnsers in derselben
                     bestetigten Consistorij befehlen / Decretis Vrtheilen / Bescheiden /
                     Commissionibus: Inhibitionib: Citationib: vnd andern Processen zu pariren oder
                     dieselbe zuexequiren zu zeiten sich weigern oder seumig erzeigen / Das auch fürs
                     ander mit der Kirchen Diseiplin vnnd aufflegung der offentlichen Busse allerley
                     vngleicheit vnd vnrichtigkeit vorberürter Kirchenordnung fol. 239. 240. vnnd
                     255. zuwieder fürlauffen / in deme / das etzliche Prediger mit den jennigen / so
                     Abgötterey / Gotteslesterung / Zauberey / Todtschlag / Ehebruch / Hurerey oder
                     Diebstal begehen / oder in Neid vnd Hass / Fressen vnd Sauffen / Geitz vnd
                     derogleichen offentlichen Sünden leben / sonderlich / da es furnehme vnd solche
                     Personen seint / dahero sie oder die jhren etwas zugewarten oder sich zubefahren
                     haben / durch die Finger sehen / andere aber / nach jhrem eigenen wolgefallen /
                     bißweilen auch vmb jhrer Privatsachen vnnd Irrungen willen / so sie oder jhre
                     angehörige mit den Leuten haben / dieselben von der heiligen Tauff / Absolution
                     vnnd Nachtmal Christi abweisen / auch offentlich von der Cantzel nicht mit der
                     Schrifft / sondern Ehrnrürigen schmehe Worten namhafftig vnd auffs ergste
                     außmachen vnnd nach jhrem eigen gutdüncken mit der offentlichen Busse belegen.
                     Wie dann auch zum dritten / das in vnd bey etzlichen Special Visitationibus / so
                     wol auch in auffnehmung vnd haltung der Kirchenrechnungen grosse auffschlege
                     gemacht / vnnd vbermessige Zehrungen geschehen / dadurch nicht allein vieler
                     Kirchen vorraht vnd Auffkunfften / so zu derselben erbawung vnnd derogleichen
                     milten sachen gebraucht werden solten / erschöpfft vnnd herdurch gebracht /
                     sondern auch vnsere Arme Vnterthanen / denen es zum theil mit jhrer Handarbeit
                     säurlich zuerwerben ist / Aldieweil der Kirchen einkom&#x0303;en nicht
                     einlangen wil / zu vorgedachtem zehren von dem jhrigen etwas Contribuiren vnnd
                     zuleggen müssen: Wann wir nun vber der vns anererbten Christlichen
                     Kirchenordnung /
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0056] sen / Das gleichwol etzliche vnsere Landstende / Ambtieute / Burgermeister vnd Rähte in vnsern Stedten / Schultheissen / Richter / Vögte / Hogreuen vnd ander Befelchhaber / so in vnsern Fürstenthumben / Graff: vnd Herrschafften Obrigkeit vnnd Gericht zuuerwalten haben / solcher vnser Kirchenordnung zugehorsamen vñ ob derselben zuhalten / Imgleichen vnsers in derselben bestetigten Consistorij befehlen / Decretis Vrtheilen / Bescheiden / Commissionibus: Inhibitionib: Citationib: vnd andern Processen zu pariren oder dieselbe zuexequiren zu zeiten sich weigern oder seumig erzeigen / Das auch fürs ander mit der Kirchen Diseiplin vnnd aufflegung der offentlichen Busse allerley vngleicheit vnd vnrichtigkeit vorberürter Kirchenordnung fol. 239. 240. vnnd 255. zuwieder fürlauffen / in deme / das etzliche Prediger mit den jennigen / so Abgötterey / Gotteslesterung / Zauberey / Todtschlag / Ehebruch / Hurerey oder Diebstal begehen / oder in Neid vnd Hass / Fressen vnd Sauffen / Geitz vnd derogleichen offentlichen Sünden leben / sonderlich / da es furnehme vnd solche Personen seint / dahero sie oder die jhren etwas zugewarten oder sich zubefahren haben / durch die Finger sehen / andere aber / nach jhrem eigenen wolgefallen / bißweilen auch vmb jhrer Privatsachen vnnd Irrungen willen / so sie oder jhre angehörige mit den Leuten haben / dieselben von der heiligen Tauff / Absolution vnnd Nachtmal Christi abweisen / auch offentlich von der Cantzel nicht mit der Schrifft / sondern Ehrnrürigen schmehe Worten namhafftig vnd auffs ergste außmachen vnnd nach jhrem eigen gutdüncken mit der offentlichen Busse belegen. Wie dann auch zum dritten / das in vnd bey etzlichen Special Visitationibus / so wol auch in auffnehmung vnd haltung der Kirchenrechnungen grosse auffschlege gemacht / vnnd vbermessige Zehrungen geschehen / dadurch nicht allein vieler Kirchen vorraht vnd Auffkunfften / so zu derselben erbawung vnnd derogleichen milten sachen gebraucht werden solten / erschöpfft vnnd herdurch gebracht / sondern auch vnsere Arme Vnterthanen / denen es zum theil mit jhrer Handarbeit säurlich zuerwerben ist / Aldieweil der Kirchen einkom̃en nicht einlangen wil / zu vorgedachtem zehren von dem jhrigen etwas Contribuiren vnnd zuleggen müssen: Wann wir nun vber der vns anererbten Christlichen Kirchenordnung /

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/56
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/56>, abgerufen am 18.05.2024.