Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

Bild:
<< vorherige Seite

runge zu beschweren gesinnet / Als sol es dieses Posten halber beyderseits also bleiben / wie es bey Hertzogen Erichs des Eltern vnd Jüngern / auch Hertzogen Julij / etc. allen hochseligen gedechtnus zeiten gehalten vnd herbracht ist / vnd hat der gnedige Landesfürst sich in gnaden erboten / wenn sein Fürstl. gn. derofelben Landtsassen zum auffwarten vnd dienstverrichtunge verschreiben werden / das jhnen alßdann dem herkommen nach Futter vnd Mahl gerechet: Auff gemeinen Landtagen aber / jnmassen dabeuor bey Weyland Hertzogen Erichen zeiten geschehen / von einem jeden / was er verzehret / bezahlet / vnd mit solcher algemeinen außrichtunge der gnedige Landesfürst nicht beschweret werden sol.

ZVm fünff vnd viertzigsten / Ist der gnedige Landesfürst S. F. G. Herrn Vaters Weyland Hertzogen Julij der Ritterschafft zugesagten Revers eben so weinig hinfuhro zu hinderhalten gemeint / Als dasselbige von S. F. G. bißhero befohlen worden / Derowegen die Ritterschafft denselben aus der Fürstlichen Cantzeley abzufürdern wissen wird.

Fürs sechß vnd viertzigste / wenn dero vom Adel Rittermessige Güter / welche von Alters / bis sie Bürgern oder Bawren versetzet / oder widerkaufflich außgethan worden / von Frondiensten frey gewesen / von jhnen wider eingelöset werden / sollen dieselben jhre vorige Freyheit wider erlangen / vnd / so lange sie bey jhnen vnuersetzt vnd vnuerkaufft bleiben / behalten.

runge zu beschweren gesinnet / Als sol es dieses Posten halber beyderseits also bleiben / wie es bey Hertzogen Erichs des Eltern vnd Jüngern / auch Hertzogen Julij / etc. allen hochseligen gedechtnus zeiten gehalten vnd herbracht ist / vnd hat der gnedige Landesfürst sich in gnaden erboten / wenn sein Fürstl. gn. derofelben Landtsassen zum auffwarten vnd dienstverrichtunge verschreiben werden / das jhnen alßdann dem herkommen nach Futter vnd Mahl gerechet: Auff gemeinen Landtagen aber / jnmassen dabeuor bey Weyland Hertzogen Erichen zeiten geschehen / von einem jeden / was er verzehret / bezahlet / vnd mit solcher algemeinen außrichtunge der gnedige Landesfürst nicht beschweret werden sol.

ZVm fünff vnd viertzigsten / Ist der gnedige Landesfürst S. F. G. Herrn Vaters Weyland Hertzogen Julij der Ritterschafft zugesagten Revers eben so weinig hinfuhro zu hinderhalten gemeint / Als dasselbige von S. F. G. bißhero befohlen worden / Derowegen die Ritterschafft denselben aus der Fürstlichen Cantzeley abzufürdern wissen wird.

Fürs sechß vnd viertzigste / wenn dero vom Adel Rittermessige Güter / welche von Alters / bis sie Bürgern oder Bawren versetzet / oder widerkaufflich außgethan worden / von Frondiensten frey gewesen / von jhnen wider eingelöset werden / sollen dieselben jhre vorige Freyheit wider erlangen / vnd / so lange sie bey jhnen vnuersetzt vnd vnuerkaufft bleiben / behalten.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="2">
            <p><pb facs="#f0049"/>
runge zu beschweren
                     gesinnet / Als sol es dieses Posten halber beyderseits also bleiben / wie es bey
                     Hertzogen Erichs des Eltern vnd Jüngern / auch Hertzogen Julij / etc. allen
                     hochseligen gedechtnus zeiten gehalten vnd herbracht ist / vnd hat der gnedige
                     Landesfürst sich in gnaden erboten / wenn sein Fürstl. gn. derofelben
                     Landtsassen zum auffwarten vnd dienstverrichtunge verschreiben werden / das
                     jhnen alßdann dem herkommen nach Futter vnd Mahl gerechet: Auff gemeinen
                     Landtagen aber / jnmassen dabeuor bey Weyland Hertzogen Erichen zeiten geschehen
                     / von einem jeden / was er verzehret / bezahlet / vnd mit solcher algemeinen
                     außrichtunge der gnedige Landesfürst nicht beschweret werden sol.</p>
          </div>
          <div n="2">
            <p><hi rendition="#in">Z</hi>Vm fünff vnd viertzigsten / Ist der gnedige Landesfürst S. F. G. Herrn Vaters
                     Weyland Hertzogen Julij der Ritterschafft zugesagten Revers eben so weinig
                     hinfuhro zu hinderhalten gemeint / Als dasselbige von S. F. G. bißhero befohlen
                     worden / Derowegen die Ritterschafft denselben aus der Fürstlichen Cantzeley
                     abzufürdern wissen wird.</p>
          </div>
          <div n="2">
            <p><hi rendition="#in">F</hi>ürs sechß vnd viertzigste / wenn dero vom Adel Rittermessige Güter / welche von
                     Alters / bis sie Bürgern oder Bawren versetzet / oder widerkaufflich außgethan
                     worden / von Frondiensten frey gewesen / von jhnen wider eingelöset werden /
                     sollen dieselben jhre vorige Freyheit wider erlangen / vnd / so lange sie bey
                     jhnen vnuersetzt vnd vnuerkaufft bleiben / behalten.</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0049] runge zu beschweren gesinnet / Als sol es dieses Posten halber beyderseits also bleiben / wie es bey Hertzogen Erichs des Eltern vnd Jüngern / auch Hertzogen Julij / etc. allen hochseligen gedechtnus zeiten gehalten vnd herbracht ist / vnd hat der gnedige Landesfürst sich in gnaden erboten / wenn sein Fürstl. gn. derofelben Landtsassen zum auffwarten vnd dienstverrichtunge verschreiben werden / das jhnen alßdann dem herkommen nach Futter vnd Mahl gerechet: Auff gemeinen Landtagen aber / jnmassen dabeuor bey Weyland Hertzogen Erichen zeiten geschehen / von einem jeden / was er verzehret / bezahlet / vnd mit solcher algemeinen außrichtunge der gnedige Landesfürst nicht beschweret werden sol. ZVm fünff vnd viertzigsten / Ist der gnedige Landesfürst S. F. G. Herrn Vaters Weyland Hertzogen Julij der Ritterschafft zugesagten Revers eben so weinig hinfuhro zu hinderhalten gemeint / Als dasselbige von S. F. G. bißhero befohlen worden / Derowegen die Ritterschafft denselben aus der Fürstlichen Cantzeley abzufürdern wissen wird. Fürs sechß vnd viertzigste / wenn dero vom Adel Rittermessige Güter / welche von Alters / bis sie Bürgern oder Bawren versetzet / oder widerkaufflich außgethan worden / von Frondiensten frey gewesen / von jhnen wider eingelöset werden / sollen dieselben jhre vorige Freyheit wider erlangen / vnd / so lange sie bey jhnen vnuersetzt vnd vnuerkaufft bleiben / behalten.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/49
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/49>, abgerufen am 24.11.2024.