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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

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den Meygern oder Köhtern vergleichen / vnd nach gelegenheit des Wercks darzu von nöhten sein werden / Jedoch aus einem jeden der dreyen Gerichte / so viel als aus dem andern / darzu einer von den negstgesessenen Praelaten, Beschlosten / Ladtsassen / Closterverwaltern oder Benachbarten Beambten neben dem Ambtman des orts der Wardierunge mit beyzuwohnen / vnd die Wardiersleute / ehe sie jhr gutachten eröffnen / des befundenen zustandts im Augenschein mit guter Bescheidenheidt zuberichten / genommen / Dadurch dann die Wardierunge verrichtet / auch / da einer oder mehr aus den verordenten Wardierßleuten versterben / hinweg ziehen / oder durch vbelhalten sich Vntüchtig machen / oder wegen abgehenden Verstandts darzu nicht mehr dienstlich sein würde / also fort auff gutachten der vbrigen Wardierßleute jedes Gerichts / in dessen oder deren steth andere Verstendige vnd Erfahrne / dabey kein verdacht / widerumb Erkohren vnd Beeydigt werden sollen.

Zum vier vnd zwantzigsten / sol vber das von dem gnedigen Landesfürsten wegen der Meyger distraction, vereusserung vnd beschwerung der inhabenden Güter publicirtem Mandato, dauon hierunten sub lit. B. Copey zubefinden / steiff vnd veste gehalten / gleichwol aber an den ortern / da die Gebewden den Meygern vnd Köhtern zukommen / dieselben / wenn sie sich jtzgemeltem Mandato gemeß vnd sonsten wol halten / es sey dann / das jemandts / er sey / wes Standes er wolle / das Guth gegen weitere leistunge der dauon zu jederzeit gegangenen schuldigen Pflicht / zu seiner selbst eigenen behueff gebrauchen wil / nach außgang der Meygerzeit / wofern der Meyger Contract nicht

den Meygern oder Köhtern vergleichen / vnd nach gelegenheit des Wercks darzu von nöhten sein werden / Jedoch aus einem jeden der dreyen Gerichte / so viel als aus dem andern / darzu einer von den negstgesessenen Praelaten, Beschlosten / Ladtsassen / Closterverwaltern oder Benachbarten Beambten neben dem Ambtman des orts der Wardierunge mit beyzuwohnen / vnd die Wardiersleute / ehe sie jhr gutachten eröffnen / des befundenen zustandts im Augenschein mit guter Bescheidenheidt zuberichten / genommen / Dadurch dann die Wardierunge verrichtet / auch / da einer oder mehr aus den verordenten Wardierßleuten versterben / hinweg ziehen / oder durch vbelhalten sich Vntüchtig machen / oder wegen abgehenden Verstandts darzu nicht mehr dienstlich sein würde / also fort auff gutachten der vbrigen Wardierßleute jedes Gerichts / in dessen oder deren steth andere Verstendige vnd Erfahrne / dabey kein verdacht / widerumb Erkohren vnd Beeydigt werden sollen.

Zum vier vnd zwantzigsten / sol vber das von dem gnedigen Landesfürsten wegen der Meyger distraction, vereusserung vnd beschwerung der inhabenden Güter publicirtem Mandato, dauon hierunten sub lit. B. Copey zubefinden / steiff vnd veste gehalten / gleichwol aber an den ortern / da die Gebewden den Meygern vnd Köhtern zukommen / dieselben / wenn sie sich jtzgemeltem Mandato gemeß vnd sonsten wol halten / es sey dann / das jemandts / er sey / wes Standes er wolle / das Guth gegen weitere leistunge der dauon zu jederzeit gegangenen schuldigen Pflicht / zu seiner selbst eigenen behueff gebrauchen wil / nach außgang der Meygerzeit / wofern der Meyger Contract nicht

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[0037] den Meygern oder Köhtern vergleichen / vnd nach gelegenheit des Wercks darzu von nöhten sein werden / Jedoch aus einem jeden der dreyen Gerichte / so viel als aus dem andern / darzu einer von den negstgesessenen Praelaten, Beschlosten / Ladtsassen / Closterverwaltern oder Benachbarten Beambten neben dem Ambtman des orts der Wardierunge mit beyzuwohnen / vnd die Wardiersleute / ehe sie jhr gutachten eröffnen / des befundenen zustandts im Augenschein mit guter Bescheidenheidt zuberichten / genommen / Dadurch dann die Wardierunge verrichtet / auch / da einer oder mehr aus den verordenten Wardierßleuten versterben / hinweg ziehen / oder durch vbelhalten sich Vntüchtig machen / oder wegen abgehenden Verstandts darzu nicht mehr dienstlich sein würde / also fort auff gutachten der vbrigen Wardierßleute jedes Gerichts / in dessen oder deren steth andere Verstendige vnd Erfahrne / dabey kein verdacht / widerumb Erkohren vnd Beeydigt werden sollen. Zum vier vnd zwantzigsten / sol vber das von dem gnedigen Landesfürsten wegen der Meyger distraction, vereusserung vnd beschwerung der inhabenden Güter publicirtem Mandato, dauon hierunten sub lit. B. Copey zubefinden / steiff vnd veste gehalten / gleichwol aber an den ortern / da die Gebewden den Meygern vnd Köhtern zukommen / dieselben / wenn sie sich jtzgemeltem Mandato gemeß vnd sonsten wol halten / es sey dann / das jemandts / er sey / wes Standes er wolle / das Guth gegen weitere leistunge der dauon zu jederzeit gegangenen schuldigen Pflicht / zu seiner selbst eigenen behueff gebrauchen wil / nach außgang der Meygerzeit / wofern der Meyger Contract nicht

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/37>, abgerufen am 24.11.2024.