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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

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Vasell zu halten / zwischen des gnedigen Landesfürsten Beambten / vnd den Interessenten, wo müglich / gewisse vergleichung getroffen / sonsten aber / wenn sie der Sachen nicht einig werden können / es bey jedes orts herkommen vnnd gebrauch gelassen / keines weges aber die von alters hergebrachte Durchzüge mit vnnöhtiger offtmahliger widerholunge oder sonsten gefehrlich / sondern nach außweisung des Worts ZVM DVRCHTREJBEN / allein gebraucht / vnnd dadurch vielfaltiger vnrath verhütet werden.

Zum sieben zehenden / sollen die vom Adel / welche auff jhren freyen Ritterhöfen die daselbst begangene Excess mit Gefengnis oder Geldt zustraffen / oder sonsten andere Gerechtigkeit vnd Freyheit daselbst herbracht haben / bey dem herkommen vnuerhindert gelassen.

Den andern aber derogleichen sich anzumassen vnd durch eigenthetliches beginnen an sich zu bringen nicht verstattet / sondern viel mehr / das sie durch vnterthenige getrewe Dienste vnnd bestendigs wolhalten vber jhr Gesinde modicam coercitionem vnnd andere Gnade von dem gnedigen Landesfürsten erlangen mügen / vermahnet werden.

ZVm achtzehenden / sol die Zollfreyheit den eingesessenen Geistlichen vnd vom Adel / von alle dem jennigen / was sie zu jhrer eigen Haußhaltungen vnd Gebewden benötigt / auff vorlegung glaubwirdigen scheins / so wol vom gnedigen Landesfürsten / als auch andern / die in S. F. G. Fürstenthumben / Graff: vnnd

Vasell zu halten / zwischen des gnedigen Landesfürsten Beambten / vnd den Interessenten, wo müglich / gewisse vergleichung getroffen / sonsten aber / wenn sie der Sachen nicht einig werden können / es bey jedes orts herkommen vnnd gebrauch gelassen / keines weges aber die von alters hergebrachte Durchzüge mit vnnöhtiger offtmahliger widerholunge oder sonsten gefehrlich / sondern nach außweisung des Worts ZVM DVRCHTREJBEN / allein gebraucht / vnnd dadurch vielfaltiger vnrath verhütet werden.

Zum sieben zehenden / sollen die vom Adel / welche auff jhren freyen Ritterhöfen die daselbst begangene Excess mit Gefengnis oder Geldt zustraffen / oder sonsten andere Gerechtigkeit vnd Freyheit daselbst herbracht haben / bey dem herkommen vnuerhindert gelassen.

Den andern aber derogleichen sich anzumassen vnd durch eigenthetliches beginnen an sich zu bringen nicht verstattet / sondern viel mehr / das sie durch vnterthenige getrewe Dienste vnnd bestendigs wolhalten vber jhr Gesinde modicam coercitionem vnnd andere Gnade von dem gnedigen Landesfürsten erlangen mügen / vermahnet werden.

ZVm achtzehenden / sol die Zollfreyheit den eingesessenen Geistlichen vñ vom Adel / von alle dem jennigen / was sie zu jhrer eigen Haußhaltungen vñ Gebewden benötigt / auff vorlegung glaubwirdigen scheins / so wol vom gnedigen Landesfürsten / als auch andern / die in S. F. G. Fürstenthumben / Graff: vnnd

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[0033] Vasell zu halten / zwischen des gnedigen Landesfürsten Beambten / vnd den Interessenten, wo müglich / gewisse vergleichung getroffen / sonsten aber / wenn sie der Sachen nicht einig werden können / es bey jedes orts herkommen vnnd gebrauch gelassen / keines weges aber die von alters hergebrachte Durchzüge mit vnnöhtiger offtmahliger widerholunge oder sonsten gefehrlich / sondern nach außweisung des Worts ZVM DVRCHTREJBEN / allein gebraucht / vnnd dadurch vielfaltiger vnrath verhütet werden. Zum sieben zehenden / sollen die vom Adel / welche auff jhren freyen Ritterhöfen die daselbst begangene Excess mit Gefengnis oder Geldt zustraffen / oder sonsten andere Gerechtigkeit vnd Freyheit daselbst herbracht haben / bey dem herkommen vnuerhindert gelassen. Den andern aber derogleichen sich anzumassen vnd durch eigenthetliches beginnen an sich zu bringen nicht verstattet / sondern viel mehr / das sie durch vnterthenige getrewe Dienste vnnd bestendigs wolhalten vber jhr Gesinde modicam coercitionem vnnd andere Gnade von dem gnedigen Landesfürsten erlangen mügen / vermahnet werden. ZVm achtzehenden / sol die Zollfreyheit den eingesessenen Geistlichen vñ vom Adel / von alle dem jennigen / was sie zu jhrer eigen Haußhaltungen vñ Gebewden benötigt / auff vorlegung glaubwirdigen scheins / so wol vom gnedigen Landesfürsten / als auch andern / die in S. F. G. Fürstenthumben / Graff: vnnd

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/33>, abgerufen am 24.11.2024.