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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

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zimblicher Contracten zugebrauchen / sondern hierunter die Christliche liebe / auch heilsame Verordenunge der Rechten vnd Reichß Abschieden / wie imgleichen / das sie eines Herrn Vnterthanen / in vernünfftige acht zunehmen / oder aber nach befindung ernstes einsehens gewertig zu seyn.

Fürs dreyzehenden / sol allen vnd jeden Vnterthanen (welche nicht vff beschehenes verbott anders wor zumahlen dreissig Jahr nach einander vff einer Mühlen steth sich des Mahlens gebrauchet haben) an welchen ordt sie wollen / jedoch jnnerhalb Fürstenthmbs (deßwegen dannoch die nothfelle außbescheiden bleiben) darzu einmahl in dieser / das ander mahl in einer andern Mühlen mahlen zulassen frey: Niemandts aber ohn des gnedigen Landesfürsten außtrückliche bewilligunge von newen Wasser: oder Windtmühlen zubawen zugelassen / gleichwol dasselbige / wann es auff eines vnstreitigen eigenthümblichem Grunde vnd Bodem zu befürderung des Gemeinen besten ohne schaden / nachtheil oder abgang der benachbarten Mühlen geschicht / vnd die deßwegen interessirende, so vorher vom gnedigen Landesfürsten darvff zu hören / nichts bestendigs darwider einzuwenden haben / vnnd also cum causae cognitione vergünstigt werden.

Fürs vierzehende / sol zu befürderung des gemeinen Nutzes die freye abe: vnnd zufuhr zu vnd von / in vnd aus den Städten dieses Fürstenthumbs Braunschweig / wie auch dero benachbarten / wenn sie sich hinwider in gleichen fellen / auch sonsten gegen den gne-

zimblicher Contracten zugebrauchen / sondern hierunter die Christliche liebe / auch heilsame Verordenunge der Rechten vñ Reichß Abschieden / wie imgleichen / das sie eines Herrn Vnterthanen / in vernünfftige acht zunehmen / oder aber nach befindung ernstes einsehens gewertig zu seyn.

Fürs dreyzehenden / sol allen vnd jeden Vnterthanen (welche nicht vff beschehenes verbott anders wor zumahlen dreissig Jahr nach einander vff einer Mühlen steth sich des Mahlens gebrauchet haben) an welchen ordt sie wollen / jedoch jnnerhalb Fürstenthmbs (deßwegen dannoch die nothfelle außbescheiden bleiben) darzu einmahl in dieser / das ander mahl in einer andern Mühlen mahlen zulassen frey: Niemandts aber ohn des gnedigen Landesfürsten außtrückliche bewilligunge von newen Wasser: oder Windtmühlen zubawen zugelassen / gleichwol dasselbige / wann es auff eines vnstreitigen eigenthümblichem Grunde vnd Bodem zu befürderung des Gemeinen besten ohne schaden / nachtheil oder abgang der benachbarten Mühlen geschicht / vnd die deßwegen interessirende, so vorher vom gnedigen Landesfürsten darvff zu hören / nichts bestendigs darwider einzuwenden haben / vnnd also cum causae cognitione vergünstigt werden.

Fürs vierzehende / sol zu befürderung des gemeinen Nutzes die freye abe: vnnd zufuhr zu vnd von / in vnd aus den Städten dieses Fürstenthumbs Braunschweig / wie auch dero benachbarten / wenn sie sich hinwider in gleichen fellen / auch sonsten gegen den gne-

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[0031] zimblicher Contracten zugebrauchen / sondern hierunter die Christliche liebe / auch heilsame Verordenunge der Rechten vñ Reichß Abschieden / wie imgleichen / das sie eines Herrn Vnterthanen / in vernünfftige acht zunehmen / oder aber nach befindung ernstes einsehens gewertig zu seyn. Fürs dreyzehenden / sol allen vnd jeden Vnterthanen (welche nicht vff beschehenes verbott anders wor zumahlen dreissig Jahr nach einander vff einer Mühlen steth sich des Mahlens gebrauchet haben) an welchen ordt sie wollen / jedoch jnnerhalb Fürstenthmbs (deßwegen dannoch die nothfelle außbescheiden bleiben) darzu einmahl in dieser / das ander mahl in einer andern Mühlen mahlen zulassen frey: Niemandts aber ohn des gnedigen Landesfürsten außtrückliche bewilligunge von newen Wasser: oder Windtmühlen zubawen zugelassen / gleichwol dasselbige / wann es auff eines vnstreitigen eigenthümblichem Grunde vnd Bodem zu befürderung des Gemeinen besten ohne schaden / nachtheil oder abgang der benachbarten Mühlen geschicht / vnd die deßwegen interessirende, so vorher vom gnedigen Landesfürsten darvff zu hören / nichts bestendigs darwider einzuwenden haben / vnnd also cum causae cognitione vergünstigt werden. Fürs vierzehende / sol zu befürderung des gemeinen Nutzes die freye abe: vnnd zufuhr zu vnd von / in vnd aus den Städten dieses Fürstenthumbs Braunschweig / wie auch dero benachbarten / wenn sie sich hinwider in gleichen fellen / auch sonsten gegen den gne-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/31>, abgerufen am 24.11.2024.