Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

Bild:
<< vorherige Seite

vnd sonsten vorgelauffen / daraus dann vnd aus des heyligen Römischen Reichß Policeyordnunge / auch sonsten nach ehrbarn billigen dingen mehrhochermelter Fürst eine gewisse Ordnunge verfassen lassen / auch darauff nicht allein S. F. G. Cam mer: Hoff: Landt: vnd Ambt Räthe / sondern auch etzlicher der Eltisten vnd Fürnembsten aus der Landschafft gutachten vnd Räthliches bedencken vernehmen / vnd alßdann durch publicirung solcher Ordnunge nicht allein der Vnterthanen bestes suchen / sondern auch darüber ernstlich halten wil.

ZVm vierdten / so viel die Accise angehet / welche hergebrachtem gebrauch nach von den Bieren / so aus dem Fürstenthumb Braunschweig Calenbergischen theils / ins Fürstenthumb Braunschweig Wulffenbüttelschen vnd Grubenhägischen theils / vel vice versa verführet werden / an dem orte / da sie getruncken / erlegt werden müssen / weil darunter der Wulffenbüttelschen vnd Grubenhagischen Landstende Interesse mercklich mit vnterleufft / als ist der Punet bis zu deroselben Zusammenkunfft verschoben.

ZVm fünfften / sollen die hiebeuor von den pro tempore gewesenen Regierenden Landes-Fürsten erhaltene vnd von Weyland Hertzogen Julio / etc. vnd dem jtzigen gnedigen Landesfürsten confirmirte, auch in vblichem gebrauch wolhergebrachte Privilegia, wie auch Furstliche Landtags: vnnd andere Abschiede / Recess, Reverss, Verträge vnd ehrbare billige Contractus, nach inhalt derselben cum effectu, Jedoch einem dritten an seinem

vnd sonsten vorgelauffen / daraus dann vnd aus des heyligen Römischen Reichß Policeyordnunge / auch sonsten nach ehrbarn billigen dingen mehrhochermelter Fürst eine gewisse Ordnunge verfassen lassen / auch darauff nicht allein S. F. G. Cam mer: Hoff: Landt: vnd Ambt Räthe / sondern auch etzlicher der Eltisten vnd Fürnembsten aus der Landschafft gutachten vnd Räthliches bedencken vernehmen / vnd alßdann durch publicirung solcher Ordnunge nicht allein der Vnterthanen bestes suchen / sondern auch darüber ernstlich halten wil.

ZVm vierdten / so viel die Accise angehet / welche hergebrachtem gebrauch nach von den Bieren / so aus dem Fürstenthumb Braunschweig Calenbergischen theils / ins Fürstenthumb Braunschweig Wulffenbüttelschen vnd Grubenhägischen theils / vel vice versa verführet werden / an dem orte / da sie getruncken / erlegt werden müssen / weil darunter der Wulffenbüttelschen vnd Grubenhagischen Landstende Interesse mercklich mit vnterleufft / als ist der Punet bis zu deroselben Zusammenkunfft verschoben.

ZVm fünfften / sollen die hiebeuor von den pro tempore gewesenen Regierenden Landes-Fürsten erhaltene vnd von Weyland Hertzogen Julio / etc. vnd dem jtzigen gnedigen Landesfürsten confirmirte, auch in vblichem gebrauch wolhergebrachte Privilegia, wie auch Furstliche Landtags: vnnd andere Abschiede / Recess, Reverss, Verträge vnd ehrbare billige Contractus, nach inhalt derselben cum effectu, Jedoch einem dritten an seinem

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0025"/>
vnd sonsten vorgelauffen / daraus dann
                     vnd aus des heyligen Römischen Reichß Policeyordnunge / auch sonsten nach
                     ehrbarn billigen dingen mehrhochermelter Fürst eine gewisse Ordnunge verfassen
                     lassen / auch darauff nicht allein S. F. G. Cam mer: Hoff: Landt: vnd Ambt Räthe
                     / sondern auch etzlicher der Eltisten vnd Fürnembsten aus der Landschafft
                     gutachten vnd Räthliches bedencken vernehmen / vnd alßdann durch publicirung
                     solcher Ordnunge nicht allein der Vnterthanen bestes suchen / sondern auch
                     darüber ernstlich halten wil.</p>
        </div>
        <div n="2">
          <p><hi rendition="#in">Z</hi>Vm vierdten / so viel die Accise angehet / welche hergebrachtem gebrauch nach
                     von den Bieren / so aus dem Fürstenthumb Braunschweig Calenbergischen theils /
                     ins Fürstenthumb Braunschweig Wulffenbüttelschen vnd Grubenhägischen theils /
                     vel vice versa verführet werden / an dem orte / da sie getruncken / erlegt
                     werden müssen / weil darunter der Wulffenbüttelschen vnd Grubenhagischen
                     Landstende Interesse mercklich mit vnterleufft / als ist der Punet bis zu
                     deroselben Zusammenkunfft verschoben.</p>
        </div>
        <div n="2">
          <p><hi rendition="#in">Z</hi>Vm fünfften / sollen die hiebeuor von den pro tempore gewesenen Regierenden
                     Landes-Fürsten erhaltene vnd von Weyland Hertzogen Julio / etc. vnd dem jtzigen
                     gnedigen Landesfürsten confirmirte, auch in vblichem gebrauch wolhergebrachte
                     Privilegia, wie auch Furstliche Landtags: vnnd andere Abschiede / Recess,
                     Reverss, Verträge vnd ehrbare billige Contractus, nach inhalt derselben cum
                     effectu, Jedoch einem dritten an seinem
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0025] vnd sonsten vorgelauffen / daraus dann vnd aus des heyligen Römischen Reichß Policeyordnunge / auch sonsten nach ehrbarn billigen dingen mehrhochermelter Fürst eine gewisse Ordnunge verfassen lassen / auch darauff nicht allein S. F. G. Cam mer: Hoff: Landt: vnd Ambt Räthe / sondern auch etzlicher der Eltisten vnd Fürnembsten aus der Landschafft gutachten vnd Räthliches bedencken vernehmen / vnd alßdann durch publicirung solcher Ordnunge nicht allein der Vnterthanen bestes suchen / sondern auch darüber ernstlich halten wil. ZVm vierdten / so viel die Accise angehet / welche hergebrachtem gebrauch nach von den Bieren / so aus dem Fürstenthumb Braunschweig Calenbergischen theils / ins Fürstenthumb Braunschweig Wulffenbüttelschen vnd Grubenhägischen theils / vel vice versa verführet werden / an dem orte / da sie getruncken / erlegt werden müssen / weil darunter der Wulffenbüttelschen vnd Grubenhagischen Landstende Interesse mercklich mit vnterleufft / als ist der Punet bis zu deroselben Zusammenkunfft verschoben. ZVm fünfften / sollen die hiebeuor von den pro tempore gewesenen Regierenden Landes-Fürsten erhaltene vnd von Weyland Hertzogen Julio / etc. vnd dem jtzigen gnedigen Landesfürsten confirmirte, auch in vblichem gebrauch wolhergebrachte Privilegia, wie auch Furstliche Landtags: vnnd andere Abschiede / Recess, Reverss, Verträge vnd ehrbare billige Contractus, nach inhalt derselben cum effectu, Jedoch einem dritten an seinem

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/25
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/25>, abgerufen am 23.11.2024.