Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619.deren Schulde zuentbrechen / repudijren / vnnd die Altväterlichen Lehne allein behalten wolten / So hat man doch vor Christlich / Erbar vnd billich erachtet / daß ein jedweders Kind / welches seinem Vatern in den Lehnen / die rühren her wo sie wollen / succediren wil / Solche Lehne vnnd Erbe / sampt denen darauff haltenden Schulden / entweder zugleich annehmen / oder sich der gentzlich enthalten müsse. So ist auch vors Neundte die liebe Justitz dadurch nicht wenig auffgehalten / daß die erkandte vnd ergangene mandata vnnd Commissiones anbefohlener massen schleunig nicht expedyrt, sondern zu zeiten liegen geblieben / Derowegen sollen die jenigen / an welche dergleichen mandata vnd Commissiones erkant vnnd abgangen seyn / dieselben auff anhalten der Parteyen vnd deroselben vnkosten vngeseumbt expedyren / vnnd die Referenten die Boten vnauffheltlich befürdern. Es auch der concurrentz vnnd praevention halber in dem Fürstlichen Consistorio, Rahtstuben vnnd Hoffgericht / bey der Anno 1596 den 18. Septemb. publicirten Constitution vnnd darauff Anno 1605. am 25. Februarij erfolgetem rescripto verbleiben / vnnd sobald die Partheyen jhre Supplication vbergeben / die sache vor eingeführt / die litispendentz vor fundirt zuhalten seyn / vnd derowegen die praeventio stat finden / vnnd ein gericht dem andern kein jnhalt oder verhinderung thun / gestalt denn auch vnser Cantzler / Vice Cantzler vnd Secretarien mit Commissionibus, soviel müglich / verschonet / vnnd andere dazu deputirt vnnd gebrauchet werden sollen. Zum Zehenden / als auch die löbliche Landschafft sich allerhand eingriffe halben in jhre Iurisdiction vber die Beampte beklagt / so sol solches hiemit vnd in Krafft dieses ernstlich verboten / vnd den Beampten aufferlegt seyn / sich derogleichen eingreiffens deren Schulde zuentbrechen / repudijren / vnnd die Altväterlichen Lehne allein behalten wolten / So hat man doch vor Christlich / Erbar vnd billich erachtet / daß ein jedweders Kind / welches seinem Vatern in den Lehnen / die rühren her wo sie wollen / succediren wil / Solche Lehne vnnd Erbe / sampt denen darauff haltenden Schulden / entweder zugleich annehmen / oder sich der gentzlich enthalten müsse. So ist auch vors Neundte die liebe Justitz dadurch nicht wenig auffgehalten / daß die erkandte vnd ergangene mandata vnnd Commissiones anbefohlener massen schleunig nicht expedyrt, sondern zu zeiten liegen geblieben / Derowegen sollen die jenigen / an welche dergleichen mandata vnd Commissiones erkant vnnd abgangen seyn / dieselben auff anhalten der Parteyen vnd deroselben vnkosten vngeseumbt expedyren / vnnd die Referenten die Boten vnauffheltlich befürdern. Es auch der concurrentz vnnd praevention halber in dem Fürstlichen Consistorio, Rahtstuben vnnd Hoffgericht / bey der Anno 1596 den 18. Septemb. publicirten Constitution vnnd darauff Anno 1605. am 25. Februarij erfolgetem rescripto verbleiben / vnnd sobald die Partheyen jhre Supplication vbergeben / die sache vor eingeführt / die litispendentz vor fundirt zuhalten seyn / vnd derowegen die praeventio stat finden / vnnd ein gericht dem andern kein jnhalt oder verhinderung thun / gestalt denn auch vnser Cantzler / Vice Cantzler vnd Secretarien mit Commissionibus, soviel müglich / verschonet / vnnd andere dazu deputirt vnnd gebrauchet werden sollen. Zum Zehenden / als auch die löbliche Landschafft sich allerhand eingriffe halben in jhre Iurisdiction vber die Beampte beklagt / so sol solches hiemit vnd in Krafft dieses ernstlich verboten / vnd den Beampten aufferlegt seyn / sich derogleichen eingreiffens <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0009"/> deren Schulde zuentbrechen / repudijren / vnnd die Altväterlichen Lehne allein behalten wolten / So hat man doch vor Christlich / Erbar vnd billich erachtet / daß ein jedweders Kind / welches seinem Vatern in den Lehnen / die rühren her wo sie wollen / succediren wil / Solche Lehne vnnd Erbe / sampt denen darauff haltenden Schulden / entweder zugleich annehmen / oder sich der gentzlich enthalten müsse.</p> <p>So ist auch vors Neundte die liebe Justitz dadurch nicht wenig auffgehalten / daß die erkandte vnd ergangene <hi rendition="#aq">mandata</hi> vnnd <hi rendition="#aq">Commissiones</hi> anbefohlener massen schleunig nicht expedyrt, sondern zu zeiten liegen geblieben / Derowegen sollen die jenigen / an welche dergleichen mandata vnd <hi rendition="#aq">Commissiones</hi> erkant vnnd abgangen seyn / dieselben auff anhalten der Parteyen vnd deroselben vnkosten vngeseumbt expedyren / vnnd die Referenten die Boten vnauffheltlich befürdern.</p> <p>Es auch der <hi rendition="#aq">concurrentz</hi> vnnd <hi rendition="#aq">praevention</hi> halber in dem Fürstlichen <hi rendition="#aq">Consistorio,</hi> Rahtstuben vnnd Hoffgericht / bey der <hi rendition="#aq">Anno</hi> 1596 den 18. <hi rendition="#aq">Septemb. publicirten Constitution</hi> vnnd darauff <hi rendition="#aq">Anno</hi> 1605. am 25. <hi rendition="#aq">Februarij</hi> erfolgetem <hi rendition="#aq">rescripto</hi> verbleiben / vnnd sobald die Partheyen jhre <hi rendition="#aq">Supplication</hi> vbergeben / die sache vor eingeführt / die <hi rendition="#aq">litispendentz</hi> vor <hi rendition="#aq">fundirt</hi> zuhalten seyn / vnd derowegen die <hi rendition="#aq">praeventio</hi> stat finden / vnnd ein gericht dem andern kein jnhalt oder verhinderung thun / gestalt denn auch vnser Cantzler / Vice Cantzler vnd Secretarien mit <hi rendition="#aq">Commissionibus,</hi> soviel müglich / verschonet / vnnd andere dazu <hi rendition="#aq">deputirt</hi> vnnd gebrauchet werden sollen.</p> <p>Zum Zehenden / als auch die löbliche Landschafft sich allerhand eingriffe halben in jhre <hi rendition="#aq">Iurisdiction</hi> vber die Beampte beklagt / so sol solches hiemit vnd in Krafft dieses ernstlich verboten / vnd den Beampten aufferlegt seyn / sich derogleichen eingreiffens </p> </div> </body> </text> </TEI> [0009]
deren Schulde zuentbrechen / repudijren / vnnd die Altväterlichen Lehne allein behalten wolten / So hat man doch vor Christlich / Erbar vnd billich erachtet / daß ein jedweders Kind / welches seinem Vatern in den Lehnen / die rühren her wo sie wollen / succediren wil / Solche Lehne vnnd Erbe / sampt denen darauff haltenden Schulden / entweder zugleich annehmen / oder sich der gentzlich enthalten müsse.
So ist auch vors Neundte die liebe Justitz dadurch nicht wenig auffgehalten / daß die erkandte vnd ergangene mandata vnnd Commissiones anbefohlener massen schleunig nicht expedyrt, sondern zu zeiten liegen geblieben / Derowegen sollen die jenigen / an welche dergleichen mandata vnd Commissiones erkant vnnd abgangen seyn / dieselben auff anhalten der Parteyen vnd deroselben vnkosten vngeseumbt expedyren / vnnd die Referenten die Boten vnauffheltlich befürdern.
Es auch der concurrentz vnnd praevention halber in dem Fürstlichen Consistorio, Rahtstuben vnnd Hoffgericht / bey der Anno 1596 den 18. Septemb. publicirten Constitution vnnd darauff Anno 1605. am 25. Februarij erfolgetem rescripto verbleiben / vnnd sobald die Partheyen jhre Supplication vbergeben / die sache vor eingeführt / die litispendentz vor fundirt zuhalten seyn / vnd derowegen die praeventio stat finden / vnnd ein gericht dem andern kein jnhalt oder verhinderung thun / gestalt denn auch vnser Cantzler / Vice Cantzler vnd Secretarien mit Commissionibus, soviel müglich / verschonet / vnnd andere dazu deputirt vnnd gebrauchet werden sollen.
Zum Zehenden / als auch die löbliche Landschafft sich allerhand eingriffe halben in jhre Iurisdiction vber die Beampte beklagt / so sol solches hiemit vnd in Krafft dieses ernstlich verboten / vnd den Beampten aufferlegt seyn / sich derogleichen eingreiffens
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiede_1619/9>, abgerufen am 17.02.2025. |